Unlauterer Wettbewerb

Polniches Recht
Unlautere HandlungenSinn und ZweckZivilrechtliche AnsprücheStrafrechtliche VerantwortlichkeitUnlautere Geschäftspraktiken

Unlautere Handlungen im polnischen Recht

Entsprechend der Generalklausel in Art. 3 Abs. 1 des polnischen Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung eine rechtswidrige und gegen die guten Sitten verstoßende Handlung dar, sofern sie das Interesse eines anderen Unternehmers oder eines Kunden gefährdet oder verletzt.

Zusätzlich normiert das Gesetz unterschiedliche Handlungen, welche als Verstoß gegen den fairen Wettbewerb angesehen werden. Allerdings ist diese Darstellung nicht erschöpfend, auch andere Tatbestände können als unerlaubte Handlungen angesehen werden, wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllen.

Beispiele von unlauteren Handlungen:

Irreführende Kennzeichnung eines Unternehmens

Art. 5 des Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs verbietet es eine solche Bezeichnung des Unternehmens, die das Publikum hinsichtlich seiner Identität durch die Benutzung der Firma, Bezeichnung, des Wappens, der buchstäblichen Abkürzung oder eines anderen früher rechtsmäßig verwendeten Symbols täuschen könnte, zu führen

Wie vom Obersten Gericht dargelegt, “kann schon die Verwendung eines der Elemente einer Unternehmensbezeichnung zu einer unlauteren Handlung führen, da es eine ausreichende Bedingung sein kann, den Verbraucher irrezuführen” (vgl. Urteil des Obersten Gerichtes vom 23. März 2005, Az. I CK 621/04).

Bezeichnung des Produktes

Im Lichte des polnischen Gesetzes, kann eine rechtswidrige Handlung auch eine solche ungeeignete Kennzeichnung der Waren sein, welche bezüglich der Herkunft, Menge, Qualität, Bestandteile, der Herstellungsart, Nützlichkeit, Anwendbarkeit, Reparatur, Wartung oder sonstiger wesentlicher Merkmale der Waren irreführen kann (Art. 10 des Gesetzes).

Es ist ebenfalls rechtswidrig, fälschlich oder betrügerisch Waren mit geschützten geografischen Bezeichnungen oder geschützten Herkunftsangaben zu versehen, wenn besondere Merkmale oder Bestandteile der Produkte mit einer bestimmen Region oder Ort, von welchem es stammt, in Verbindung gebracht werden.

In dieser Hinsicht ist das polnische Gesetz ziemlich streng und verbietet den Vertrieb solcher Produkte sogar mit dem Zusatz „Art”, „Typ”, oder „Methode”.

Offenlegung eines Unternehmensgeheimnisses

Ein Unternehmensgeheimnis ist eine Information welche die folgenden Kriterien erfüllt:

  • sie bezieht sich auf technische, technologische, organisatorische oder andere Fragen, die einen wirtschaftlichen Wert darstellen,

  • sie sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht,

  • der Unternehmer hat alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit sie vertraulich bleiben.

Eine unlautere Handlung kann sowohl in der Weitergabe, Veröffentlichung oder Verwendung von diesen Angaben, als auch in deren Erwerb von einem Unbefugten bestehen, wenn dadurch das Interesse des Unternehmers gefährdet oder verletzt wird.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung eines Geschäftsgeheimnisses trifft ebenfalls denjenigen, der aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder eines anderen Rechtsverhältnisses beim Arbeitgeber angestellt ist. Sie können Verantwortung für eine unlautere Handlung innerhalb von drei Jahren ab der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tragen.

Nachahmung von Produkten

Gem. Art. 13 des polnischen Gesetzes ist es unlauter, ein fertiges Produkt so nachzuahmen, dass die äußere Gestalt des Produktes mit Hilfe technischer Wiedergabemittel kopiert wird, sofern dadurch Kunden hinsichtlich der Identität des Herstellers oder Produktes getäuscht werden können.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtes besteht das Kopieren im Sinne der zitierten Regelung nicht in der exakten Wiedergabe aller Eigenschaften und Parameter eines Produktes, sondern in deren Nachahmung ohne praktische Änderungen im Vergleich zum Original, die es möglich machen den Verbraucher im Bezug auf die Identität des Herstellers oder Produktes irrezuführen (vgl. Urteil des Obersten Gerichtes vom 10. Juli 2002, Az. II CKN 9696/00).

Allerdings stellt es keine unlautere Wettbewerbshandlung dar, wenn nur die Funktionsmerkmale des Produktes, insbesondere seiner Bauart, Konstruktion und Form, nachgeahmt werden, die zur Gewährleistung seiner Nützlichkeit dienen.

Verbreitung von unwahren oder irreführenden Informationen

Eine unlautere Wettbewerbshandlung ist Verbreitung unwahrer oder irreführender Informationen über sich selbst oder einen anderen Unternehmer oder über sein Unternehmen, um Vorteile zu erzielen oder Schaden zuzufügen.

Nach Art. 14 des polnischen Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs können sich solche Informationen auf leitende Personen des Unternehmens, hergestellte Waren, verwendete Preise und die wirtschaftliche oder rechtliche Lage beziehen.

Außerdem ist es gesetzwidrig, nicht zustehende oder ungenaue Berufsbezeichnungen, Grade oder sonstige Angaben über die Qualifikationen der Mitarbeiter, unwahre Atteste, unechte Untersuchungsergebnisse oder unehrliche Angaben über Auszeichnungen oder Kennzeichnung der Produkte oder Dienstleistungen zu benutzen.

Erschwerung des Marktzuganges

Eine unlautere Handlung im Sinne des Art. 15 des Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ist, anderen Unternehmern den Marktzugang zu erschweren.

