Information über laufende Gerichtsverfahren gehört zu Unternehmensgeheimnissen
Urteil des Hauptverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2014, Az. I OSK 2167/13
Das polnische Hauptverwaltungsgericht hat sich zur Frage der Zugänglichmachung der Liste der Gerichtsverhandlungen als öffentliche Information geäußert.
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Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass obwohl die Verhandlungsliste, die an einer Tür von einem Gerichtssaal aufgehängt ist, in den Räumlichkeiten des Gerichts öffentlich zugänglich ist, ist das Gericht als Verwalter der auf der Verhandlungsliste aufgeführten persönlichen Daten zur Beachtung der durch das Gesetz über den Zugang zu den öffentlichen Informationen auferlegten Beschränkungen verpflichtet.
Gem. Art. 5 Abs. 2 des oben genannten Gesetzes unterliegt das Recht auf öffentliche Information den Beschränkungen zum Schutz der Privatsphäre der natürlichen Personen (Verhandlungsliste enthält Personalien von Parteien) sowie des Unternehmensgeheimnisses.
In diesem Zusammenhang hat das Hauptverwaltungsgericht festgestellt, dass sämtliche Informationen, die mit der Teilnahme eines Unternehmers an einem Gerichtsverfahren betreffen, Unternehmensgeheimnis im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des polnischen Gesetzes vom 16. April 1993 über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs darstellen.
Nach Auffassung des Gerichts könne die Zugänglichmachung der Informationen über laufende Gerichtsverfahren Interessen eines Unternehmers unter anderem durch Erschütterung seiner Glaubwürdigkeit, Herabstufung seiner Kreditwürdigkeit oder Verhandlungsmöglichkeiten gefährden. Dies könne sich letztendlich nachteilig auf die Bedingungen von abzuschließenden Verträgen auswirken. Der Gesetzgeber habe einerseits die deliktische Haftung für die Enthüllung oder Ausnutzung von fremden Geschäftsgeheimnissen im Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs festgesetzt und andererseits die Zugänglichmachung derartiger Informationen im Art. 5 des Gesetzes über den Zugang zu den öffentlichen Informationen beschränkt. Die Zusammenstellung der oben genannten Vorschriften von zwei separaten Gesetzen zeige die Kohärenz des Rechtssystems in Bezug auf den Schutz des Unternehmensgeheimnisses.
Abwerbung von Arbeitnehmern durch Konkurrenten im Lichte des Art. 12 des polnischen UWG
Urteil des Appellationsgerichts Białystok vom 12. Dezember 2014, Az. I ACa 594/14
Ein Möbelhersteller hat einen Konkurrenten verklagt, der seine Arbeitnehmer abgeworben hat, indem er sie zur Änderung des Arbeitsgebers ermunterte.
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Nach Auffassung des Appellationsgerichts Białystok verbietet Art. 12 Abs. 1 des polnischen Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs nur die Verleitung einer Person, die für den Unternehmer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder eines anderen Rechtsverhältnisses Arbeit leistet, zur Nichterfüllung oder nicht ordentlichen Erfüllung ihrer Arbeitspflichten. Im Gegensatz zu Art. 12 Abs. 2 UWG umfasst Art. 12 Abs. 1 nicht die Verleitung zur Kündigung der entsprechenden Verträge. Somit hat das Gericht die Ansicht des Appellationsgerichts Krakau aus dem Urteil vom 15. November 2012, Az. I ACa 1024/12, dass die Verleitung des Arbeitnehmers zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses als unlautere Handlung zu qualifizieren sei, nicht geteilt.
Aus dieser Entscheidung ergibt sich aber, dass bei rechtlicher Beurteilung derartiger Verhaltensweisen ein autonomer Wille eines Arbeitnehmers, der sich nicht im Irrtum befand oder nicht arglistig getäuscht wurde, eine bedeutende Rolle spielt. Das Appellationsgericht hat nicht verneint, dass unter Umständen die Abwerbung der Arbeitnehmer des Konkurrenten eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellen kann. Dies muss nur auf die Fälle beschränkt werden, wo der Konkurrent unredliche Methoden wie Betrug, Arglist oder Irreführung anwendet oder unredliche Ziele verfolgt.
Die Kläger hat dem Beklagten auch vorgeworfen, dass dieser seine Arbeitnehmer beeinflusst habe, damit sie sich krank schreiben lassen oder bei der Arbeit unentschuldigt nicht erscheinen. Diese Vorwürfe haben sich bezüglich einiger Arbeitnehmer bestätigt, die trotz der Arbeitsunfähigkeit bei dem Kläger eine Arbeit bei dem Unternehmen des Beklagten (auf seine deutliche Weisung) geleistet haben.
Diese Handlungsweise sei als Verleitung zur Nichterfüllung der Arbeitspflichten anzusehen, die darauf gerichtet war, sich selbst Vorteile zu verschaffen oder den anderen Unternehmer zu schädigen. Von daher verdiene sie keinen Rechtsschutz. Allerdings war in dem vorliegenden Fall der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der rechtswidrigen Handlungen gegenstandslos, da sich der Belegschaftsstand von beiden Unternehmen zum Zeitpunkt der Klageerhebung stabilisiert hatte und der Beklagte es unterlassen hat, ähnliche Handlungen vorzunehmen. Das Gericht schloss das Bestehen einer Wiederholungsgefahr in der Zukunft aus.
