Verwendung der Stimme eines Lektors in einer KI-generierten Werbung und Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Die Verwendung von KI-generierten Inhalten kann bestimmte rechtliche Konsequenzen haben. Davon hat sich eine Firma aus der Wasser- und Abwasserbranche überzeugt, die eine Werbung mit einer von der KI erstellten Werbung veröffentlicht hat. Es stellte sich heraus, dass die Stimme eines bekannten Lektors in der Werbung für heimische Kläranlagen ohne sein Wissen und seine Zustimmung verwendet wurde.

Eine Klage wurde bei der Abteilung für geistiges Eigentum des Landgerichts Warschau vom Inhaber einer Online-Stimmenbank eingereicht, in dessen Ressourcen eine Stimmprobe des Lektors vorhanden war. Das Gerichtsverfahren ist noch im Gange, aber sein Ergebnis kann für die Rechtsprechung zum Einsatz künstlicher Intelligenz von erheblicher Bedeutung sein.

Das polnische Recht enthält keine eindeutigen Regelungen zum Schutz der Stimme. Allerdings können die Bestimmungen des Urheberrechts einerseits und Vorschriften des Zivilgesetzbuchs über den Schutz von Persönlichkeitsrechten als Rechtsgrundlage berücksichtigt werden.

Artikel 81 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verbietet die Verbreitung des Bildes einer Person ohne deren Zustimmung. Es ist umstritten, ob diese Vorschrift sich auch auf die Stimme erstreckt, die als Teil des Bildes verstanden wird, d.h. des Bildes einer Person, das durch das Hören wahrgenommen wird.

Weniger problematisch ist die Feststellung, dass die Stimme als geschütztes Persönlichkeitsrecht gem. Art. 23 und 24 des Zivilgesetzbuchs einzuordnen ist. Der Katalog von Persönlichkeitsrechten ist offen und deshalb der Schutz wird unabhängig davon gewährt, ob die Stimme als eigenständiges Persönlichkeitsrecht oder als Element des Bildes betrachtet wird.

Im Urteil vom 7. März 2023 in der Sache II CSKP 659/22 entschied das Oberste Gericht, dass die Stimme, ähnlich wie z.B. die Abbildung, ein Rechtsgut darstellt, das ein spezifisches Element menschlicher physischer Identität enthält und gleichzeitig durch seine fast einzigartige Farbe und Dimension individualisiert ist. Daher unterliegt sie als solche dem Schutz.

In dem genannten Urteil hat das Oberste Gericht darauf hingewiesen, dass die Stimme als Persönlichkeitsrecht dem selbständigen Schutz unterliegt. In dieses Recht kann eingegriffen werden und zwar durch verschiedene Aktivitäten, die nicht einheitlich kategorisiert werden können (als typisches Beispiel eines solchen Eingriffs in die Stimme als selbständiges Persönlichkeitsrecht ist ihre Transformation mit digitalen Werkzeugen auf diese Weise, dass der Klang der Stimme ermöglicht es dem Empfänger, die Stimme einer anderen Person zu erkennen und bei der Verwendung solcher aufgezeichneten Tonaufnahmen entsteht eine falsche Zuschreibung der Äußerung bestimmter Inhalte dieser Person – das sog. Deepfake).

In der früheren Rechtsprechung des Obersten Gerichts wurde jedoch eine andere Ansicht vertreten. Da die Verletzung dieses Rechts sich mit der Verletzung von anderen Rechtsgütern (wie Ehre, Würde, Privatsphäre) überschneidet, war für das Oberste Gericht klar, dass die Stimme nicht als eigenständiges Persönlichkeitsrecht behandelt werden sollte. Nach dieser Auffassung soll die Stimme im Rahmen eines Rechts am eigenen Bild geschützt sein, weil es ein Element davon ist, aber nicht als physisches (visuelles) Bild einer bestimmten Person, sondern als Bild der Person, das durch das Hören wahrgenommen wird. Das persönliche Recht an menschlicher Stimme sollte als klangliches Bild behandelt werden, vorausgesetzt, es ist für Dritte erkennbar. Das bedeutet, dass die Stimme einer Person unverwechselbar und ausreichend markant sein muss, um die konkrete Person zu kennzeichnen, von der sie stammt (vgl. Urteil des Obersten Gerichts vom 3. Oktober 2007, Az. II CSK 207/07).

Im Rechtsfall betreffend die Verwendung von der Simme des echten Lektors in einer von künstlicher Intelligenz erzeugten Werbebotschaft muss daher die Frage des zivilrechtlichen Schutzes der Stimme einerseits und der Zuschreibung der Haftung der Person, welche die KI-Werkzeuge nutzt, andererseits geklärt werden. In diesem Zusammenhang könnte die vom Landgericht München im Fall gegen Google vertretene Position relevant sein (mehr dazu im Artikel „Haftung für KI-generierte Inhalte”).