Das Gesetz gibt Beispiele von Verhalten, welche als Erschwerung des Markzuganges angesehen werden können. Dazu zählen:

  • den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen unter Herstellungs- oder Erbringungskosten oder durch den Weiterverkauf der Waren unter den Anschaffungskosten, um andere Unternehmer auszuschließen,

  • das Verleiten von Dritten dazu, keine Waren an andere Unternehmer zu verkaufen oder keine Waren bzw. Dienstleistungen bei anderen Unternehmern zu er werben,

  • sachlich unbegründete unterschiedliche Behandlung von manchen Kunden,

  • die Erhebung von anderen Gebühren für die Annahme der Waren zum Verkauf als die Handelsmarge,

  • Handlungen, deren Ziel es ist, Kunden dazu zu zwingen, bestimmte Unternehmer als Geschäftspartner zu wählen oder Voraussetzungen zu scharfen, die es dritten Rechtsträgern ermöglichen, den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen bei einem bestimmten Unternehmer zu erzwingen.

Unlautere Werbung

In Art. 16 sieht das polnische Gesetz über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs eine Anzahl an Handlungen, die in Verbindung mit der Werbung von Produkten und Dienstleistungen stehen und eine unlautere Handlung darstellen können.

Nachfolgend werden einige Beispiele von Werbung genannt, welche gegen die Regeln des fairen Wettbewerbs verstoßen:

  • eine Werbung, die gesetzwidrig ist, gegen gute Sitten verstößt oder die Menschenwürde verletzt,

  • eine Werbung, die den Kunden täuscht und dadurch seine Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des Erwerbs der Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann,

  • eine Werbung, durch die Gefühle der Kunden angesprochen werden, um Angst hervorzurufen, um Vorurteile oder Leichtgläubigkeit von Kindern auszunutzen,

  • eine Aussage, die zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen animiert und dabei den Eindruck einer neutralen Mitteilung entstehen lässt,

  • eine Werbung, durch die die Privatsphäre wesentlich verletzt wird, insbesondere durch Belästigen, Ansprechen der Kunden an öffentlichen Orten, Versenden von nicht bestellten Waren auf Kosten des Kunden oder Missbrauch technischer Datenübertragungsmittel.

Sinn und Zweck der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs

Das Hauptziel des Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ist es unlauteren Wettbewerb im Geschäftsverkehr zu verhindern und zu verdrängen. Geschütztes Rechtsgut ist das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung von gerechtem Wettbewerb auf der einen Seite und der Schutz der Interessen von anderen Unternehmern als Marktteilnehmer auf der anderen Seite. Von Bedeutung ist ebenfalls, die Interessen der Kunden und Geschäftspartner des Unternehmers zu sichern.

Grundsätzlich ist der Wettbewerb ein positives und wünschenswertes Phänomen im Geschäftsverkehr, denn es motiviert Unternehmer, die Attraktivität ihrer angebotenen Produkte und Dienstleistungen zu verbessern und zur gleichen Zeit die Preise niedrig zu halten.

Unzulässig ist nur unlauterer Wettbewerb, d.h. die rechtswidrigen und gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen, sofern sie das Interesse eines anderen Unternehmers oder eines Kunden gefährden oder verletzen.

Das oben beschriebene Verhaltensweise stellt eine unlautere Handlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 des polnischen Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 16. April 1993 (Gesetzblatt Nr. 47, Pos. 11), das ein Rechtsinstrument zur Regulierung der Lauterbarkeitsfragen in Polen ist.

Das polnische Gesetz führt eine zweistufige Definition einer unlauteren Handlung ein. Art. 3 Abs. 2 nennt konkrete Beispiele von unlauteren Handlungen, wie z.B. irreführende Bezeichnung eines Unternehmens, falsche oder betrügerische Bezeichnung des geographischen Ursprungs von Waren oder Dienstleistungen, irreführende Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, Verletzung des Unternehmensgeheimnisses, Verleitung zur Auflösung oder Nichterfüllung eines Vertrages, Produktnachahmung, Verleumdung und unlauteres Anpreisen, Erschwerung des Marktzugangs, Bestechung einer Person, die eine öffentliche Funktion bekleidet, sowie unlautere oder verbotene Werbung, das Organisieren eines Schneeballverkaufssystems und das Ausüben oder Organisieren einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Konsortialsystem.

Zuerst sollte festgestellt werden, ob eine vorliegende Handlungsweise als eine der im Abschnitt 2 des Gesetzes näher geregelten Handlungen klassifiziert werden kann. Allerdings steht das Nichtvorliegen einer speziellen Regelung der Tatsache nicht entgegen, dass die Handlung die Kriterien der Generalklausel des Art. 3 Abs. 1 erfüllt, das heißt:

  • die Handlung ist gesetzwidrig oder verstößt gegen die guten Sitten,

  • die Handlung verletzt oder gefährdet das Interesse eines anderen Unternehmers oder eines Verbrauchers

Das Gesetz ist anwendbar auf Unternehmer, das sind natürliche und juristische Personen sowie Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die eine Erwerbs- oder Berufstätigkeit, wenn auch nur nebenbei, ausüben und sich dadurch an der gewerblichen Tätigkeit beteiligen.

Die Definition des Unternehmers im Gesetz über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ist weit gefasst und bezieht sich auf Organisationen, welche am geschäftlichen Verkehr teilnehmen, egal welches Tätigkeitsfeld sie ausüben und ob sie sich gesetzmäßig betätigen oder im Handelsregister oder im Zentralverzeichnis für Geschäftsaktivitäten eingetragen sind.

Eine von einem Unternehmer begangen unlautere Handlung kann in zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verantwortlichkeit resultieren.