Allein das Interesse an der Geltendmachung von Ansprüchen aus der unlauteren Wettbewerbshandlung ist nicht ausreichend
Urteil des Appellationsgerichts in Posen vom 7. August 2014, Az. I ACa 505/14
Die Klage wurde durch einen Versicherungsmakler erhoben, der bei der beklagten Versicherungsfirma ein Angebot der komplexen Versicherung für seinen Kunden angefordert hatte. Die Beklagte hatte jedoch wegen der hohen Schadensquote den Abschluss des Vertrages mit diesem Kunden drei Mal abgelehnt. Zu einem späteren Zeitpunkt hat der Kläger erfahren, dass sein Kunde ein Angebot von einem anderen mit dem Beklagten zusammenarbeitenden Makler erhalten hat und infolgedessen der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist. Der Beklagte hat auf einen Fehler des EDV-Systems als einzige Ursache dieser Situation hingewiesen.
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Nach der Ansicht des Klägers stellt das Verhalten der Versicherungsfirma eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 des polnischen Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs dar, weil sie anderen Unternehmern den Marktzugang erschwert, indem sie manche Kunden ohne sachliche Gründe ungleich behandelt.
Die Klage wurde abgewiesen, weil die Voraussetzungen der unlauteren Wettbewerbshandlung aus Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes, die immer im Lichte der Generalklausel des Art. 3 Abs. 1 zu beurteilen seien, nicht erfüllt seien. Nicht jede Markzugangserschwerung stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung dar, sondern nur solche, die rechtswidrig sei oder gegen die guten Sitten verstoße, sofern sie das Interesse eines anderen Unternehmers oder eines Kunden gefährdet oder verletzt.
Nach der Einschätzung des Appellationsgerichts sei das bloße Bestehen des Interesses an der Geltendmachung der Ansprüche aus einer unlauteren Wettbewerbshandlung nicht ausreichend, um den im Gesetz vorgesehenen Rechtsschutz zu erlangen. Es müsse dazu noch die Verletzung oder Gefährdung dieses Interesses dargelegt sein.
Die Interessengefährdung dürfte nicht nur rein hypothetisch sein und das Schadensentstehungsrisiko müsse sowohl in Bezug auf Wahrscheinlichkeit seines Auftretens als auch auf die Person des Schadensstifters konkretisiert sein. Es handele sich also um die Gesamtheit aller Umstände, die mit dem erhöhten Risiko der Schadensentstehung verbunden seien. Da die Interessengefährdung nicht so genau wie der Schaden selbst bewiesen werden könne, genüge bereits die Darlegung der Tataschen und Beweise, welche den Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln bejahen. Zu den Aufgaben des Gerichts gehöre ihre Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Interessengefährdung.
In dem vorliegenden Sachverhalt konnte die einmalige Absage des Abschlusses des Versicherungsvertrages die Position des Klägers auf dem Markt der Versicherungsdienstleistungen und seine Wahrnehmung durch den Kunden nicht entscheidend beeinflussen.
Technologischer Produktionsprozess als Geschäftsgeheimnis
Urteil des Obersten Gerichts vom 13. Februar 2014, Az. V CSK 176/13
Die Klage wurde von einer Firma erhoben, die sich mit der Herstellung und mit dem Vertrieb von elektrischen und elektronischen Geräten beschäftigt. Die Klägerin hat alle Entwürfe ihrer Geräte in elektronischer Form auf eigenem Server aufbewahrt, der nur den ausgewählten Personen, darunter auch dem Leiter der Entwicklungsabteilung, Herrn X, zugänglich war.
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X ist inzwischen mit Vertretern der konkurrierenden beklagten Firma, die die Herstellung der gleichen Geräte in Planung hatte, in Kontakt getreten. Während der Gespräche mit dem stellvertretenden Geschäftsführer der Beklagten wurde Herr X sowie einige andere Arbeitnehmer der Klägerin zum Wechsel des Arbeitsplatzes überredet. X, der den Übergang zur Firma der Beklagten vorhatte, hat den für die streitgegenständlichen Geräte zuständigen Ingenieur ausgefragt, wo genau auf der Festplatte seine Entwürfe aufbewahrt seien. Letztendlich wurde im Laufe der Kontrolle entdeckt, dass Herr X die technische Dokumentation der Klägerin auf die zusätzliche Festplatte, die in seinem Rechner aufgebaut war, kopiert hatte. Nachdem X der Arbeitsvertrag fristlos gekündigt worden war, hat er die Arbeit bei der Beklagten aufgenommen, die eine Elektronikabteilung eröffnete und neue Mitarbeiter eingestellt hat. Bald fing die Beklagte mit der Produktion der Geräte gleichen Typs wie Klägerin an.
Im Laufe des Verfahrens wurde festgestellt, dass die von der Klägerin und der Beklagten hergestellten Geräte unter konstruktions- und funktionellen Gesichtspunkten in sechs Fällen identisch und in drei Fällen ähnlich sind. Die eindeutige Unterscheidung der Geräte ist nur aufgrund der angebrachten Informationen mit den Marken der einzelnen Firmen, des Namens und Typs des Relaises sowie der Farbgebung möglich.
In der vorliegenden Angelegenheit wurde entschieden, dass die Beklagte die im Art. 11 Abs. 4 des polnischen Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs bezeichnete unerlaubte Handlung, d.h. die Verwendung fremder Geschäftsgeheimnisse, begangen hat.
