Herkunftsland von Obst und Gemüse – Folgen der Fehlkennzeichnung von Produkten

Die Saison für heimisches Obst und Gemüse ist in vollem Gange. Für viele Verbraucher ist bei dem Kauf entscheidend, ob diese Produkte gerade aus heimischem Anbau kommen.

Von daher ist die richtige Kennzeichnung des Herkunftslandes eines bestimmten Erzeugnisses so wichtig. Wie die durch die Inspektion für die Handelsqualität von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln durchgeführten Kontrollen zeigen, ist dies nicht immer der Fall.

Die Vorreiter in Fehlkennzeichnung des Herkunftslandes sind vor allem große Handelsketten. Dafür spricht unter anderem die Einleitung des Verfahrens gegen den Eigentümer einer der größten Discounts-Ketten in Polen durch den Präsidenten des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz im Mai 2020.

In der Europäischen Union gehören Obst und Gemüse zu den Produkten, deren Qualität und Kennzeichnung in den sog. Vermarktungsnormen gem. Art. 74 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt werden.  Delegierte Akte betreffend die Vermarktungsnormen für einzelne Produkte oder Produktgruppen werden durch die Europäische Kommission erlassen.

In Bezug auf Obst und Gemüse gilt die sog. allgemeine Vermarktungsnorme sowie ggfs. besondere Vermarktungsnormen.

Besondere Vermarktungsnormen gelten für solche Obst und Gemüsesorten wir Äpfel, Zitrusfrüchte, Kiwis, Pfirsiche, Nektarinen, Birnen, Erdbeeren, Tafeltrauben, Salate, Endivie, Paprika, Tomaten.

In jedem Fall ist die Angabe des vollständigen Namens des Ursprungslandes obligatorisch. Bei Erzeugnissen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat muss diese Angabe in der Sprache des Ursprungslandes oder einer anderen, den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen. Bei anderen Erzeugnissen muss diese Angabe in einer den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen.

Die Fehlbezeichnung des Herkunftslandes oder fehlende Kennzeichnung ist irreführend für Verbraucher und deshalb kann eine Verletzung von kollektiven Verbraucherinteressen im Sinne des Gesetzes über den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz darstellen. Im Falle der Feststellung einer solchen Praktik kann der Präsident des Kartellamtes nicht nur das Unterlassen einer solchen Praktik, sondern auch auf den Unternehmen eine Geldstrafe in Höhe bis zu 10% des im vorigen Jahr erzielten Umsatzes auferlegen.

Wichtig ist, dass der Präsident des Kartellamtes auch eine Geldstrafe bis zu 2.000.000 PLN auf leitende Personen auferlegen kann, wenn es zur Verletzung von kollektiven Verbraucherinteressen infolge ihrer Handlungen oder Unterlassungen gekommen ist.