Zivilrechtliche Ansprüche

Im Falle der Begehung einer unlauteren Handlung, kann der Unternehmer, dessen Interesse gefährdet oder verletzt wurden, verlangen, dass:

1) eine unlautere Handlung unterlassen wird;

2) die Folgen unlauterer Handlung beseitigt werden;

3) eine einmalige oder mehrmalige Erklärung mit entsprechendem Inhalt und in geeigneter Form abgegeben wird;

4) der entstandene Schaden nach allgemeinen Grundsätzen ersetzt wird;

5) rechtsgrundlos erlangte Vorteile nach allgemeinen Grundsätzen herausgegeben werden;

6) ein bestimmter Geldbetrag für einen bestimmten sozialen Zweck, der mit der Förderung der polnischen Kultur oder dem Schutz des nationalen Erbes verbunden ist, zuerkannt wird – sofern die unlautere Wettbewerbshandlung verschuldet wurde.

Zusätzlich kann ein Gericht über das Schicksal von Waren, ihren Verpackungen, Werbematerial und anderen Gegenständen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der begangenen unlauteren Wettbewerbshandlung stehen, entscheiden. Insbesondere, kann es entscheiden, dass sie vernichtet oder auf den Schadensersatz angerechnet werden sollen.

Ansprüche aus unlauteren Wettbwerbshandlungen verjähren nach Ablauf von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt für jeden Verstoß gesondert (vgl. Art. 20 des polnischen Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs).

Hinweis!

Eine offensichtlich unbegründete Klage gegen einen anderen Unternehmer kann auf Antrag des Beklagten zu der gerichtlichen Verpflichtung führen, eine angemessene Erklärung abzugeben und den dem Beklagten durch die Klage entstandenen Schaden nach den allgemeinen Grundsätzen wieder gutzumachen (Art. 22 des polnischen Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs).

Strafrechtliche Haftung

Das polnische Gesetz über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs beinhaltet spezielle Regelungen über die strafrechtliche Haftung bei Begehung einer unlauteren Wettbewerbshandlung und legt fest, mit welchen Sanktionen ein Täter rechnen muss (vgl. Tabelle unterhalb).

Straftaten werden auf Antrag des Geschädigten und Vergehen auf Verlangen des Geschädigten verfolgt.

Zusätzlich kann im Fall der irreführenden Kennzeichnung von Produkten und Dienstleistungen von einer Landes- oder regionalen Organisation, zu deren Satzungsziel der Schutz der Unternehmerinteressen gehört, ein Antrag auf Verfolgung gestellt werden.

Art der Handlung Täter Zusätzliche Eigenschaften Strafdrohung Vorschrift des Gesetzes
1.

Zugänglichmachung eines Unternehmensgeheimnisses, einer anderen Person oder Verwertung zu Zwecken eigener Geschäftstätigkeit

eine Person, welche dem Unternehmer gegenüber zur Geheimhaltung verpflichtet ist Zufügung eines erheblichen Schadens gegenüber dem Unternehmer Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren Art. 23 Abs. 1
eine Person, die die Information, welche ein Unternehmensgeheimnis darstellt rechtswidrig erlangt hat Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren Art. 23 Abs. 1
2.

Nachahmung mit Hilfe technischer Wiedergabemittel der äußeren Gestalt des Produktes oder das Inverkehrbringen einer solchen Nachbildung

Jeder Unternehmer Möglichkeit der Irreführung des Verbrauchers,

Zufügung eines erheblichen Schadens gegenüber dem Unternehmer

Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren Art. 24
3.

Organisation oder Leitung eines Schneeballverkaus- systems

Jeder Unternehmer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 8 Jahren Art. 24a
4.

Irreführende Warenkennzeichnung gegenüber Verbrauchern oder pflichtwidrige Nichtkennzeichnung von Produkten oder Dienstleistungen

Jeder Unternehmer Gefährdung des Verbrauchers Freiheits- oder Geldstrafe Art. 25 Abs 1
Im Bereich der Werbung oder des Verkaufs Freiheits- oder Geldstrafe Art. 25 Abs 2
5.

Verbreitung von unwahren oder täuschenden Informationen über ein Unternehmen

Jeder Unternehmer mit dem Ziel, dem Unternehmer Schaden zuzufügen Freiheits- oder Geldstrafe Art. 26 Abs 1
6.

Verbreitung von unwahren oder irreführenden Informationen über eigenes Unternehmen oder sich selbst als Unternehmer

Jeder Unternehmer mit dem Vorsatz sich, seinem Unternehmen oder Dritten einen Vermögensvorteil oder persönlichen Nutzen zu verschaffen Freiheits- oder Geldstrafe Art. 26 Abs 2

Unlautere Geschäftspraktiken im EU- Recht

Die Beteiligung am Geschäftsverkehr setzt voraus, dass sich Unternehmer an die speziellen Rechtsvorschriften halten. Verbraucher werden am Markt als besonders schutzwürdig angesehen und sollen deshalb vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt werden.

Auf EU-Ebene wurde für diesen Zweck die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union am 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern erlassen

Die Richtlinie verbietet unlautere Geschäftspraktiken. Darunter fällt:

  • eine Geschäftspraktik welche den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und

  • sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.

Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, welche irreführend oder aggressiv sind.

Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere in der Richtlinie angeführte Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

Des Weiteren ist eine Geschäftspraxis irreführend wenn sie wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.

Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Die Richtlinie 2005/29/EG dient in erster Linie dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Verbrauchern, welche durch die Richtlinie als jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, bezeichnet werden.

Unlautere Geschäftspraktiken schädigen indirekt auch die Interessen der Mitbewerber, welche im geschäftlichen Verkehr die Rechtsvorschriften einhalten.

