Rechtskräftige Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Kredit-Indexierung nach dem CHF-Wechselkurs
Das Verfahren vor dem Appellationsgericht in Szczecin, das mit der oben genannten Entscheidung endete, wurde aufgrund der Berufung der Bank gegen das Urteil des Landesgerichts in Szczecin vom 7. November 2014 eingeleitet. Wir haben schon in UCLP über die Entscheidung des Gerichts erster Instanz geschrieben. Es wurde der Klage auf die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Bank-Vollstreckungstitels teilweise stattgegeben.
Für viele CHF-Kreditnehmer ist das Urteil ein Beweis, dass ihre Forderungen gegenüber Banken, die aus unerlaubten Vertragsbestimmungen resultieren, welche die Banken bezüglich Krediten verwenden, die nach dem Wechselkurs des Schweizer Franken indexiert sind, völlig legitim sind.
Zunächst stellte die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Bestimmung über die Indexierung des Kredits, der in polnischen Zlotys zu Schweizer Franken nach der Erwerbsquote von dieser Währung, festgelegt auf Grundlage seines Wechselkurses, den die Kurstabelle der Bank an diesem Tag zu dieser Stunde anzeigte, in Frage. Ferner bezog sich sie sich auf die Klausel, nach der die Kredit-Rate in polnischen Zlotys zu zahlen ist, nachdem eine solche Rate (in CHF ausgedrückt) gemäß dem Verkaufskurs des Schweizer Franken, der in der Kurstabelle der Bank am Tag der Kreditrückzahlung um 14:50 Uhr angezeigt wird, umgerechnet wird.
Für diejenigen, die Franken-Kredite haben, ist die Ansicht des Appellationsgerichts, dass einige der Bestimmungen des vom Kläger mit der Bank abgeschlossenen Vertrags (insbesondere die oben genannten Bestimmungen) den gesetzlichen Tatbestand des Art 385 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfüllen, da sich diese nicht auf die wesentlichen Pflichten der Vertragsparteien bezogen haben, sie nicht individuell vereinbart wurden und die Rechte und Pflichten der Verbraucher einer Art und Weise beeinflussten, die gegen die guten Sitten verstößt und die Interessen solcher Verbraucher grob verletzen, von besonderer Bedeutung.
Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine Zweifel und es ist kein besonderer Beweis dafür erforderlich, dass die Indexklausel nicht zu den Bestimmungen gehört, welche die Hauptpflichten der Parteien angeben, sondern nur eine Bestimmung, welche indirekt mit diesen zusammenhängt, indem sie den Umfang der Hauptpflicht beeinflusst.
Nach Auffassung des Appellationsgerichts ist die Wahl des Kreditbetrages, der in polnischen Zlotys gewährt wurde und die Art des Kredits ein Element individueller Regelungen. Dies ist jedoch nicht unbedingt so im Fall von anderen Bestimmungen eines Kreditvertrags, die Pflichten der Parteien angeben, da die auf dem Markt vorherrschende Praxis zeigt, dass eine Entscheidung über die Wahl eines Endprodukts die Annahme der Bedingungen, unter denen es zur Verfügung gestellt wird, bedeutet. Ihre Annahme oder Ablehnung ist für den Abschluss des Vertrages entscheidend. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die bloße Bestätigung einer/eines Verbraucherin/Verbrauchers, dass sie/er sich mit einer vorgegebenen Vertragsklausel vertraut gemacht hat, nicht automatisch bedeutet, dass sie individuell vereinbart wurde.
Das Appellationsgericht hat zu Recht festgestellt, dass, da die Bestimmungen über den Umwandlungsmechanismus von Kredit-Raten gemäß der Wechselkurstabelle der Bank von der Klägerin in Frage gestellt wurde, die Bank verpflichtet gewesen wäre, zu beweisen, dass auch der Mechanismus der Erstellung dieser Tabellen Gegenstand der einzelnen Vereinbarungen war, was aus offensichtlichen Gründen nicht der Fall gewesen ist.
Für CHF-Kreditnehmer ist es besonders wichtig, dass das Appellationsgericht festgestellt hat, dass in Anbetracht der Umstände des Falles, das Urteil des Landesgerichts in Szczecin, die Bestimmungen des Kreditvertrags seien rechtswidrig, akkurat war.
Das Landesgericht hatte zu Recht in seinem Urteil festgestellt, dass die missbräuchliche Klausel, die in der Entscheidung des Gerichts für Wettbewerb und Verbraucherschutz vom 27.12.2010, Aktenzeichen XVIII AmC 1531-1509 als rechtswidrig befunden wurde, bezogen auf den gleichen Unternehmer, auch im Fall des von der Klägerin in Frage gestellten Vertrages, missbräuchlich war.
- Urteil des Appellationsgerichts in Szczecin vom 14. Mai 2015, Az. I ACa 16/15