Das Oberste Gericht, das über die Kassationsklage der Beklagten zu entscheiden hatte, stellte fest, dass das Unternehmensgeheimnis in Bezug auf die Herstellung des bestimmten Gerätes das Wissen und die Erfahrung umfasse, die sich auf alle Elemente des technologischen Produktionsprozesses erstreckten, unter anderem Konstruktionslösungen, technische Dokumentation, Art und Weise der Herstellung, verwendete Stoffe usw. In einem solchen Fall stelle der ganze Herstellungsprozess ein Geschäftsgeheimnis dar. Von daher verhindere ein Umstand, dass eines seiner Elemente, wie z.B. die Konstruktion des Gerätes, aufgrund der allgemein zugänglichen Informationen für die Personen, die sich damit beruflich beschäftigten, leicht zu erkennen sei, den ganzen Prozess geheim zu halten. Dieser Prozess bestehe jedoch aus dem Wissen, der Erfahrung, den verwendeten Mitteln und Aufwendungen, die dem konkreten Unternehmen ermöglicht hätten, allgemein zugängliche Informationen über die Konstruktion des Gerätes zu nutzen und aufgrund eigener Versuche und Experimente, technische Dokumentationen, bestimmte Herstellungsweise, Technologie und verwendete Materialien zu schaffen.
Für die vorliegende Entscheidung war es von Bedeutung, dass die Beklagte, ohne die Nutzung der vertraulichen Informationen des Konkurrenten, für die selbständige Bearbeitung und Ingangsetzung des Produktionsprozesses viel mehr Zeit sowie höhere Finanzaufwendungen gebraucht hätte und trotzdem sei es nicht sicher, ob die Beklagte, ohne die Informationen, die von dem ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin übergeben worden waren, überhaupt mit der Produktion angefangen hätte.
Verbot, die Gebühren für die Aufnahme der Waren in das Sortiment zu erheben, ist verfassungskonform
Urteil des polnischen Verfassungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2014
Mit der Verfassungsbeschwerde, die durch den polnischen Verfassungsgerichtshof am 16. Oktober 2014 entschieden wurde, hat eine Einkaufszentrale der Supermarktketten die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift beanstandet, welche die Erschwerung des Marktzugangs für andere Unternehmer durch die Erhebung anderer Kosten als der Handelsmarge für die Annahme der Waren zum Verkauf (sog. Listungsgeld für die Aufnahme in das Sortiment) verbietet. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1 Nr 4 des polnischen Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs nicht gegen Art. 20 i.V.m. Art. 22 der Verfassung der Republik Polen verstößt und somit in keinem Widerspruch zu den Grundsätzen der Sozialmarktwirtschaft und der Freiheit der Wirtschaftstätigkeit steht.
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Nach Einschätzung des Gerichtshofs stelle die oben genannte Regelung eine gute Lösung dar, die „der Realisierung der durch den Gesetzgeber angenommenen Ziele diene und den Bedürfnissen und der Struktur des Markts entspreche, der durch die großflächigen Einzelhandelsobjekte beherrscht ist“.
Einerseits beschränke die beanstandete Vorschrift die Wirtschaftsfreiheit desjenigen Unternehmers, der eine Ware zum Verkauf annimmt, andererseits sei sie notwendig, um die Wirtschaftsfreiheit seines Lieferanten zu gewährleisten. Der Marktzugang und die Marktposition der Lieferanten hänge überwiegend von den Handlungen seiner Kontrahenten ab. Weiterhin diene der Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 des polnischen UWG der richtigen Verwirklichung des im Art. 3531 des Zivilgesetzbuches bestimmten Grundsatzes der Vertragsfreiheit.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass die beanstandete Vorschrift kein absolutes Verbot der Erhebung irgendwelcher Gebühren durch die Unternehmer, welche die Waren zum Verkauf annehmen, beschließe. Insbesondere ließe sie den Abschluss der Verträge zu, in denen sich eine Partei verpflichtet, einen bestimmten Geldbetrag für die Werbungsleistungen, Werbeveranstaltungen oder andere mit dem Transport, Lagerung oder Ausstellung der Waren verbundene Dienstleistungen, zu zahlen.
Nach der ständiger Rechtsprechung polnischer Gerichte wird nicht jede Gebühr, die durch den warenannehmenden Händler erhoben wurde, als unlautere Handlung im Lichte des Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 des polnischen UWG qualifiziert. Vielmehr sollen jeweils die Umstände des Einzelfalles wie insbesondere die Äquivalenz der erhobenen Gebühr und der Gegenleistung, die im Vertrag im Austausch gegen diese Gebühr bestimmt wurde, in Betracht gezogen werden.
Darüber hinaus hat der Verfassungsgericht bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Regelung bemerkt, dass die gerichtliche Bejahung der unlauteren Handlung nicht in der Unwirksamkeit des ganzen Vertrages resultiert, sondern sich nur auf die Bestimmungen bezieht, die rechtwidrig „andere Kosten als der Handelsmarge für die Annahme der Waren zum Verkauf“ auf den Lieferanten auferlegen.
