Außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten in 2017
Am 10. Januar 2017 tritt das Gesetz vom 23. September 2016 über die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten in Kraft. Die Gesetzesvorschriften finden für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbraucher mit dem Wohnsitz im Gebiet Polens oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und Unternehmer mit dem Sitz in Polen Anwendung. Das Verfahren ist auf Antrag des Verbrauchers einzuleiten und betrifft die Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag.
Register der berechtigten AS-Stellen
Der Präsident des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz führt das Register der zur außergerichtlichen Streitbeilegung berechtigten Stellen. Dies können sowohl nicht öffentliche Stellen sein, die z.B. durch Verbraucherorganisationen gegründet werden, als auch öffentliche Stellen, die bei verschiedenen Institutionen tät sind, wie der Koordinator für Verhandlungen am Präsidenten der Regulierungsbehörde für Energie, Woiwodschaftsinspektor der Handelsinspektion, Präsident des Amtes für Elektronische Kommunikation, Finanzombudsmann oder der aufgrund des neuen Gesetzes berufene Ombudsmann für Rechte von Bahnfahrgästen am Amt für Bahntransport.
Berufung des Ombudsmannes für Rechte von Bahnfahrgästen
Dieses neu errichtete Amt führt Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten in Bezug auf vertragliche Pflichten z.B. von Ticketverkäufern oder Reiseveranstaltern gegenüber einem Fahrgast, die sich aus den Beförderungsverträgen von Personen, Waren oder Tieren im Bahnverkehr ergeben sowie von Streitigkeiten in Bezug auf die an Fahrgäste durch Bahnbeförderer, Verwalter der Bahninfrastruktur, Eigentümer oder Verwalter des Bahnhofs zu erbringenden Dienstleistungen, d.h. in Angelegenheiten der Fahrgäste.
Informationspflichten der Unternehmer
Ab 10. Januar 2017 haben Unternehmer, die sich selbst verpflichtet haben oder aufgrund der separaten Vorschriften zur außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten verpflichtet sind, zusätzliche Informationspflichten. Sie müssen Verbraucher über die zur außergerichtlichen Streitbeilegung berechtigten Stelle informieren, die für den Unternehmer zuständig ist. Eine solche Information enthält mindestens Adresse der Internetseite der berechtigten AS-Stelle und ist in verständiger und für Verbraucher einfach zugänglicher Weise zur Verfügung zu stellen, darunter: auf der Internetseite des Unternehmens, soweit diese vorhanden ist, in Vertragsmuster, die von dem Unternehmen verwendet werden.
Schiedsvereinbarungen mit Verbraucher
Das neue Gesetz führt auch Änderungen im Zivilverfahrensgesetzbuch in Bezug auf die Anwendung der Schiedsklausel. Gem. 11641 § 1 ZVGB darf eine Schiedsvereinbarung betreffend die Streitigkeiten aus Verträgen, deren Partei Verbraucher ist, nur nach der Entstehung des Streites geschlossen und bedarf der Einhaltung der Schriftform. In der Schiedsvereinbarung muss auch unter Androhung der Nichtigkeit angegeben werden, dass den Parteien die Folgen der Schiedsvereinbarung bekannt sind, insbesondere dass das Urteil des Schiedsgerichts oder der von ihm geschlossene Vergleich nach ihrer Anerkennung oder Feststellung ihrer Vollstreckbarkeit durch das Gericht eine Rechtskraft wie das Gerichtsurteil oder der Gerichtsvergleich erlangen.
Im Art. 1194 ZVGB wurde der neue § 3 zugefügt, der besagt, dass im Falle der vertraglichen Streitigkeiten mit Verbrauchern die Streitbeilegung unter Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätzen oder Billigkeitsgründe nicht zur Entziehung des dem Verbraucher aufgrund der zwingend bindenden Rechtsvorschriften für einen bestimmten Rechtsverhältnis gewährten Schutzes führen darf. Allerdings wird ihm dieser Schutz aufgrund des Urteils des Schiedsgerichts oder des von ihm geschlossenen Vergleichs entzogen.
Wir weisen auch darauf hin, dass seit 15. Februar 2016 die Europäische Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf Internetgeschäfte funktioniert. Wir haben in UCLP bereits darüber berichtet:
Online-Schlichtungs-Plattform und neue Informationspflichten von Online-Shops