Das polnische Gesetz über den Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken

Zum Zwecke der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Handelspraktiken hat sich der polnische Gesetzgeber für die Einführung des separaten Gesetze über den Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken vom 23. August 2007 entschieden. Diese Regelung betrifft nur die Verhältnisse zwischen den Unternehmern und Verbrauchern (sog. B2C – business to consumer). Folglich gilt in der polnischen Rechtsordnung klare Aufteilung des Lauterkeitsrechts in B2B (Gesetz über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs) und B2C (Gesetz über den Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken) Regelungen.

Das polnische Gesetz widerspiegelt grundsätzlich den Inhalt der Richtlinie 2005/29/WE. Es bestimmt, was als unlautere Handelspraktiken zu verstehen ist (irreführende und aggressive Handelspraktiken), setzt den Muster eines durchschnittlichen Verbrauchers fest und gibt an, welche Handelspraktiken jedenfalls als unlauter zu interpretieren sind, indem es die Handelspraktiken aus der sog. schwarzen Liste aus dem Anhang Nr. 1 zur Richtlinie aufzählt.

Bemerkenswert ist, dass im Gegensatz z.B. zum deutschen Recht das polnische Gesetz individuelle Aktivlegitimation einzelner Verbraucher vorsieht und ihnen auf diese Weise die Möglichkeit gewährt, ihre Interesse vor dem Gericht persönlich und nicht nur mittels der Verbraucherorganisationen geltend zu machen. Der Verbraucher, dessen Interesse gefährdet oder verletzt wurde, kann verlangen diese Geschäftspraktik einzustellen, die Folgen der Geschäftspraktik zu beseitigen, eine Erklärung mit entsprechendem Inhalt und in entsprechender Form einmalig oder mehrmalig abzugeben, den zugefügten Schaden nach allgemeinen Regeln zu ersetzen und insbesondere den Vertrag für unwirksam zu erklären, und zwar mit der Pflicht zur gegenseitigen Rückgewähr der Leistungen und Rückerstattung der mit Erwerb des Produktes verbundenen Kosten durch den Unternehmer sowie die Zahlung eines entsprechenden Betrages für einen gemeinnützigen Zweck, der mit der Unterstützung der polnischen Kultur, Schutz des nationalen Kulturerbes oder Verbraucherschutz verbunden ist.

Die oben genannten Ansprüche können ebenfalls von dem Ombudsmann, dem Beauftragten für Versicherungsnehmerrechte; einer Landes- oder Regionalorganisation, deren satzungsmäßiger Zweck im Schutz der Verbraucherrechte besteh oder von einem Landkreisverbrauchersprecher (städtischen Verbrauchersprecher) geltend gemacht werden.

Das Gesetz sieht auch die Strafsanktionen für die Anwendung der aggressiven Geschäftspraktiken und der unlauteren Geschäftspraktiken, die in der Verwaltung von Vermögen bestehen, das innerhalb einer Gruppe unter Beteiligung von Verbrauchern angesammelt wird, um den Erwerb von Produkten im Konsortialsystem zu finanzieren.

Deutches Recht
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Unlautere Handlungen im deutschen Recht

Achtung!      Am 5.  November 2015 wurde das Zweite Gesetz zur Änderung des UWG bechlossen. Aktualisierung folgender Informationen wird bald erfolgen.

Das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unterscheidet zwischen unlauteren Handlungen, die per se unzulässig sind, und jenen, die erst nach dem Überschreiten der Bagatellgrenze unzulässig werden.

Nach den Generaltatbeständen des § 3 Abs 1 und 2 des UWG ist eine geschäftliche Handlung dann unlauter, wenn sie geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen oder wenn eine geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern vorliegt, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entspricht und dazu geeignet ist, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar beeinträchtigt und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Zusätzlich werden im Anhang zum UWG noch sogenannte „per-se“-Verbote normiert, welche auf jeden Fall unzulässig sind. Weitere Handlungen führen die Beispieltatbestände der §§ 4, 5, 5a, 6, 7 UWG aus, welche unlauter sein können. Sie sind dann nicht unlauter, wenn sie unter die Bagatellgrenze des § 3 Abs 1 und 2 UWG fallen. Diese Grenze besagt, dass unlautere Handlungen „geeignet“ sein müssen, den verpönten Zweck zu erfüllen.

Beispiele von unlauteren Handlungen:

I. Anhang zum UWG

Die abschließende Liste von 30 unlauteren Handlungen im Anhang wurde in Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG in das deutsche UWG eingefügt. Diese Handlungen sind ohne Beurteilung des Einzelfalles unzulässig und nach diesem Gesetz verboten. Dazu zählen unter anderem:

  • die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;

  • die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;

  • die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;

  • die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;

  • die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;

  • die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;

  • die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;

  • die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen;

II. Beispieltatbestände der §§ 4, 5, 5a, 6, 7 UWG

Die folgenden Tatbestände sind dann als unzulässig anzusehen, wenn sie die Bagatellgrenze überschreiten.

a) Unangemessene Beeinflussung

§ 4 Nr. 1 UWG verbietet Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen.

Eine Wettbewerbshandlung nach diesem Verbot liegt dann vor, wenn der Adressat der geschäftlichen Handlung durch sie veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er ansonsten voraussichtlich nicht getroffen hätte. Unter Ausübung von Druck ist psychischer und physischer Druck zu verstehen. Menschenverachtend ist eine Handlung, wenn sie die Würde des Menschen verletzt.

b) Ausnutzung Schutzbedürftiger

Unter § 4 Nr. 2 UWG fallen geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen.

