Das in Polen geltende vollständige Verbot der Werbung für Apotheken verstößt gegen EU-Recht

Gemäß den Bestimmungen des polnischen Arzneimittelgesetzes, das seit 2012 in Kraft ist, unterliegen Apotheken und Apothekenverkaufsstellen dem Werbeverbot. Nur Informationen über den Standort und die Öffnungszeiten können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das Verbot ist mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 PLN verbunden.

Im Jahr 2019 leitete die Europäische Kommission ein Verfahren gegen Polen ein, um diese Beeinträchtigung zu beseitigen. Nach Auffassung der Kommission verstößt das Werbeverbot gegen die EU-Richtlinie über die Verwendung kommerzieller Kommunikation, die Bestandteil eines von einem Angehörigen eines reglementierten Berufs angebotenen Dienstes der Informationsgesellschaft seien, und verstößt auch gegen die Niederlassungsfreiheit und den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs.

Angesichts des Standpunkts Polens, der die Vertragsverletzung bestritt und keine geeigneten Maßnahmen ergriff, reichte die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union eine Beschwerde gegen Polen ein.

In seinem Urteil vom 19. Juni 2025 in der Rechtssache C-200/24 ging der EuGH auf die Argumente beider Parteien des Rechtsstreits ein.

Der EuGH bezog sich insbesondere auf Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Angehörige eines reglementierten Berufs zur Bewerbung ihrer Tätigkeiten Dienste der Informationsgesellschaft in Anspruch nehmen können. Die Argumente der polnischen Regierung, dass nicht alle Apotheker in Apotheken arbeiteten, wurden nicht berücksichtigt. Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass Art. 24 der Richtlinie 2006/123 alle vollständigen Verbote kommerzieller Kommunikationen aufhebt, die von Vertretern reglementierter Berufe abgegeben werden, und verlangt, dass diese Informationen bestimmten Regeln für die Ausübung des Berufs entsprechen müssen.

Die Kommission warf Polen vor, dass das Werbeverbot unter anderem die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen behindere und damit die Binnenmarktfreiheiten der EU einschränke.

Polen machte geltend, dass das Verbot nach Art. 94a Abs. 1 des geänderten Arzneimittelgesetzes die öffentliche Gesundheit schütze, indem es zum einen den übermäßigen Konsum von Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln einschränke und zum anderen die berufliche Unabhängigkeit der Apotheker wahre.

Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass das Verbot in keinem Zusammenhang mit dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit steht, das darin besteht, den übermäßigen Konsum von Arzneimitteln zu bekämpfen, da es Apotheken und Apothekenverkaufsstelle und nicht die Werbung für Arzneimittel betraf. Wichtig ist auch, dass ein Großteil der rezeptfreien Arzneimittel in Polen in Geschäften, Supermärkten oder Tankstellen gekauft wird. Daher hängt dieses Problem nicht mit dem Funktionieren von Apotheken zusammen.

Auch der Argumentation, dass Apotheker unabhängig sein müssen, schloss sich der EuGH nicht an. Das Verbot jeglicher Werbung für Apotheken, Apothekenverkaufsstelle und deren Tätigkeiten könne die Apotheker nicht vor dem Druck schützen, den die Apothekeninhaber ausüben könnten, um die Art und Weise zu beeinflussen, wie Apotheker ihre Kunden beraten. Ein solcher Druck könnte unabhängig davon bestehen, ob diese Apotheken Werbung betreiben.

Folglich hat der EuGH entschieden, dass Art. 94a Abs. 1 des Gesetzes vom 6. September 2001 – Arzneimittelrecht mit Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) unvereinbar ist. Somit hat Polen gegen seine Verpflichtungen aus diesen Rechtsvorschriften und aus den Artikeln 49 und 56 AEUV verstoßen.

  • Urteil des EuGH vom 19. Juni 2025, C-200/24