Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer nach der neuen Rechtslage
Das Wettbewerbsverbot, d. h. das Verbot, an ein anderes Unternehmen Arbeit oder Dienstleistungen zu erbringen, wird häufig zum Schutz der Interessen des Arbeitgebers eingesetzt. Ein Wettbewerbsverbot kann für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder nach dessen Beendigung vorbehalten werden. In der bisherigen Praxis wurde das Wettbewerbsverbot meist für die gesamte Vertragslaufzeit in den Arbeitsvertrag aufgenommen und im Falle von Arbeitnehmer, die den Zugang zu besonders relevanten Daten haben, verlängert man dieses Verbot – gegen Vergütung – für einen bestimmten Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsvertrags.
Aufgrund der Änderung des Arbeitsgesetzbuches, die am 26. April 2023 in Kraft getreten ist, wurden die Regeln für die Anwendung von Wettbewerbsverboten in Arbeitsverträgen präzisiert und die diesbezüglichen Rechte des Arbeitgebers eingeschränkt. Nach dem neuen Art. 261 des Arbeitsgesetzbuches darf ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nicht verbieten, gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber oder in einem anderen ähnlichen Rechtsverhältnis zu bleiben. Als Ausnahme gilt die Situation, wenn ein separater Vertrag über das Wettbewerbsverbot gem. Art. 1011 des Arbeitsgesetzbuchs geschlossen wird.
Der Vertrag über das Wettbewerbsverbot für die Dauer des Arbeitsverhältnisses muss unter Androhung der Nichtigkeit schriftlich geschlossen werden. Ein solcher Vertrag regelt die Fragen im Zusammenhang mit der Führung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer, die gegenüber der Tätigkeit des Arbeitgebers im Konkurrenzverhältnis steht, sowie im Zusammenhang mit der Leistung der Arbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines anderen Rechtsverhältnisses an einem anderen Arbeitgeber, der als Wettbewerber des aktuellen Arbeitgebers auftritt.
Ein Verstoß gegen das in einer solchen gesonderten Vereinbarung festgelegte Verbot ermöglicht dem Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer einen Schadensersatz nur nach den Bedingungen zu verlangen, die in den arbeitsrechtlichen Bestimmungen über die Haftung des Arbeitnehmers für den dem Arbeitgeber entstandenen Schaden festgelegt sind. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nur dann Anspruch auf vollen Schadensersatz hat, wenn der Schaden vom Arbeitnehmer vorsätzlich verursacht wurde.
Eine weitere Ausnahme von Art. 261 des Arbeitsgesetzbuches ist das Wettbewerbsverbot, das aufgrund der Sondervorschriften gilt. Dazu gehören unter anderem Staatsbeamte, Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Vorstandsmitglieder, die ohne Zustimmung der Gesellschaft keine Konkurrenztätigkeit vornehmen dürfen.
Die Regelungen betreffend das Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer, die den Zugang zu besonders wichtigen Informationen haben, deren Offenlegung den Arbeitgeber einem Schaden aussetzen könnte, sind nach wie vor in Art. 1012 des Arbeitsgesetzbuches enthalten. Aufgrund einer solchen Vereinbarung wird der Arbeitnehmer zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für die Geltungsdauer des Wettbewerbsverbots verpflichtet. Im Falle eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot durch einen ehemaligen Arbeitnehmer ist der Umfang der Schadensersatzhaftung nicht beschränkt, so dass der Ersatz des dem ehemaligen Arbeitgeber entstandenen Schadens in vollem Umfang und nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen erfolgt.