Das Kassieren von einem Bonus durch eine sogenannte “Regalnutzungsgebühr” stellt eine Verletzung des Artikel 15 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs dar
Urteil des Obersten Gerichtes vom 8. November 2013, Az. I CSK 46/13
Das Verfahren bezog sich auf die sogenannten “Regalnutzungsgebühren”, das sind keine Handelsspannen, sie werden von Verkaufsnetzwerken von Lieferanten verlangt, damit sie deren Waren überhaupt verkaufen. Das Verlangen solcher Gebühren ist eine unlautere Handlung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Ziff. 4 des polnischen Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
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Der Kläger, Kleidungslieferant, verlangte von der verklagten Supermarktkette, aufgrund von Art. 18 Abs. 3 Ziff. 4 des Gesetzes, dass der letztere die grundlos erlangten Gewinne welcher dieser aufgrund von Zahlungen für Dienstleistungen erlangt hatte, obwohl die Dienstleistungen nicht zur Verfügung gestellt wurden. Deshalb stellten diese Gebühren keine Handelspanne dar, sondern wurden für die bloße Abnahme der Waren bezahlt.
Das Oberste Gericht hat festgestellt, dass die Gebühren auf Rechnung einer zentralisierten Zahlung, logistischen Dienstleistungen und Bonusbetrages – vorgesehen in Geschäftsvereinbarungen zwischen den Parteien – dem Kläger ohne Gewährung von entsprechenden Vorteilen auferlegt wurden. Die vom Beklagten im Zusammenhang mit diesen vertraglichen Regelungen eingehobene Zahlung stellte eine mittelbare Gebühr zum Verkauf für die Waren des Lieferanten dar und deshalb war die Aktivität des Beklagten eine unlautere Handlung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes.
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Barprämie aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung wurde an ein sehr niedriges Umsatzniveau der Waren, verglichen zum Wert der Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien, als Bedingung geknüpft. Aufgrund der Vereinbarung war der Kläger verpflichtet eine Barprämie zu zahlen sobald der Beklagte ein Verkaufsniveau von PLN 10,000 erreichte. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Prämie war Voraussetzung für die Herstellung und Fortsetzung weiterer Zusammenarbeit, sie war nicht verhandelbar und wurde dem Kläger vom Beklagten vorgeschrieben. Die obenstehenden Argumente waren ein ausschlaggebender Faktor für die Ansicht des Obersten Gerichtes, dass die vereinbarte Barprämie einen Bonus für die Einführung der Waren des Klägers in das wirtschaftliche Netzwerk des Beklagten darstellt und daher die Voraussetzungen einer unlauteren Handlung nach Artikel 15 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes erfüllt sind.
Zulässigkeit der Auferlegung der Urteilsveröffentlichungspflicht .
Urteil des Obersten Gerichtes vom 17. Mai 2013, Az. I CSK 499/12
Der Antragsteller warf dem verklagten Weinimporteur Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 des polnischen Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs durch die irreführende Bezeichnung eines Produktes vor. Zusätzlich zu den Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, verlangte der Antragsteller unter anderem, dass die beklagte Partei verpflichtet wird, das ergangene Urteil im besagten Fall in der Form einer Anzeige in der Tageszeitung “Rzeczpospolita” auf der ersten Seite der Beilage “Recht jeden Tag” auf eigene Kosten zu veröffentlichen.
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Das Oberste Gericht zeigte auf, dass nach Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs der Unternehmer, dessen Interessen durch die Begehung der unlauteren Handlung gefährdet oder verletzt sind, verlangen kann, dass die beklagte Partei eine einzelne oder wiederholte Erklärung mit passendem Inhalt in einer angemessenen Form abgeben muss.
Nach der Meinung des Obersten Gerichtes schließt die oben erwähnte Regelung den Anspruch des Klägers nicht aus, dass die beklagte Partei, welche eine unlautere Handlung begangen hat, anstatt eine Erklärung mit dem vom Kläger festgesetzten Inhalt, wie zum Beispiel eine Entschuldigung gegenüber dem Kläger oder eine Äußerung des Bedauerns wegen Begehung einer unlauteren Handlung, abzugeben, sondern auch die Veröffentlichung des Inhaltes des Urteils welches über den Rechtsstreit der Parteien entschieden hat, auf eigene Kosten möglich ist.
Der im Art. 18 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs festgesetzte Anspruch soll dem Ausgleich und einer erzieherischen und präventiven Rolle dienen. Zusätzlich ist die Veröffentlichung des Urteils von größter Wichtigkeit für den Unternehmer, dessen Rechte infolge einer unlauteren Handlung verletzt wurden, weil es die Möglichkeit schafft, die öffentliche Meinung (Verbraucher) über die Verletzung der Rechte und Interessen der geschädigten Partei und über das Ausmaß der Sanktionen gegen den Beklagten zu informieren.
Der Verbraucher hat das rechtliche Interesse an der Erklärung der bereits in das Verzeichnis eingetragenen Klausel für missbräuchlich
Urteil des Obersten Gerichts vom. 23. Oktober 2013, Az. IV CSK 142/13
In vorliegender Angelegenheit haben die Kläger beantragt, die Missbräuchlichkeit der Bestimmungen des Darlehensvertrages, in dem der Darlehensbetrag nach dem Kurs Schweizer Franken umgerechnet war, festzustellen. Die Tilgungszahlungen wurden nämlich jeweils anhand der Währungskurstabelle berechnet, die einseitig durch die Bank bestimmt wurde. Eine analoge Klausel, die durch eine andere Bank verwendet wurde, ist bereits in das Verzeichnis der missbräuchlichen Klauseln eingetragen, das durch den Präsidenten des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz geführt wird.