Diese Regelung stellt auf besonders schutzbedürftige Teilnehmer im geschäftlichen Verkehr ab. Sie sollen vor der Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit bewahrt werden.

c) Verunglimpfung

Unlauter nach § 4 Nr. 7 UWG handelt, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

Diese Regelung dient dem Schutz der Mitbewerber zur Wahrung der geschäftlichen Interessen.

d) Anschwärzung

§ 4 Nr. 8 UWG verbietet, dass über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden.

Dieser Tatbestand stellt auf das Verhältnis der Mitbewerber untereinander ab.

e) Produktnachahmung

Im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat.

Diese Regelung ist im deutschen Recht für den Produktschutz entscheidend. Dieses Verbot richtet sich gegen das Angebot und die Verbreitung solcher Waren, nicht jedoch auch gegen die Herstellung.

f) Gezielte Behinderung

Wer einen Mitbewerber gezielt behindert, handelt nach § 4 Nr. 10 UWG unlauter.

Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Unlauterkeitsmerkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (BGH, Urt. v. 7.10.2009, I ZR 150/07, Tz. 12 – Rufumleitung). Somit ist nach dieser Bestimmung immer auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.

g) Irreführende Werbung

Unlauter nach § 5 UWG handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über in dieser Vorschrift normierte Umstände enthält.

Eine Werbung ist nach der Rechtsprechung dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise beeinflusst wird (BGH, Urt. v. 18.1.2012, I ZR 104/10, Tz. 11 – Neurologisch/Vaskuläres Zentrum).

h) Irreführung durch Unterlassen

Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend im Sinne des § 5a UWG Abs. 1 UWG ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.

In den Absätzen 2 bis 4 der Vorschrift werden Informationspflichten für Unternehmer gegenüber Verbrauchern normiert, welche dieser jedenfalls erfüllen muss.

i) Vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Sie ist zulässig, wenn sie die in § 6 Abs. 2 UWG aufgezählten Kriterien erfüllt.

j) Unzumutbare Belästigungen

Eine geschäftliche Handlung gilt nach § 7 UWG als unzulässig, wenn durch sie ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

§ 7 Abs. 2 UWG normiert demgegenüber vier Anwendungsfälle unzumutbarer Belästigung, die als per-se-Verbote konzipiert sind. Liegen die Tatbestände des § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UWG vor, ist die entsprechende Handlung ohne jede Wertungsmöglichkeit verboten (OLG Stuttgart, Urt. v. 25.7.2013, 2 U 9/13, I.B.1).

Das Wesen des Rechts des unlauteren Wettbewerbs

Ziel des Rechts des unlauteren Wettbewerbs ist es, sämtliche Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb zu schützen und die Spielregeln vorzugeben, nach denen sich Unternehmer am Markt richten müssen. Das Lauterbarkeitsrecht ist in Deutschland in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 03.07.2004 geregelt, das dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen dient.

Es ist zu bemerken, dass der Wettbewerb grundsätzlich ein wichtiges Element der freien Marktwirtschaft darstellt und nur gewisse geschäftliche Handlungen, welche vom Gesetzgeber als verwerflich und daher unlauter angesehen werden, verboten sind.

Unzulässig sind nur unlautere geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Die soeben genannten Verhaltensweisen stellen unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 UWG dar.

Das deutsche Gesetz enthält ein mehrstufiges Prüfungsschema zur Beurteilung, ob eine unlautere Handlung im Sinne des Gesetzes vorliegt. § 3 Abs 3 UWG verweist auf den Anhang des UWG. Dieser enthält geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern, welche stets unzulässig sind. Durch die Beispieltatbestände der §§ 4, 5, 5a, 6, 7 UWG werden die Generalklauseln des § 3 UWG näher präzisiert und müssen bei der Beurteilung einer Handlung nach Prüfung des Anhanges herangezogen werden. Unter diese Regelungen fallen unter anderem unangemessene Beeinflussung, Ausnutzung Schutzbedürftiger, verschleierte Werbung, gewisse Verkaufsförderungsmaßnahmen und Preisausschreiben/Gewinnspiele, Verunglimpfung, Anschwärzung, Nachahmung der Produkte oder Dienstleistungen von Mitbewerbern, gezielte Behinderung, Vorsprung durch Rechtsbruch, irreführende Werbung, Irreführung durch Unterlassen, vergleichende und belästigende Werbung.

Sollte eine geschäftliche Handlung nicht unter die „schwarze Liste“ im Anhang oder die oben genannten Beispieltatbestände fallen, ist diese nicht automatisch rechtmäßig, sondern es muss noch geprüft werden, ob die Handlung unter die Generaltatbestände des § 3 Abs 1 und 2 UWG fallen könnte.

Das deutsche UWG ist auf sämtliche Unternehmer anwendbar, welche sich am geschäftlichen Verkehr beteiligen. Die einzige Voraussetzung ist, dass eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs 1 Nr. 1 UWG vorliegen muss.

Die Begehung einer unlauteren geschäftlichen Handlung kann eine zivile und eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen.

Zivilrechtliche Verantwortlichkeit:

Der geschädigte Unternehmer und weitere im Gesetz benannte Parteien sind durch folgende Ansprüche geschützt:

1)Unterlassungsanspruch- (§ 8 Abs. 1 UWG)

2) Beseitigungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG)

2) Schadensersatzanspruch (§ 9 Satz 1 UWG)

3) Gewinnabschöpfungsanspruch (§ 10 Abs. 1 UWG)

4) Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB)

1) Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG)

Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG). Mit dem Unterlassungsanspruch kann ein Gläubiger erreichen, dass der Wettbewerber das unlautere Verhalten für die Zukunft einstellen muss. Der Unterlassungsanspruch kann im Wege der Abmahnung durchgesetzt werden. Weigert sich der Wettbewerber aufgrund einer Abmahnung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, so kann der Unterlassungsanspruch im Regelfall mit einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.

2) Beseitigungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG)

Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG). Der Beseitigungsanspruch setzt einen anhaltenden Störungszustand voraus. Durch die unzulässige geschäftliche Handlung ist ein rechtswidriger Zustand eingetreten, der beseitigt werden muss. Ein Beispiel für einen Beseitigungsanspruch ist der Widerrufsanspruch bei wettbewerbswidrigen Tatsachenbehauptungen. Bei einem Beseitigungsanspruch besteht zusätzlich ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung.

3) Schadensersatzanspruch (§ 9 Satz 1 UWG)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 9 Satz 1 UWG).

Der Schadensersatzanspruch im UWG beurteilt sich nach den gleichen gesetzlichen Regelungen wie im allgemeinen Zivilrecht. Um den Schadensersatzanspruch durchsetzen zu können, besteht darüber hinaus ein Auskunftsanspruch. Der Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass jemand eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat, diese schuldhaft begangen wurde und dass dadurch einem anderen ein Schaden zugefügt wurde.

4) Gewinnabschöpfungsanspruch (§ 10 Abs. 1 UWG)

Wer vorsätzlich eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt hat, kann auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden (§ 10 Abs. 1 UWG). Dieser Gewinnabschöpfungsanspruch kann nur von bestimmten Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, bestimmten qualifizierten Einrichtungen zur Wahrung von Verbraucherinteressen oder einer Industrie- und Handelskammer oder einer Handwerkskammer zugunsten des Bundeshaushaltes geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die unzulässige geschäftliche Handlung vorsätzlich begangen worden ist. Für § 10 UWG genügt bedingter Vorsatz. Bedingt vorsätzlich handelt, wer sein wettbewerbsrelevantes Verhalten fortsetzt, obgleich er sich aufgrund der ihm bekannten Tatsachen nicht der Einsicht verschließen kann, dass dieses unlauter ist (OLG Schleswig – 2 U 7/12, Urteil vom 26.3.2013).

5) Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB)

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) kommen in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten außerordentlich selten vor, so dass vorliegend von einer Darstellung abgesehen wird.

Verjährung der Ansprüche

Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche verjähren in sechs Monaten. Die Frist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an. Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit:

Das deutsche UWG normiert in den §§ 16 bis 20 spezielle Straftatbestände. Diese enthalten die anwendbaren Strafdrohungen (siehe Tabelle). Solange der Straftatbestand nichts anderes normiert, sind die Delikte von Amts wegen zu verfolgen. Manche Delikte sind nur auf Antrag zu verfolgen, außer es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Die Bußgeldvorschriften nach § 20 UWG werden nicht gerichtlich, sondern verwaltungsstrafrechtlich verfolgt. Wenn die Vorschrift selbst keinen Strafrahmen vorgibt, bestimmt sich der Umfang nach § 40 Abs 1 StGB wonach die Strafhöhe mindestens fünf und höchstens dreihundertsechzig Tagessätze beträgt. Die Höhe der Tagesätze wird unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters festgesetzt.

Art der Handlung

Täter

subjektive Elemente

Strafdrohung

Rechtsvorschrift

Irreführende Werbung durch unwahre Angaben in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind

jeder Unternehmer

Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe

§ 16 Abs 1

Anwerbung von Verbrauchern zur Abnahme von Leistungen und Versprechung besonderer Vorteile, wenn diese ebenfalls weitere Personen anwerben

jeder Unternehmer

Einrichten eines sogenanntenSchneeball- oder Pyramidensystems

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe

§ 16 Abs 2

Mitteilung eines Geschäfts- oder Betriebs- geheimnisses an einen Dritten

im Unternehmen beschäftigte Person

Absicht der Weitergabe zu Wettbewerbszwecken, Eigennutz, zugunsten eines Dritten, Absicht der Schadenszufügung

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

§ 17 Abs 1

Verschaffung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen durch besondere Mittel

jede Person

Absicht der Weitergabe zu Wettbewerbszwecken, Eigennutz, zugunsten eines Dritten, Absicht der Schadenszufügung, tatsächliche Verwertung oder Weitergabe

Versuch ist strafbar,

besonders schwere Fälle: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

§ 17 Abs 2

Unbefugte Verwertung oder Mitteilung von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art

jede Person, der die entsprechenden Unterlagen anvertraut wurden

zu Wettbewerbszwecken oder aus Eigennutz

Versuch ist strafbar, Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe

§ 18

Versuch, jemanden zu einer Straftat nach den §§ 17 oder 18 zu bestimmen oder anzustiften

jede Person

zu Wettbewerbszwecken oder aus Eigennutz

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe

§ 19 Abs 1

Bereiterklärung oder Annahme des Erbieten eines anderen oder Verabredung mit einem anderen zur Begehung oder Anstiftung zu einer Straftat nach den §§ 17 oder 18

jede Person

zu Wettbewerbszwecken oder aus Eigennutz

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe

§ 19 Abs 2

Werben im Sinne des § 7 mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine ohne Einwilligung des Verbrauchers

jeder Unternehmer

vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln

Geldbuße bis zu dreihundert- tausend Euro

§ 20

Unlautere Geschäftspraktiken im EU- Recht

Die Beteiligung am Geschäftsverkehr setzt voraus, dass sich Unternehmer an die speziellen Rechtsvorschriften halten. Verbraucher werden am Markt als besonders schutzwürdig angesehen und sollen deshalb vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt werden.

Auf EU-Ebene wurde für diesen Zweck die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union am 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern erlassen

Die Richtlinie verbietet unlautere Geschäftspraktiken. Darunter fällt:

  • eine Geschäftspraktik welche den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und

  • sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.

Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, welche irreführend oder aggressiv sind.

Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere in der Richtlinie angeführte Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

Des Weiteren ist eine Geschäftspraxis irreführend wenn sie wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.

Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Die Richtlinie 2005/29/EG dient in erster Linie dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Verbrauchern, welche durch die Richtlinie als jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, bezeichnet werden.

Unlautere Geschäftspraktiken schädigen indirekt auch die Interessen der Mitbewerber, welche im geschäftlichen Verkehr die Rechtsvorschriften einhalten.

Umsetzung der Richtlinie in Deutschland

Bei der Umsetzung von Richtlinien wird den Mitgliedsstaaten ein Spielraum zugestanden. Diese können die erforderlichen Mittel zur fristgerechten Umsetzung selbst wählen. Jedoch sind die Mitgliedsstaaten inhaltlich an die Vorgaben der Richtlinie gebunden. Der Spielraum der Mitgliedsstaaten verringert sich je genauer die Vorschriften der Richtlinie bereits vorgegeben und ausformuliert sind.

In Deutschland wurde die Richtlinie unter anderem durch die Anfügung eines Anhanges an das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb implementiert. In diesem 30 Tatbestände umfassenden Katalog werden die in der Richtlinie genannten per-se Verbote in das nationale Recht aufgenommen. Die im Anhang aufgezählten Handlungen sind stets verboten. Sie gelten im B2C Bereich, das bedeutet, dass nur geschäftliche Handlungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern erfasst werden.

Die zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Vorschriften sind richtlinienkonform zu interpretieren. Das bedeutet, dass das Gericht die nationalen Vorschriften im Lichte der Richtlinie anwenden muss, soweit der Wortlaut der Vorschrift unklar ist.

Nur die in der Richtlinie genannten Tatbestände dürfen als per-se Verbote normiert werden. Bei allen anderen im UWG verbotenen Handlungen muss das Gericht entscheiden, ob die Bagatellgrenze überschritten wurde und kann nicht sofort von einer Verletzung ausgehen. In einem Mitgliedssaat dürfen keine weiteren per-se Verbote erlassen werden.

 

Französiches Recht
Unlautere HandlungenSinn und ZweckZivilrechtliche AnsprücheStrafrechtliche SanktionenUnlautere Geschäftspraktiken

Akte unlauteren Wettbewerbs im französischen Rechtssystem

Im französischen Recht werden vier Arten von unlauteren Wettbewerbshandlungen unterschieden. Das sind folgende: die Anschwärzung, die Desorganisation von Unter-nehmen, die Irreführung und Parasitismus.

Die Anschwärzung

Nach dem Verständnis der Gerichte liegt dieser Terminus bei schädlicher Kritik an Konkurrenzunternehmen bezüglich ihrer Struktur, finanzieller Situation, Arbeits-verhältnisse, Produkte, Führungskräfte usw. vor.

In der Praxis basiert die unlautere Wettbewerbshandlung durch Anschwärzung in der Anwendung von Kommunikationsmitteln, wie etwa an Kunden anderer Unternehmen sowie an Partner der Konkurrenzunternehmen (z.B. an Hauptlieferanten und Bankfilialen) adressierte Briefe.

Als Handlungen der Anschwärzung gehören auch Werbungen, die Unternehmen miteinander vergleichen.

Die französische Rechtsprechung ist in diesem Bereich restriktiv. In den Urteilen wird auch dann eine Anschwärzung angenommen, selbst wenn Fakten vorliegen, die eine rechtmäßige Handlung darlegen.

Desorganisation von Unternehmen

Eine Desorganisation des Betriebs des Konkurrenzunternehmens liegt dann vor, wenn der Konkurrent Arbeitskräfte einstellt, die gleichzeitig beim Konkurrenten beschäftigt sind.

Ziel einer solchen Übernahme ist es das Wissen und die fachlichen Fertigkeiten, welche der Mitarbeiter durch die Ausbildung beim Konkurrenten erlangt hat auszunutzen. Die Arbeiter werden durch eine höhere Entlohnung oder mit Anteilen an der Firma unter der Bedingung der Preisgabe von Kundendaten der Konkurrenz, Softwareausstattung und Informationen über den Prozess der Produktion der Konkurrenzfirma angeworben.

Die Irreführung

Die Irreführung bezüglich Produktinformationen oder anderen Unternehmen wird von den Gerichten häufig als unlautere Handlung anerkannt.

Eine Irreführung liegt dann vor, wenn der Konkurrent Marken, Firmennamen oder Handelsdokumente, wie Kataloge, Rechnungen oder Bestellformulare kopiert.

Dies verursacht häufig die Irreführung der Klientel des Konkurrenzunternehmens, es würde sich um das Konkurrenzunternehmen selbst handeln.

Der Parasitismus

Ein parasitisches Verhalten liegt dann vor, wenn ein Unternehmen vom guten Ruf oder aus guten Ergebnissen der Konkurrenzunternehmen illegal Profit schlägt, indem es die Ergebnisse der Arbeit des Konkurrenzunternehmens ausnutzt und sich somit rechtswidrig einen finanziellen Vorteil verschafft. Der Konkurrent erspart sich so die Kosten der Gestaltung und Ausarbeitung des Produktes sowie Investitions- und Werbekosten. Dank dieser Handlung hat das Unternehmen geringere Produktionskosten, welche dazu führen, dass die Produkte im Vergleich zum anderen Konkurrenzunternehmen, welche die Investitionskosten tragen musste, zu geringeren Preisen auf dem Markt angeboten werden können.

Die Voraussetzungen dieser Art des unlauteren Handelns sind unterschiedlich und hängen vom jeweiligen Umstand ab, jedoch benutzen französische Gerichte häufig diesen Terminus in Bezug auf unlautere Wettbewerbshandlungen.

