Geplante Änderungen bei der strafrechtlichen Verantwortung von Organisationseinheiten in Polen

Das Gesetz über die Verantwortung von Organisationseinheiten für Straftaten gilt in Polen seit dem 27. November 2003. Die Bedeutung der bisherigen Regelungen in der Praxis hat sich als gering erwiesen, was die relativ niedrige Zahl der gegen Organisationseinheiten geführten gerichtlichen Strafverfahren belegt.

Der von dem Justizministerium vorbereitete Entwurf des neuen Gesetzes über die strafrechtliche Verantwortung von unternehmerischen Organisationseinheiten verfolgt das Ziel, die Effizienz der Regelungen zu erhöhen. Die Zahl der Fälle, in denen auch Organisationseinheiten neben einer natürlichen Person oder sogar unabhängig von einer natürlichen Person die Verantwortung für eine Straftat tragen, soll wesentlich steigen.

Hauptgrundsätze

Die wichtigsten Unterschiede im Vergleich zu den bisher geltenden Vorschriften sind vor allem:

  • die Erweiterung des Verantwortungsumfangs der Organisationseinheiten und seine Erstreckung nicht nur auf die Straftaten von natürlichen Personen, sondern auch auf eigene Organisationsfehler des Unternehmens,
  • der Verzicht auf die Notwendigkeit der vorherigen Verurteilung einer natürlichen Person (Präjudiz), damit eine Organisationseinheit zur Verantwortung gezogen werden kann.

Somit wird das Vorliegen der Strafverfolgungshindernisse in Bezug auf eine natürliche Person die Haftung des Unternehmens, mit dessen Tätigkeit eine Straftat verbunden war, nicht ausschließen.

Die geplanten Änderungen können als revolutionär bezeichnet werden und die Regelungen mit einer bisher geringfügigen Anwendung in der Praxis in ein Instrument umwandeln, das allgemein in Sachen auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Finanzstrafrechts durch die Ermittlungsorgane angewandt werden wird.

Umfang der Verantwortlichkeit

Nach den neuen Regeln wird die Organisationseinheit für die Straftaten haften, die unmittelbar mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, wenn es zur Erfüllung der Straftatbestandsmerkmale infolge der Handlung oder Unterlassung ihrer Organe bzw. der vorsätzlichen Handlung oder Unterlassung der Organmitglieder gekommen ist.

Darüber hinaus wird sich die Verantwortlichkeit von Organisationseinheiten auf die von folgenden Personen begangenen Straftaten erstrecken:

  • natürliche Person, die zur Vertretung, Entscheidungsfindung oder Aufsicht über die Organisationseinheit berechtigt ist,

  • natürliche Person, die zur Handlung durch das Organ der Organisationseinheit zugelassen ist,
  • natürliche Person, die als Arbeitnehmer bei der Organisationseinheit beschäftigt ist.

Der Personenkreis, für deren Taten die Organisationseinheit zur Verantwortung gezogen werden kann, wird noch weiter, wenn es zur Erlangung (zumindest mittelbar) eines Vermögensvorteils infolge einer durch einen Unterauftragnehmer oder einen anderen Einzelunternehmer, Arbeitnehmer bzw. eine zum Handeln im Namen oder im Interesse der Organisationseinheit berechtigten Person begangenen Straftat gekommen ist. Die Voraussetzungen für die Verantwortlichkeit einer Organisationseinheit sind dann erfüllt, wenn die Geschäftspersonen über den Versuch oder die Begehung einer Straftat Kenntnis hatten oder bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt hätten haben müssen oder wenn irgendwelche organisatorischen Unregelmäßigkeiten in der Tätigkeit der Gesellschaft aufgetreten sind.

Eigene Verantwortlichkeit von Organisationseinheiten

Als Neuheit wurden in das Gesetz eine ganze Reihe von Fällen eingeführt, in denen die Organisationseinheit die Verantwortlichkeit trägt, obwohl Umstände vorliegen, die normalerweise sie ausschließen würden.

Vor allem dauert die Verantwortlichkeit auch dann fort, wenn Umstände vorliegen, welche die Strafbarkeit des Täters ausschließen, wenn der Täter gestorben ist oder wenn das Verfahren wegen Nichtermittelbarkeit der Täter eingestellt wurde. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren ausgesetzt wurde, weil der Angeklagte nicht ergriffen oder wenn er wegen einer psychischen Erkrankung oder einer anderen schweren Erkrankung an dem Verfahren nicht teilnehmen kann.

Die Organisationseinheit trägt die Verantwortung auch dann, wenn sich die Zusammensetzung der Organe seit dem Zeitpunkt der Straftatbegehung geändert hat sowie wenn die Straftat durch mehrere Organe oder Personen begangen oder die Identität der im Namen oder im Interesse der Organisationseinheit handelnden Personen nicht festgestellt wurde.

Die Verantwortlichkeit von Unternehmen wurde im Gesetzesentwurf sehr weit gefasst. Um sich in Zukunft von der Verantwortlichkeit schützen bzw. befreien zu können, ist die Einführung einer ganzen Reihe von internen Regelungen im Rahmen der sog. criminal compliance notwendig.

Das Gesetz über die Verantwortung von Organisationseinheiten für Straftaten gilt in Polen seit dem 27. November 2003. Die Bedeutung der bisherigen Regelungen in der Praxis hat sich als gering erwiesen, was die relativ niedrige Zahl der gegen Organisationseinheiten geführten gerichtlichen Strafverfahren belegt.

Der von dem Justizministerium vorbereitete Entwurf des neuen Gesetzes über die strafrechtliche Verantwortung von unternehmerischen Organisationseinheiten verfolgt das Ziel, die Effizienz der Regelungen zu erhöhen. Die Zahl der Fälle, in denen auch Organisationseinheiten neben einer natürlichen Person oder sogar unabhängig von einer natürlichen Person die Verantwortung für eine Straftat tragen, soll wesentlich steigen.

Hauptgrundsätze

Die wichtigsten Unterschiede im Vergleich zu den bisher geltenden Vorschriften sind vor allem:

  • die Erweiterung des Verantwortungsumfangs der Organisationseinheiten und seine Erstreckung nicht nur auf die Straftaten von natürlichen Personen, sondern auch auf eigene Organisationsfehler des Unternehmens,
  • der Verzicht auf die Notwendigkeit der vorherigen Verurteilung einer natürlichen Person (Präjudiz), damit eine Organisationseinheit zur Verantwortung gezogen werden kann.

Somit wird das Vorliegen der Strafverfolgungshindernisse in Bezug auf eine natürliche Person die Haftung des Unternehmens, mit dessen Tätigkeit eine Straftat verbunden war, nicht ausschließen.

Die geplanten Änderungen können als revolutionär bezeichnet werden und die Regelungen mit einer bisher geringfügigen Anwendung in der Praxis in ein Instrument umwandeln, das allgemein in Sachen auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Finanzstrafrechts durch die Ermittlungsorgane angewandt werden wird.

Umfang der Verantwortlichkeit

Nach den neuen Regeln wird die Organisationseinheit für die Straftaten haften, die unmittelbar mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, wenn es zur Erfüllung der Straftatbestandsmerkmale infolge der Handlung oder Unterlassung ihrer Organe bzw. der vorsätzlichen Handlung oder Unterlassung der Organmitglieder gekommen ist.

Darüber hinaus wird sich die Verantwortlichkeit von Organisationseinheiten auf die von folgenden Personen begangenen Straftaten erstrecken:

  • natürliche Person, die zur Vertretung, Entscheidungsfindung oder Aufsicht über die Organisationseinheit berechtigt ist,

  • natürliche Person, die zur Handlung durch das Organ der Organisationseinheit zugelassen ist,
  • natürliche Person, die als Arbeitnehmer bei der Organisationseinheit beschäftigt ist.

Der Personenkreis, für deren Taten die Organisationseinheit zur Verantwortung gezogen werden kann, wird noch weiter, wenn es zur Erlangung (zumindest mittelbar) eines Vermögensvorteils infolge einer durch einen Unterauftragnehmer oder einen anderen Einzelunternehmer, Arbeitnehmer bzw. eine zum Handeln im Namen oder im Interesse der Organisationseinheit berechtigten Person begangenen Straftat gekommen ist. Die Voraussetzungen für die Verantwortlichkeit einer Organisationseinheit sind dann erfüllt, wenn die Geschäftspersonen über den Versuch oder die Begehung einer Straftat Kenntnis hatten oder bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt hätten haben müssen oder wenn irgendwelche organisatorischen Unregelmäßigkeiten in der Tätigkeit der Gesellschaft aufgetreten sind.

Eigene Verantwortlichkeit von Organisationseinheiten

Als Neuheit wurden in das Gesetz eine ganze Reihe von Fällen eingeführt, in denen die Organisationseinheit die Verantwortlichkeit trägt, obwohl Umstände vorliegen, die normalerweise sie ausschließen würden.

Vor allem dauert die Verantwortlichkeit auch dann fort, wenn Umstände vorliegen, welche die Strafbarkeit des Täters ausschließen, wenn der Täter gestorben ist oder wenn das Verfahren wegen Nichtermittelbarkeit der Täter eingestellt wurde. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren ausgesetzt wurde, weil der Angeklagte nicht ergriffen oder wenn er wegen einer psychischen Erkrankung oder einer anderen schweren Erkrankung an dem Verfahren nicht teilnehmen kann.

Die Organisationseinheit trägt die Verantwortung auch dann, wenn sich die Zusammensetzung der Organe seit dem Zeitpunkt der Straftatbegehung geändert hat sowie wenn die Straftat durch mehrere Organe oder Personen begangen oder die Identität der im Namen oder im Interesse der Organisationseinheit handelnden Personen nicht festgestellt wurde.

Die Verantwortlichkeit von Unternehmen wurde im Gesetzesentwurf sehr weit gefasst. Um sich in Zukunft von der Verantwortlichkeit schützen bzw. befreien zu können, ist die Einführung einer ganzen Reihe von internen Regelungen im Rahmen der sog. criminal compliance notwendig.