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Das Gericht der ersten Instanz hat der Klage stattgegeben, aber die Berufung der beklagten Bank war erfolgreich und das Appellationsgericht war der Ansicht, dass eine identische Klausel bereits in das Verzeichnis der missbräuchlichen Klauseln eingetragen sei, so dass diese Entscheidung erweiterte Rechtskraft erlangt habe und auch gegenüber Drittpersonen gelte. Dies habe zur Folge, dass die Kläger kein rechtliches Interesse daran hätten, auf die Feststellung der Missbräuchlichkeit der beanstandeten Klauseln zu klagen.
Mit dieser Auffassung war das Oberste Gericht nicht einverstanden und stellte fest, dass eine abstrakte Inhaltskontrolle zum Ziel habe, bestimmte Klauseln aus dem Rechtsverkehr im Allgemeinen und nicht aus den konkreten Verträgen auszuschließen. Von daher könne die Zulässigkeit ihrer Anwendung im konkreten Vertrag im Laufe der inzidenten Kontrolle weiterhin untersucht werden.
Die erweiterte Rechtskraft eines die Missbräuchlichkeit einer Klausel feststellenden Urteils schließe nicht die Aktivlegitimation des gleichen oder eines anderen Klägers aus, eine Klage gegen einen an dem ursprünglichen Verfahren nicht beteiligten Unternehmer zu erheben, der identische oder ähnliche Vertragsklauseln verwende.
Das Oberste Gericht hat auch seine Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Gegenauffassung geäußert, die zur Beschränkung des Rechts auf rechtliches Gehör und auf Verteidigung seiner Rechte führen könnte.
Der EuGH über Umrechnungsklauseln in Darlehensverträgen mit Verbrauchern
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30. April 2014 in der Sache C-26/13
Dem Gerichtshof wurde zur Vorabentscheidung eine Frage des ungarischen Obersten Gerichts vorgelegt, welche sich auf die Auslegung der Vorschriften der Richtlinie des Rates 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen bezogen hat. Das Hauptverfahren betraf die Klausel in einem Darlehensvertrag mit Verbrauchern, welche die Umrechnung der Darlehenssumme und der einzelnen Tilgungsraten in Schweizer Franken nach dem von der Bank angewandten Währungskurs vorgesehen hat.
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Nach Auffassung des EuGH ist es die Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob eine bestimmte Vertragsklausel den Hauptgegenstand des Vertrages betrifft. Das Verbot einer Missbräuchlichkeitskontrolle von Klauseln, die den Hauptgegenstand bilden, soll von dem nationalen Gericht eng ausgelegt werden und nur dann zur Anwendung kommen, wenn mit diesen Klauseln die Hauptleistungen des Vertrages festgelegt werden. Gleichzeitig hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Klausel im vorliegenden Fall sich auf die Festlegung des Umrechnungskurses zwischen dem ungarischen Forint und Schweizer Franken zum Zwecke der Berechnung der Tilgungszahlungen beschränkt, ohne eine Umtauschleistung des Darlehensgebers vorzusehen.
Außerdem betonte der EuGH, dass sogar die Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrages festlegen, der Missbräuchlichkeitskontrolle unterworfen werden können, wenn sie nicht klar und verständlich abgefasst werden. Der Darlehensvertrag soll den Anlass und die Besonderheiten des Verfahrens zur Umrechnung der ausländischen Währung transparent darstellen. Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen Folgen einschätzen können, die sich daraus ergeben, dass bei der Darlehenstilgung ein anderer Währungskurs Anwendung findet als der zur Berechnung des Darlehensbetrags bei dessen Auszahlung herangezogene Kurs.
Der Gerichtshof hat auch die Frage erwogen, ob die nationalen Gerichte ermächtigt sind, eine beanstandete Klausel durch eine entsprechende dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen. Dies ist dann zulässig, falls der Wegfall einer missbräuchlichen Klausel den Vertrag undurchführbar machen würde. Wenn das Gericht gezwungen wäre, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, hätte das zur Folge, dass der gesamte noch geschuldete Darlehensbetrag sofort fällig würde. Dies könnte die finanzielle Möglichkeit des Verbrauchers übersteigen. In der Folge hätte die Nichtigkeitssanktion keine Abschreckungswirkung für den Unternehmer, der eine missbräuchliche Klausel verwendet, sondern würde eine Belastung für den Verbraucher darstellen.
Die Annahme dieser Lösung ist also dort geboten, wo die Ausgewogenheit zwischen den Vertragsparteien wiederhergestellt werden und zugleich der Vertrag weiter bestehen soll.
Kommentar:
Das oben dargestellte Urteil des EuGH lässt ausdrücklich die Möglichkeit zu, die Umrechnungsklauseln in den Verträgen über Hypothekendarlehen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, zu beanstanden. Zwar überlässt der Gerichtshof den nationalen Gerichten einen Beurteilungsspielraum, ob die Klausel über die Berechnung der Tilgungszahlungen nach dem Fremdwährungskurs den Hauptgegenstand des Vertrages bildet. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass sogar die Klauseln, die Hauptleistungen festlegen im Rechtsverkehr mit Verbrauchern unzulässig sein können, wenn sie die Voraussetzung der Klarheit und Eindeutigkeit nicht erfüllen.
Es soll darauf hingewiesen werden, dass polnische Gerichte den Standpunkt vertreten, dass Klauseln über die Umrechnung des Darlehensbetrags und der einzelnen Tilgungsraten nach dem Währungskurs anhand der durch die Bank festgelegten Kurstabelle nicht die Hauptleistungen der Vertragsparteien betreffen (vgl. z.B. Urteil des Gerichts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz vom 14. Dezember 2010, Az. XVII AmC 426/09).
Grundsätzlich ist eine Folge der Missbräuchlichkeitserklärung einer Klausel in Art. 3851 ZGB vorgesehen. Diese Vorschrift besagt, dass solche Klauseln einen Verbraucher nicht binden und der Vertrag im Übrigen in Kraft bleibt. Die missbräuchliche Klausel soll aus dem Vertrag ausgeschlossen und der Vertrag seinem Inhalt nach ohne Berücksichtigung der angefochtenen Klausel ausgeführt werden.
Im Falle des Ausschlusses der fehlerhaften Umrechnungsklauseln aus dem Darlehensvertrag sollte man also annehmen, dass das Darlehen in PLN gewährt wurde und der von den Darlehensnehmern aufgrund des Tilgungszeitplans geleistete Überschuss als nicht gebührende Leistung durch die Bank zurückzuzahlen ist.
Umrechnung der Darlehensraten nach der durch die Bank festgelegten CHF-Kurs-Tabelle – missbräuchliche Klauseln in Hypothekendarlehensverträgen
Urteil des Landgerichts Szczecin vom 7. November 2014, Az. I C 554/14
Zwischen der Klägerin und der beklagten Bank wurde ein Vertrag über ein Hypothekendarlehen umgerechnet in Schweizer Franken geschlossen. Wegen der Rückstände in den Tilgungszahlungen hat die Bank den Vertrag gekündigt und gegen die Kreditnehmer die Vollstreckungsklausel auf dem Bankvollstreckungstitel erlangt.
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Die Klage war auf die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels gerichtet. Die Klägerin hat unter anderem die Höhe der von der Bank geltend gemachten Forderung beanstandet und ihr die Verwendung von missbräuchlichen Klauseln vorgeworfen. Es ging um die Klauseln, die sich auf die Berechnung des Darlehensbetrags und der Kapital- und Zinsraten beziehen.
Der Darlehensvertrag enthielt eine Klausel, die schon früher aufgrund des Urteils des Gerichts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz in der Sache mit dem Az. XVII AmC 1531/09 in das Verzeichnis der missbräuchlichen Klauseln eingetragen wurde. Das Darlehen wurde in polnischer Währung gewährt, aber der Darlehensbetrag wurde dann in Schweizer Franken anhand des Verkaufskurses aus der Kurstabelle der Bank zum Tag der Auszahlung des Darlehens umgerechnet. Jeweilige Tilgungsraten wurden durch die Klägerin in PLN gezahlt, nachdem sie zuerst anhand des Ankaufskurses aus der Kurstabelle der Bank, die zum Tag der Zahlung um 14:50 Uhr galt, in CHF umgerechnet wurden.
Das Gericht stellte fest, dass die Bank sich auf diese Weise das einseitige Recht zur Bestimmung der Höhe der Tilgungsraten gewährt hat, indem sie den Verkaufskurs dieser Währung in eigener Kurstabelle nach Belieben gestalten konnte. Dieses Recht war in formeller Hinsicht unbeschränkt, weil im Vertrag keine Kriterien der Festlegung des Währungskurses bestimmt wurden.
Dank der missbräuchlichen Klauseln hat sich die Bank die finanziellen Vorteile vorbehalten, die für die Kreditnehmerin zusätzliche Kosten des Darlehens darstellten. Die Bank konnte willkürlich die Höhe des Verkaufskurses Schweizer Franken in ihrer Kurstabelle nach den Regeln festlegen, die für die Verbraucherin nicht nachvollziehbar waren. Aus diesem Grund verstößt die gegenständliche Klausel gegen die guten Sitten, die voraussetzen, dass die mit dem Abschluss des Vertrages verbundenen Kosten für den Verbraucher mindestens bestimmbar sind.
Nach Auffassung des Gerichts war die Kreditnehmerin durch die beanstandeten Klauseln nicht gebunden, was allerdings keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Vertragsklauseln hatte. Beanstandet wurde die Art und Weise, auf die die Berechnung des Darlehensbetrags und der folgenden Raten erfolgte. Daraus folgte, dass die Vollstreckungsklausel auf den Titel mit dem anderen Betrag erteilt wurde, als dies ohne missbräuchliche Klauseln der Fall gewesen wäre.
Am Rande seiner Erwägungen hat das Gericht die wichtige Frage angesprochen, wie der Wert der bereits zurückbezahlten Darlehensraten zu berechnen sei. Es ist nämlich nicht klar, ob die an die Bank in PLN bezahlten Beträge unmittelbar auf die noch zu zahlenden Raten aufgerechnet werden sollen oder ob die im Tilgungsplan in CHF festgelegten Raten nach dem Mittelkurs der Nationalbank Polens am Tag der Rückzahlung umzurechnen sind. Obwohl die Beantwortung dieser Frage im konkreten Fall nicht nötig war, hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Sanktionscharakter der Vorschriften über missbräuchliche Klauseln gegen die Möglichkeit der Ersetzung der missbräuchlichen Vertragsbestimmungen durch andere dispositive Normen (wie z.B. Einführung in den Vertrag des Währungskurses der Nationalbank Polens statt der Kurstabelle der Bank) spricht.
Betreiber eines Hotelbewertungsportals haftet nicht für unwahre Tatsachenbehauptungen der Nutzer
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2015, Az. I ZR 94/13
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Betreiber des Touristikportals, der den Nutzern die Bewertung der einzelnen Hotels ermöglicht, für die negativen Bewertungen der Nutzer nicht haftet.
