Greenwashing im Lichte des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs

Greenwashing bezeichnet unredliche Öko-Marketing-Praktiken. Sie verfolgen den Zweck, bei Kunden einen irrtümlichen Eindruck zu erwecken, dass die angebotenen Waren oder Dienstleistungen umweltfreundlich seien. Dies soll die Kunden zur Wahl der Waren oder Dienstleistungen einer konkreten Firma überzeugen.

In der aktuellen Rechtslage fehlt es an einer Sonderregelung, welche die Anwendung dieser Art von Geschäftspraktiken umfassend regelt. Allerdings können sie als unlautere Wettbewerbshandlungen im Sinne des Gesetzes vom 16. April 1993 zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (poln. UWG) angesehen werden, soweit sie rechts- und sittenwidrig sind und gleichzeitig das Interesse eines anderen Unternehmens oder eines Kunden gefährden bzw. verletzen.

Zu den im Gesetz genannten unlauteren Wettbewerbshandlungen, die bei der Analyse des Greenwashing-Phänomens in Betracht gezogen werden können, gehören:

  • Art. 10 poln. UWG – irreführende Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen

Als Greenwashing kann eine solche Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen klassifiziert werden, welche die Kunden in die Irre in Bezug unter anderem auf Herkunft, Qualität oder Herstellungsmethode führen kann. Dies gilt auch für das Inverkehrbringen der Ware in der Verpackung, welche bei den Kunden einen irrtümlichen Eindruck hervorrufen kann (es sei denn, dass die Anwendung derartiger Verpackung technisch bedingt ist).

  • Art. 14 poln. UWG – Verbreitung unwahrer Informationen

Ferner kann Greenwashing als unlautere Wettbewerbshandlung gem. Art. 14 poln. UWG angesehen werden. Sie beruht auf der Verbreitung unwahrer bzw. irreführender Angaben über die Firma oder den Betrieb, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

  • Art. 16 Abs. 1 Nr. 2) poln. UWG  – irreführende Werbung

Schließlich kann Greenwashing eine unlautere Wettbewerbshandlung gem. Art. 16 Abs. 1 Nr. 2) poln. UWG darstellen. Untersagt ist die Anwendung von Werbemaßnahmen, welche Kunden in Irre führen und dadurch ihre Entscheidung über den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen beeinflussen können. Unzulässig ist nicht nur diejenige Werbung, die unwahre Informationen beinhaltet, sondern auch eine unvollständige bzw. unklare Werbung sowie eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs enthält strafrechtliche Vorschriften, die den oben genannten unlauteren Wettbewerbshandlungen entsprechen, d.h. Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 sowie Art. 25 Abs. 2. In einem konkreten Fall kann sich erweisen, dass die angewandte Greenwashing-Praktik die Tatbestandsmerkmale einer Ordnungswidrigkeit erfüllt.

Zusammenfassend ist zu betonen, dass einzelne Fälle der als Greenwashing genannten Praktiken aufgrund der Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs bekämpft werden können. Das Gesetz findet allerdings nur dann Anwendung, wenn die Praktiken die Merkmale einer unlauteren Wettbewerbshandlung erfüllen. Zur effektiven Eliminierung des Greenwashing-Phänomens wäre eine umfassende rechtliche Regulierung dieser Frage erforderlich.