Die Bezeichnung „hotelik” (das Hotelchen) ist irreführend
In Zeiten der schnellen Entwicklung der Hotelbranche sind die Reisenden immer öfter über Art und Kategorie der Einrichtung, in der sie sich für einen Aufenthalt entschieden haben, in Irre geführt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dieser Einrichtung um einen Erholungsort oder nur um einen kurzen Zwischenstopp auf einer längeren Reise handelt.
Gesetz über Hoteldienstleistungen vom 29. August 1997
Die Bedingungen für die Erbringung von Hoteldienstleistungen im In- und Ausland, sofern Verträge mit Touristen über die Erbringung dieser Dienstleistungen im In- und Ausland geschlossen werden, sind im Gesetz über Hoteldienstleistungen und Dienstleistungen von Reiseleitern und Fremdenführern vom 29. August 1997 geregelt.
Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 des oben genannten Gesetzes definiert Hoteldienstleistungen. Darunter wird die kurzfristige, allgemein verfügbare Vermietung von Häusern, Wohnungen, Zimmern, Schlafplätzen sowie Plätzen zum Aufstellen von Zelten oder PKW-Anhängern und zur Erbringung der damit zusammenhängenden Dienstleistungen innerhalb der Einrichtung verstanden.
Diese Definition von Hoteldienstleistungen ist sehr allgemein, weitere Bestimmungen des Gesetzes präzisieren sie jedoch durch die Aufzählung von acht Arten von Hoteleinrichtungen. Dazu gehören unter anderem Hotels, Motels und Pensionen. Jede von diesen Einrichtungen muss bestimmte, für ihre Kategorie vorgesehenen Anforderungen erfüllen.
Regeln für Kennzeichnung von Hoteleinrichtungen
Die Namen von Arten und Kategorien von Hoteleinrichtungen sind gesetzlich geschützt und dürfen nur in Bezug auf Hoteleinrichtungen verwendet werden.
Dies bedeutet, dass die Verwendung von Bezeichnugen wie Hotel/Motel/Gästehaus für Einrichtungen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, irreführend ist.
Es kommt häufig vor, dass sich der Gast nach der Ankunft in dem gebuchten Hotel enttäuscht (und manchmal sogar betrogen) fühlt, weil das Objekt nicht nur seinen subjektiven Erwartungen, sondern auch den grundlegenden Standards der Servicequalität entspricht, obwohl die Bezeichnung „Hotel“ oder ähnliche (wie „das Hotelchen“) verwendet wird.
Urteil des Hauptverwaltungsgerichts vom 07. April 2016 (Az. II GSK 2582/14)
Die unrichtige Bezeichnung eines Objekts, für das kein Bescheid über die Einstufung einer Hotelanlage in einen bestimmten Typ und eine bestimmte Kategorie erlassen wurde, war Gegenstand eines beim Hauptverwaltungsgericht unter dem Az. II GSK 2582/14 anhängigen Verfahrens.
Im Urteil vom 7. April 2016 stellte das Hauptverwaltungsgericht fest: „Aus Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes [über Hoteldienstleistungen] folgt daher (um den oben genannten Zweck zu erreichen) eine Norm, welche den die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllenden Einrichtungen verbietet, die rechtlich geschützten Bezeichnungen von Hoteleinrichtungen, einschließlich des Namens „Hotel“, zu verwenden. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Name in Groß- oder Kleinbuchstaben geschrieben ist, in einer Verkleinerungsform oder mit bestimmten Präfixen verwendet wird. Es ist verboten, einen bestimmten Namen der Hoteleinrichtung zu verwenden, der möglicherweise irreführend ist, und in diesem Fall den Namen „hotelik“.“
Das Verfahren wurde aufgrund der Einlegung des Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung des Präsidenten des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz. Diese Behörde war der Auffassung, dass diese Kennzeichnung der Einrichtung eine die Interessen der Verbraucher verletztende Praxis darstellt. In der Begründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Person ohne Fachkenntnisse möglicherweise nicht weiß, dass ein Objekt, das als „kleines Hotel“ (bzw. „Hotelchen“) bezeichnet wird, nicht die Anforderungen und Kriterien erfüllt, die durch den Namen „Hotel“ garantiert werden.
Ebenso sollten andere kreative Arten von Verkleinerungsnamen wie „Motelchen“ oder „Gasthäusschen“ beurteilt werden, soweit sie durch Unternehmer verwendet werden, die über den Verwaltungsbescheid über die Einstufung in einen bestimmten Typ und eine bestimmte Kategorie der Hotelanlage nicht verfügen.
Schutz im Zivil- und Ordnungswidrigkeitsrecht
Neben den Vorschriften des vom Präsidenten des Amtes für Wettbewers- und Verbraucherschutz vollstreckten Gesetzes zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken kann sich der zivilrechtliche Schutz von Kunden und anderen in der Branche tätigen Unternehmern vor unzulässiger Kennzeichnung von Hoteleinrichtungen auch aus Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 16. April 1993 ergeben. Nach dieser Vorschrift kann unter anderem eine solche Bezeichnung von Dienstleistungen, die Kunden hinsichtlich der Qualität oder anderer wesentlicher Merkmale dieser Dienstleistungen irreführen kann, eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellen.
Das strafrechtliche Äquivalent ds Art. 10 Abs. 1 poln. UWG ist Art. 25 Abs. 1 des gleichen Gesetzes. Nach dieser Vorschrift ist als eine Ordnungswidrigkeit unter anderem eine solche Bezeichnung von Dienstleistungen qualifiziert, die die Kunden hinsichtlich der Qualität oder anderer wesentlicher Merkmale dieser Dienstleistungen in die Irre führt. Diese Ordnungswidrigkeit ist mit Haft- oder Geldstrafe bedroht.
Eine Ordnungswidrigkeit stellt auch die Verwendung von einer Person, die Hoteldienstleistungen erbringt, solcher Bezeichnung, welche die Kunden in Bezug auf die Art oder Kategorie der Hoteleinrichtung irreführen kann. Gemäß Art. 601 § 4 Nr. 2a des Ordnungswidrigkeitsgesetzbuchs vom 20. Mai 1971 ist dafür eine Haft- oder eine Geldstrafe vorgesehen.
Zusammenfassung
Wenn man für Unterkunft die Einrichtungen mit anderen Namen als Hotel, Motel oder Gästehaus auswählt, muss man damit rechnen, dass der Standard erheblich von den Normen abweichen kann, die sich aus dem Gesetz über Hoteldienstleistungen ergeben. Gleichzeitig ist zu beachten, dass Objekte, deren Name den Begriff „Hotel“ (auch in einer leicht geänderten Form) enthält, zur Einhaltung von Normen verpflichtet sind, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben.