Nachahmung von Produkten – Fall Nr. 1
Die deutsche A GmbH stellt vitaminangereicherte Energydrinks her. Sie bewirbt ihre Produkte als besonders gesund. Die in vier Geschmacksrichtungen angebotenen Produkte werden durch eine neu entwickelte Rezeptur hergestellt. Auf dem Markt werden die Getränke immer beliebter, wodurch die Anzahl der Produktion steigt und das Unternehmen einen höheren Gewinn machte.
Kurze Zeit später sinken die Verkaufszahlen der Energydrinks der B GmbH. Um wieder als Konkurrent stärker auf dem Markt aufzutreten, will sie mit günstigeren Produkten die A GmbH verdrängen. Es gelingt ihr, durch Bestechung des Mitarbeiters X der A GmbH die Rezeptur zu bekommen. Nach einigen Monaten stellt die B GmbH mit einer leicht veränderten Rezeptur (mehr Zucker statt reine Naturprodukte) Energydrinks mit den selben Geschmacksrichtungen her. Diese werden in den gleichen verdunkelten Flaschen wie die Energydrinks der A GmbH abgefüllt. Hinsichtlich der äußeren Gestaltung unterscheiden sich die Produkte nicht. Die Produkte sind nahezu identisch. Das charakteristische Logo der A GmbH wurde von der B GmbH leicht abgeändert. Die Kunden können die beiden Unternehmen nicht mehr auseinanderhalten und greifen jetzt zum günstigeren Produkt der B GmbH. Die Gewinne der A GmbH gehen infolgedessen zurück.
Die Antwort wird erteilt von:
Wojciech Rocławski
Rechtsanwalt & Radca Prawny
w.roclawski@rgw.com.pl
Die A GmbH hat folgende Ansprüche gegen die B:
- Zivilrechtliche Ansprüche gegen die B-GmbH: Vorliegend kommt eine unlautere geschäftliche Handlung gem. §§ 3, 4 Nr.9 UWG in Betracht. In dem Verhalten der B GmbH(Produktion und Absatz der Energydrinks) ist eine geschäftliche Handlung zu sehen. Die Nachahmung der Produkte der A GmbH macht die geschäftliche Handlung gem. § 4 Nr.9 UWG unlauter.
- Unterlassungsanspruch à § 8 Abs. 1 UWG hat die A einen Anspruch auf Unterlassen unlauteren Verhaltens (Einstellung der weiteren Produktion)
- Beseitigungsanspruch à § 8 Abs. 1 UWG hat die A GmbH einen Anspruch darauf, dass die B GmbH ihre Produkte aus dem Markt entfernt.
- Schadensersatzanspruch à Nach § 9 S. 1 UWG ist die B GmbH zum Ersatz des aus der unlauteren Handlung entstandenen Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch richtet sich nach den allg. Regeln des BGB (§ 249ff. BGB). Die B GmbH müsste danach die unzulässige geschäftliche Handlung schuldhaft begangen haben.
- Strafrechtliche Ansprüche: Der Mitarbeiter X macht sich nach § 17 Abs. 1 UWG strafbar, indem er als beschäftigte Person der A GmbH ein Geschäftsgeheimnis (Rezeptur), das ihm im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut wurde, der B GmbH mitgeteilt hat. Ihm droht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.