Betreiber eines Hotelbewertungsportals haftet nicht für unwahre Tatsachenbehauptungen der Nutzer

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Betreiber des Touristikportals, der den Nutzern die Bewertung der einzelnen Hotels ermöglicht, für die negativen Bewertungen der Nutzer nicht haftet.

Die Klage gegen Portalbetreiber wurde durch einen Inhaber eines Hotels erhoben, das durch den Nutzern wie folgt bewertet wurde: „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“.

Der Hotelinhaber behauptetet, dass der Portalbetreiber gegen § 4 Nr. 8 UWG oder § 3 Abs. 1 UWG (Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen über angebotene Dienstleistungen, die geeignet sind den Kredit des Unternehmens zu gefährden) und klagte gegen ihn auf Unterlassung.

Der BGH hat jedoch festgestellt, dass die beanstandete Nutzerbewertung keine eigene „Behauptung“ des Portalbetreibers ist, der sie sich in keiner Weise zu Eigen gemacht hat und auf die er keinen Einfluss hat.  Der Betreiber macht keine inhaltliche Vorabprüfung und entscheidet nicht über die Verbreitung des Kommentars. In solchen Fällen wie hier, in denen der Dienstanbieter eine neutrale Rolle einnimmt, ist seine Haftung gem. § 7 Abs. 2 und § 10 S. 1 Ziff. 1 des Telemediengesetzes beschränkt.

Aus diesen Vorschriften ergibt sich unter anderem, dass der Dienstanbieter nicht verpflichtet ist, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Im vorliegenden Fall hat der Betreiber des Bewertungsportal nur eine Wortfiltersoftware verwendet, die Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll.

In der deutschen Rechtsprechung nimmt man an, dass der Dienstanbieter nur dann für die unwahre Behauptungen eines Nutzers haftet, wenn er spezifische und ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Wenn es um die Internetseiten dieser Art handelt, ist es einem Dienstinhaber nicht zumutbar, jeden einzelnen Kommentar zu überprüfen.

Eine Haftung auf Unterlassung bestünde in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangen und sie gleichwohl nicht beseitigen würde.  In dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH zugrunde lag, war das nicht der Fall.

  • Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2015, Az. I ZR 94/13