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Die Klage gegen Portalbetreiber wurde durch einen Inhaber eines Hotels erhoben, das durch den Nutzern wie folgt bewertet wurde: „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“.
Der Hotelinhaber behauptetet, dass der Portalbetreiber gegen § 4 Nr. 8 UWG oder § 3 Abs. 1 UWG (Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen über angebotene Dienstleistungen, die geeignet sind den Kredit des Unternehmens zu gefährden) und klagte gegen ihn auf Unterlassung.
Der BGH hat jedoch festgestellt, dass die beanstandete Nutzerbewertung keine eigene „Behauptung“ des Portalbetreibers ist, der sie sich in keiner Weise zu Eigen gemacht hat und auf die er keinen Einfluss hat. Der Betreiber macht keine inhaltliche Vorabprüfung und entscheidet nicht über die Verbreitung des Kommentars. In solchen Fällen wie hier, in denen der Dienstanbieter eine neutrale Rolle einnimmt, ist seine Haftung gem. § 7 Abs. 2 und § 10 S. 1 Ziff. 1 des Telemediengesetzes beschränkt.
Aus diesen Vorschriften ergibt sich unter anderem, dass der Dienstanbieter nicht verpflichtet ist, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Im vorliegenden Fall hat der Betreiber des Bewertungsportal nur eine Wortfiltersoftware verwendet, die Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll.
In der deutschen Rechtsprechung nimmt man an, dass der Dienstanbieter nur dann für die unwahre Behauptungen eines Nutzers haftet, wenn er spezifische und ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Wenn es um die Internetseiten dieser Art handelt, ist es einem Dienstinhaber nicht zumutbar, jeden einzelnen Kommentar zu überprüfen.
Eine Haftung auf Unterlassung bestünde in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangen und sie gleichwohl nicht beseitigen würde. In dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH zugrunde lag, war das nicht der Fall.
Flugvermittlung im Internet
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2014, Az. I ZR 224/12
Der Betreiber eines Internetportals, auf dem Kunden im Wege der Vermittlung Flüge buchen können, verstößt auch dann nicht gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn die der Vermittlung zugrundeliegenden, frei zugänglichen Flugverbindungsdaten im Wege einer automatisierten Abfrage von der Internetseite der Fluggesellschaft ermittelt werden (sog. „Screen Scraping“), und sich der Betreiber des Internetportals während des Buchungsvorgangs durch das Setzen eines Hakens mit den Nutzungsbedingungen der Fluggesellschaft einverstanden erklärt, die einen solchen automatisierten Abruf von Flugdaten untersagen.
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Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft, die preisgünstige Linienflüge anbietet. Sie vertreibt ihre Flüge nicht über Reisebüros, Reiseveranstalter oder sonstige Vermittler, sondern ausschließlich über ihre Internetseite sowie ihr Callcenter. Die Beklagte betreibt seit dem Jahr 2007 auf der Internetseite „www. .de“ ein Portal, über das Kunden Flüge verschiedener Fluggesellschaften online buchen können. Dort wählt der Kunde in einer Suchmaske eine Flugstrecke und ein Flugdatum aus. Daraufhin werden entsprechende Flüge verschiedener Fluggesellschaften aufgelistet; dazu zählen auch Flüge der Klägerin.
Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten eine missbräuchliche Nutzung ihres Buchungssystems und ein unzulässiges Einschleichen in ihr Direktvertriebssystem.
Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Die Voraussetzungen einer unlauteren Behinderung liegen im Streitfall nicht vor.
„Nordjob-Messe“
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2014, Az. I ZR 218/12
Eine gesetzliche Krankenkasse verstößt gegen das Verbot, die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen auszunutzen (§ 4 Nr.2 UWG), wenn sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gewinnspiels von den Teilnehmern im Alter zwischen 15 und 17Jahren umfangreiche personenbezogene Daten erhebt, um diese (auch) zu Werbezwecken zu nutzen.
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Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, nimmt die beklagte gesetzliche Krankenkasse auf Unterlassung in Anspruch, im Zusammenhang mit der Durchführung von Gewinnspielen für minderjährige Verbraucher die Daten der Teilnehmer zu Werbezwecken zu erheben.
Gegenstand des Unterlassungsbegehrens der Klägerin ist nicht die Datenerhebung von Jugendlichen zwischen 15 und 17Jahren als solche, sondern die konkrete Art und Weise, in der dies geschieht.
Es handelt sich bei der von der Klägerin beanstandeten Erhebung von Daten seitens der Beklagten um eine geschäftliche Handlung eines Unternehmers im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.1 und 6 UWG. Entgegen der Ansicht der Revision steht eine Anwendung des § 2 Abs.1 Nr.1 und 6 UWG im Streitfall nicht in Widerspruch zu Art. 3 Abs.1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst.b und d der Richtlinie 2005/29/EG, auch wenn es sich bei der Beklagten um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt.
