Rückerstattung des Preises für einen misslungenen Urlaub – welche Ansprüche stehen Reisenden zu?

Urlaub wird üblicherweise mit Entspannung und einer angenehmen Zeit in Verbindung gebracht. Es kommt jedoch häufig vor, dass die Unterkunft nicht den Zusicherungen des Reisebüros entspricht. So war es bei ein paar polnischen Touristen, deren Urlaub in einem Fünf-Sterne-Hotel in Albanien weit davon lag, was sie erwartet hatten. Während ihres Aufenthalts wurden auf dem Grundstück zwei Hotelschwimmbäder abgerissen, was unter Teilnahme von Polizei und Medien stattfand. Dann begann der Bau eines weiteren Stockwerks im Hotel. Darüber hinaus servierte das Hotel eine geringe Zahl von Mahlzeiten, was lange Warteschlangen verursachte.

Die Touristen verklagten den Reiseveranstalter und forderten Schadensersatz für Schlechterfüllung des Vertrages sowie Entschädigung. Das polnische Amtsgericht in Rzeszow ersucht die Auslegung des Art. 14 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen. Das Gericht fragte den EuGH, ob Reisende eine Rückerstattung des vollen Preises verlangen können, obwohl sie einen Teil der Leistungen genutzt haben.

Gem. Art. 50 des polnischen Gesetzes vom 24. November 2017 über Pauschalreisen und verbundene touristische Dienstleistungen hat der Reisende Anspruch auf eine Preisminderung für jeden Zeitraum, in dem die Vertragswidrigkeit festgestellt wurde, es sei denn, die Vertragswidrigkeit wurde durch ein alleiniges Handeln oder Unterlassen des Reisenden verursacht. Für materielle und immaterielle Schäden, die der Reisende infolge der Vertragswidrigkeit erlitten hat, steht ihm der Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung. Unter Vertragswidrigkeit ist Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen zu verstehen.

Das Reisebüro berief sich auf außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände, darunter den Abriss der Schwimmbäder aufgrund der Entscheidung der albanischen Behörden.

Der Gerichtshof der EU hat im Urteil vom 23. Oktober 2025 in der Sache C-469/24 festgestellt, selbst wenn ein Reisender einen Teil der von einem Reiseveranstalter erbrachten Leistungen in Anspruch genommen hat, die angemessene Preisminderung, auf die er im Fall der Vertragswidrigkeit der Leistungen Anspruch hat, einer vollen Erstattung des Preises der betreffenden Pauschalreise entsprechen kann, wenn die Vertragswidrigkeit so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise in Anbetracht ihres Zwecks für den Reisenden objektiv nicht mehr von Interesse ist.

Außerdem vertritt der EuGH die Auffassung, dass Situationen, die sich aus dem Erlass von Akten der öffentlichen Gewalt ergeben, wie der Abriss touristischer Infrastruktur im Rahmen der Umsetzung einer behördlichen Entscheidung, nicht unter den Begriff „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fallen, wenn diese Akte im Anschluss an ein Verfahren erlassen wurden, das es den Beteiligten, etwa dem betreffenden Reiseveranstalter oder seinen etwaigen Reiseleistungserbringern, ermöglicht hat, rechtzeitig vor der Umsetzung dieser Entscheidung davon Kenntnis zu erlangen.

Der Gerichtshof betonte auch, dass um sich von der Haftung befreien zu können, müsste das Reisebüro nachweisen, dass bestimmte Vertragswidrigkeiten auf einem Verschulden des Dritten beruht, der mit der Ausführung seiner Reisedienstleistungen verbunden waren.

  • Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2025, C-469/24