Unlautere Handlungen von Online-Plattformen – P2B-Verordnung und Entwurf zur Änderung des polnischen UWG

Was regelt die P2B-Verordnung?

Die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, kurz als „P2B-VO“ (Platform-to-Business) genannt, gilt unmittelbar in der Europäischen Union seit 12. Juli 2020.

Die P2B-Verordnung stellt bestimmte Anforderungen an Online-Vermittlungsdienste wie Handelsplattformen, die nach dem „Marketplace”-Prinzip funktionieren, Internetsuchmaschinen, App-Stores, soziale Medien, Preisvergleich- oder Buchungsportale, die von gewerblichen Nutzern verwendet werden, um Vertragsverhältnisse mit Verbraucher als Endkunde anzuknüpfen.

Das Hauptziel der Verordnung ist die Transparenz bei der Erbringung von Vermittlungsdiensten. Diese Anforderung bezieht sich auf die Art und Weise, wie die Geschäftsbedingungen formuliert oder wie bestimmte Informationspflichten erfüllt werden. Gewerbliche Nutzer sollen auch eine Möglichkeit haben, ihre Ansprüche gegenüber Anbieter von Vermittlungsdiensten wirksam geltend zu machen.

Die Europäische Kommission warf vor, dass Polen der Verpflichtung aus Art. 15 der P2B-Verordnung nicht nachgekommen hat. Diese Vorschrift setzt voraus, dass eine ordnungsgemäße und wirksame Durchsetzung der Verordnung von den Mitgliedstaaten gewährleistet werden muss, einschließlich der Einführung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Maßnahmen, die bei Verstößen gegen ihre Bestimmungen anwendbar sind.

Änderungsentwurf zum polnischen Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs

Am 17. April 2024 hat das Ministerium für Entwicklung und Technologie den Entwurf des Gesetzes veröffentlicht, dessen Zweck die Anpassung der polnischen Vorschriften an die geltenden EU-Regelungen (darunter P2B-Verordnung) sowie die Sicherstellung ihrer Durchsetzbarkeit ist.

Gewerblicher Nutzer als Unternehmer

Die geplanten Änderungen des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs betreffen unter anderem die Definition eines Unternehmers.

Unternehmer im Sinne des Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die eine Erwerbs- oder Berufstätigkeit, wenn auch nur nebenbei, ausüben und sich dadurch an der gewerblichen Tätigkeit beteiligen.

Die neue Version der Definition soll präzisieren, dass dieser Begriff auch gewerbliche Nutzer und Nutzer umfasst, welche die Internetseite für geschäftliche Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. UE L 186 vom 11.07.2019, S. 57), im Folgenden „Verordnung 2019/1150“ genannt, benutzen.

Neue unlautere Wettbewerbshandlungen

 Zu den in Ar. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs aufgeführten unlauteren Handlungen sollen auch Tätigkeiten im Bereich der Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1150 gehören, sofern sie gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen.

Mit Artikel 17h des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs soll eine neue unlautere Wettbewerbshandlung eingeführt werden. Als unlauter sollen Tätigkeiten im Bereich der Online-Vermittlungsdienste und Suchmaschinen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1150 gelten, wenn sie gegen die Bestimmungen der P2B-Verordnung verstoßen, insbesondere in Bezug auf die Verpflichtungen betreffend:

1) allgemeine Geschäftsbedingungen der Vermittlungsdienste;

2) Bedingungen für die Einschränkung, Aussetzung und Beendigung der Bereitstellung von Online-Vermittlungsdiensten,

3) die Definition und Beschreibung der das Ranking bestimmenden Parameter;

4) Erläuterung der differenzierten Behandlung;

5) Einrichtung eines internen Systems zur Bearbeitung von Beschwerden.

Informationen über Rechtsbehelfe

 Jeder Unternehmer soll Möglichkeit habe, bei dem für die Wirtschaft zuständigen Minister Informationen im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung 2019/1150 durch einen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten oder einen Suchmaschinenanbieter anfordern können.

Der Minister belehrt den Unternehmer über seine Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1150 und über den gerichtlichen Weg zur Geltendmachung der Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb gegen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten oder Internetsuchmaschinenanbieter.

Zusammenfassung

 Die P2B-Verordnung sowie die daraus resultierenden Rechte und Pflichten gelten unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten seit dem Inkrafttreten im Juli 2020. Die Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften sollen sicherstellen, dass sie durchsetzbar sind. Die Einstufung von Verstößen gegen die P2B-Verordnung im Verhältnis zwischen dem Anbieter einer Online-Plattform und einem Unternehmer, der einen Vermittlungsdienst in Anspruch nimmt, als Handlungen des unlauteren Wettbewerbs schafft eindeutige Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Ansprüchen vor nationalen Gerichten. Wenn festgestellt wird, dass die Handlungen des Plattformanbieters gegen die Bestimmungen der Verordnung 2019/1150 in einer Weise zu verstoßen, die die Interessen eines gewerblichen Nutzers bedroht oder verletzt, können rechtliche Schritte gem. Art. 18 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs eingeleitet werden. Dazu gehören insbesondere die Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche.

Der oben genannte Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Phase der öffentlichen Konsultationen und der geplante Termin für seine Vorlage beim Parlament (Sejm) zur Abstimmung ist die zweite Hälfte des Jahres 2024.