Verstoß gegen § 10 des Landespressegesetzes als unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG
Urteil des BGH vom 6. Februar 2014, Az. I ZR 2/11 („GOOD NEWS II“)
Urteil des EuGH vom 17. Oktober 2013, C-391/12
Die Klage wurde von der Verlegerin der Tageszeitung aus Stuttgart gegen die Verlegerin des Anzeigeblatts aus derselben Stadt erhoben. Grund war die Veröffentlichung durch die Beklagte von zwei entgeltlichen Beiträgen, die zwar in der Titelzeile mit dem Zusatz „sponsored by“ versehen wurden, jedoch ohne die Kennzeichnungen als „Anzeige“, die zur Trennung von den redaktionellen Beiträgen durch § 10 des Landespressegesetzes Baden-Württemberg (LPresseG BW) verlangt wird. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die geschäftliche Handlung der Beklagten nicht nur eine unlautere Wettbewerbshandlung, sondern auch die unlautere Geschäftspraktik gegenüber den Lesern der Zeitung als Verbrauchern darstellt.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil vom 6. Februar 2014 entschieden, dass es sich bei § 10 LPresseG BW („Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen“) um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt. Der Verstoß gegen diese Bestimmung kann demgemäß eine unlautere Wettbewerbshandlung der Presseverleger darstellen.
Gem. § 4 Nr. 11 des deutschen UWG handelt unlauter insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Der BGH hat festgestellt, dass die Regelung aus dem § 10 LPresseG BW zwei gleichrangig nebeneinanderstehende Ziele verfolgt: einerseits will sie eine Irreführung der Leser verhindern, andererseits dient sie der Erhaltung der Objektivität und Neutralität der Presse und bezweckt den Schutz der Lauterkeit des Wettbewerbs und steht damit im Interesse anderer Marktteilnehmer.
Anzumerken ist, dass der BGH dem Europäischen Gerichtshof in der hier genannten Angelegenheit eine Frage zur Vorabentscheidung gestellt hat, welche sich auf die Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und der Übereinstimmung des § 10 des LPresseG BW mit dieser Regelung bezogen hat.
Der EuGH hat im Urteil vom 17. Oktober 2013 in der Sache C 391/13 RLvS Verlagsgesellschaft mbH / Stuttgarter Wochenblatt GmbH entschieden, dass es nicht möglich ist, sich gegenüber Presseverlegern auf die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu berufen. Die Bestimmungen der Richtlinie bezwecken nicht den Schutz anderer Presseverleger. Die Richtlinie ist unter diesen Umständen jedoch dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, wonach Presseverleger jede Veröffentlichung in ihren periodischen Druckwerken, für die sie ein Entgelt erhalten, speziell kennzeichnen müssen – im vorliegenden Fall mit dem Begriff „Anzeige“ -, es sei denn, durch die Anordnung und Gestaltung der Veröffentlichung ist allgemein zu erkennen, dass es sich um eine Anzeige handelt.
Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille kann unzulässig sein
Urteil des Bundesgerichtshofs von 6. November 2014, Az. I ZR 26/13
Die Klage richtete sich gegen das Optikerunternehmen mit dem deutschlandweiten Filialnetz. Die Beklagte warb in ihren Werbematerialien mit dem Sonderpreis für Brillen und mit den kostenlosen Zusatzbrillen im Wert von 89 € beim Kauf der Erstbrille. Gegen diese Werbung ist mit der Unterlassungsklage die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vorgegangen.
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Die Gerichte beider Instanzen waren der Ansicht, die Werbungsaktion der Optikerkette stelle eine unzulässige Ankündigung einer Zuwendung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Heilmittels mit Lichte des §7 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz).
Dieser Vorschrift zufolge, ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, es sei denn, dass die Zuwendungen oder Werbegaben in einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden.
Die Werbung der Beklagten bezog sich nicht auf ein aus den zwei gleichartigen und zusammen angebotenen Produkten bestehendes Warenpaket, sondern versprach direkt dem Kunden beim Kauf einer Brille mit Premiumgläsern ein Geschenk in Form einer Zweitbrille.
Diese Auffassung hat auch der Bundesgerichtshof geteilt, der die Kassation der Beklagten abgewiesen hat. Nach der Einschätzung des BGH war für die Beurteilung der Werbung als unzulässige entscheidend, dass die Informationen über kostenlose Zweitbrille blickfangmäßig hervorgehoben in der Werbung dargestellt wurde. Von daher besteht es die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der Brillen allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen und ihre Entscheidung für den Erwerb dieser Brille nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen ausrichten.
Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ zulässig im Lichte des EU-Rechts
Urteil des BGH vom 9. Oktober 2014, Az. I ZR 167/12
Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V als Organisation, die im Interesse der Spirituosenhersteller auftritt, hat einen Getränkevertreiber wegen der Verletzung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (auch als Health-Claims-Verordnung genannt) auf Unterlassung in Anspruch genommen.
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Die Beklagte nutzt den Namen „ENERGY & VODKA“ für die Bezeichnung des Mischgetränks in Dose, das zu 26,7% aus Vodka und zu 73,3% aus einem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk besteht. Nach Ansicht des Klägers, die durch das Oberlandesgericht als Gericht der zweiten Instanz geteilt wurde, sei die gegenständliche Bezeichnung unzulässig, weil sie gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung verstoße, indem sie im Falle des Getränks, das über 1,2 % Alkohol enthält, auf die Nährwerteigenschaften hinweist. Die verwendete Bezeichnung lege den Verbrauchern nahe, dass das Getränk besondere Eigenschaften aufweise, was im Lichte der Verordnung unzulässig sei.
Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen und im Urteil vom 9. Oktober 2014 entschieden, dass die Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ keine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung sei, denn es werde damit nicht erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitze. Eine „energetische Wirkung“ könne nicht als besondere Eigenschaft angesehen werden, weil sie alle Energy Drinks kennzeichne.
Darüber hinaus stellte der BGH auch keinen Verstoß gegen kennzeichenrechtliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen fest.