Löschung der Unionsmarke „Big Mac” wegen fehlender Benutzung

Eine EU-Marke kann für nichtig erklärt werden, wenn der Markeninhaber keine ausreichenden Nachweise für ihre Benutzung vorliegt. Davon hat sich letztens die Firma überzeugt, welche die Markenportfolio der Fastfood-Kette McDonalds‘s  verwaltet.

Im Rahmen des Streites zwischen der Fa. McDonald’s und der irländischen Fastfood-Kette Supermac’s  wurde der Antrag auf Löschung der Marke „Big Mac“ aus dem Register gestellt. Die Marke war für McDonald‘s seit 1996 angemeldet.

Die Anmeldung umfasste folgende drei Klassen von Waren und Dienstleistungen:

  • Klasse 29 – Speisen aus Fleisch-, Schweinefleisch-, Fisch- und Geflügelprodukten, Fleischsandwiches, Fischsandwiches, Schweinefleischsandwiches, Hühnchensandwiches, konserviertes und gekochtes Obst und Gemüse, Eier, Käse, Milch, Milchzubereitungen, Pickles, Desserts.
  • Klasse 30 Belegte Brote (Sandwiches), Sandwiches mit Fleisch, Sandwiches mit Schweinefleisch, Fischsandwiches, Geflügelsandwiches, Kleingebäck, Brot, Kuchen, Kekse, Schokolade, Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee, Senf, Hafergrütze, feine Backwaren, Soßen, Würzmittel, Zucker.
  • Klasse 42 – Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen; Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen; Projektierung solcher Restaurants, Etablissements und Einrichtungen für Dritte; Bauplanung und Bauberatung für Restaurants für Dritte.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat in der ersten Instanz dem Antrag vollständig stattgegeben. Es wurde dabei festgestellt, dass McDonald‘s keine ernsthafte Nutzung der Marke nachgewiesen habe.

In der zweiten Instanz im Bescheid vom 14. Dezember 2022 hat das EUIPO dagegen entschieden, dass die Marke lediglich teilweise für nichtig erklärt werden solle. Die Anmeldung solle für folgende Klassen weiter bestehen:

  • Klasse 29 in Bezug auf Speisen aus Fleisch, Geflügelprodukte, Fleischsandwiches, Hünchensandwiches;
  • Klasse 30 in Bezug auf Sandwiches, Sandwiches mit Fleisch, Geflügelsandwiches;
  • Klasse 42 in Bezug auf Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen; Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen.

Im Urteil vom 5. Juni 2024 hat das Gericht der Europäischen Union, erlassen in der Sache T-58/23, den vorgenannten Bescheid geändert und die Marke „Big Mac“ vollständig für nichtig erklärt.

Nach Auffassung des Gerichts, habe McDonald’s die tatsächliche Nutzung der Marke in Bezug auf die Waren „Hühnchensandwiches”, „Geflügelprodukte” sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, nicht nachgewiesen.

Die vorgelegten Nachweise wie z.B. Erklärungen zum Verkauf von „Big Mac”-Sandwiches in Frankreich, Deutschland und Großbritannien, Musterverpackungen für Sandwiches, Werbebroschüren und Restaurantmenüs, Ausdrucke von lokalen Webseiten oder Eintrag über das „Big Mac”-Sandwich aus der Wikipedia-Webseite wurden als unzureichend befunden, um die erforderliche Voraussetzung für die ernsthafte Benutzung der Marke in dem Zeitraum von 5 Jahren nach ihrer Anmeldung zu bestätigen.

Der Verlauf des Verfahrens betreffend die Marke „Big Mac“ und dessen Ausgang zeigt, wie wichtig Beweisfragen sind, wenn es die Darlegung der ernsthaften Benutzung der Marke geht. Die Beweislast liegt dann beim Markeninhaber. Das Versäumnis, geeignete Nachweise vorzulegen, welche die tatsächliche Benutzung der Marke für bestimmte Kategorien von Waren und Dienstleistungen dokumentieren – selbst wenn die Marke allgemein assoziiert wird – kann zum Verlust des Schutzes führen.

Die Strategie, eine Marke in vielen Klassen einzutragen, kann sich als unwirksam erweisen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Marke tatsächlich zur Bezeichnung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen benutzt wird.

  • Urteil des Gerichts (EU) vom 5. Juni 2024, Sache T-58/23