Recht des unlauteren Wettbewers in Frankreich

Als unlautere Wettbewerbshandlungen werden illegale Tätigkeiten beschrieben, die zum Ziel haben, die Kunden eines direkten Konkurrenten zu übernehmen. Hierbei kann es sich um das Abwerben von Arbeitnehmern eines Konkurrenten, Verunglimpfungen oder auch den Weiterverkauf von Waren unter Verlust handeln.

Ein Akt des unlauteren Wettbewerbs kann auch aus der Verletzung einer Wettbewerbs-verbotsklausel resultieren: allein die Feststellung einer Verletzung der Klausel (selbstver-ständlich unter der Bedingung, dass diese rechtskonform ist) reicht aus, um eine Entschädigung wegen unlauterer Wettbewerbshandlungen zuzusprechen und zwar ohne weitere Beweise im Prozess darlegen zu müssen.

Im Bereich des unlauteren Wettbewerbs gibt es zahlreiche Prozesse, insbesondere in angespannten und konzentrierten Branchen. Oftmals dreht es sich dabei auch um Parasitismus oder Markenrechtsverletzungen.

Die Rechtsquellen des unlauteren Wettbewerbs:

Im französischen Recht existiert weder eine Definition des unlauteren Wettbewerbs noch gibt es ein Gesetz zum unlauteren Wettbewerb.

Das Recht des unlauteren Wettbewerbs wird durch die Rechtsprechung geprägt. Die gesetzlichen Regelungen auf welche sich die Entscheidungen der Gerichte in diesen Fällen beziehen, sind die Artikel 1382 und 1383 des Code Civil.

Zivilrechtliche Ansprüche

Die zivilrechtliche Verfolgung unter Bezugnahme auf Art. 145 der französischen Zivilprozessordnung (Code de procédure civile) ist unter verschiedenen Gesichtspunkten denkbar.

Art. 145 ist gerade dann nützlich, wenn ein Unternehmen beweisen möchte, dass sein Konkurrent eine unlautere Wettbewerbshandlung begangen hat. So kann das Unternehmen Beweise, die für eine unlautere Wettbewerbshandlung gegen ihn sprechen, in einem eventuellen Prozess vorbringen.

Art. 145 ermöglicht bei Vorliegen eines berechtigten Grundes vor Beginn des Prozesses die Sicherung der Beweise bezüglich der unlauteren Handlung, die über den Ausgang des Prozesses Bedeutung haben könnten.

Diese Regelung, auf welche sich Praktiker noch nicht oft berufen, ermöglicht dem Richter das Unternehmen zu ermächtigen sich an einen Gerichtsvollzieher zu wenden, der das Konkurrenzunternehmen auf die Liste der „Verdächtigen“ setzen kann, um auf diese Weise Dokumente (Rechnungen, Korrespondenz, Verträge etc.) zu sichern, die eine unlautere Wettbewerbshandlung gegen das antragstellende Unternehmen belegen soll. In Branchen, in denen ein hoher Konkurrenzdruck herrscht, und die Unternehmen eine immer aggressivere Haltung gegenüber der Konkurrenz einnehmen wird auf dieses Verfahren immer häufiger zurückgegriffen.

Ohne Rücksicht darauf, ob wir die Beklagten oder Klägerpartei vertreten ist es wichtig zu wissen, wie diese Regelung anzuwenden ist.

Es sollte darauf hingewiesen werden, dass ein zivilrechtliches Verfahren von einem Unternehmen eingeleitet werden kann, dass seinen Handelsvertreter dahingehend verdächtigt, Produkte außerhalb des selektiven Vertriebsnetzes zu verkaufen. In einem solchen Fall kann der Unternehmer gem. Art. 145 einen Gerichtsvollzieher damit bevollmächtigen, jegliche Dokumente und Rechnungen, welche die genaue Nachvollziehung der Warenverkaufs ermöglichen, sicherzustellen. Die sichergestellte Korrespondenz und Verträge können vor Gericht als Beweis dienen, der darüber entscheidet, ob eine unlautere Wettbewerbshandlung begangen worden ist oder Vertragsbestimmungen verletzt worden sind.

Strafrechtliche Sanktionen

Das französische Recht sieht zum Beispiel für eine Fälschung nach dem Recht des geistigen Eigentums eine Geldstrafe bis zu 500.000 € oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor.

Für den Fall eines Rückfalls verdoppelt sich die Strafe. Gefälschte Waren unterliegen der Beschlagnahme der zuständigen Behörden.

Unlautere Geschäftspraktiken im EU- Recht

Die Beteiligung am Geschäftsverkehr setzt voraus, dass sich Unternehmer an die speziellen Rechtsvorschriften halten. Verbraucher werden am Markt als besonders schutzwürdig angesehen und sollen deshalb vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt werden.

Auf EU-Ebene wurde für diesen Zweck die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union am 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern erlassen. Sie ist durch Bekanntmachung des neuen UWG am 03.03.2010 in Deutschland in nationales Recht umgesetzt worden. Diese Richtlinie dient auch dazu, Unsicherheiten im grenzüberschreitendem Geschäftsverkehr zu vermeiden.

Die Richtlinie verbietet unlautere Geschäftspraktiken. Darunter fällt:

  • eine Geschäftspraktik welche den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und

  • sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.

Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, welche irreführend oder aggressiv sind.

Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere in der Richtlinie angeführte Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

Des Weiteren ist eine Geschäftspraxis irreführend wenn sie wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.

Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Die Richtlinie 2005/29/EG dient in erster Linie dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Verbrauchern, welche durch die Richtlinie als jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, bezeichnet werden.

Unlautere Geschäftspraktiken schädigen indirekt auch die Interessen der Mitbewerber, welche im geschäftlichen Verkehr die Rechtsvorschriften einhalten.