Strafen sowie Finanz- und Schadensersatzhaftung von Organisationseinheiten
Im Entwurf des Gesetzes über die strafrechtliche Verantwortungvon Organisationseinheiten wird nicht nur der neue Umfang der Verantwortung des Unternehmens, sondern auch die Art der Strafen und Strafmittel sowie die Grundsätze der Strafbemessung geregelt.
Welche Strafen für Unternehmen?
In der aktuellen Rechtslage liegt die Grenze der finanziellen Verantwortung von Organisationseinheiten in Form einer Geldstrafe zwischen 1.000 PLN und 5.000.000 PLN, wobei die Höhe der Geldstrafe die 3% des im Geschäftsjahr der Straftatbegehung erzielten Umsatzes nicht überschreiten darf.
Das neue Gesetz sieht die Verschärfung von Finanzstrafen vor. Die Höhe der gegen die Organisationseinheit verhängten Strafe wird zwischen 30.000 bis 30.000.000 PLN (und in einigen Fällen sogar bis zu der um die Hälfe erhöhten oder verdoppelten Höchstgrenze, d.h. 45.000.000 oder 60.000.000 PLN) betragen. Die Höchstgrenze von Finanzstrafen soll nicht mehr mit der Höhe des Umsatzes des Unternehmens verbunden sein.
Als neue und strengste Strafe wird die Auflösung der Organisationseinheit eingeführt. Diese Strafenart soll in den äußersten Fällen der schweren Straftaten, die mit der Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bedroht sind, verhängt werden. Wichtig ist, dass im Falle der Auflösung der Organisationseinheit ihr Vermögen auf die Staatskasse übertragen oder einer berechtigten Person zurückgegeben werden kann. Diese Strafe kann deshalb für große Unternehmen mit dem bedeutenden Vermögen spürbar sein. Es ist dabei zu betonen, dass der Umfang der Verantwortung von Organisationseinheiten sehr breit sein wird, was bestimmte Risiken für große Unternehmen in sich birgt.
Straf- und vorbeugende Maßnahmen
In der Zukunft wird auch der Katalog der Maßnahmen erweitert, die gegen die Organisationseinheit angeordnet werden können. Es handelt sich dabei um solche Maßnahmen wie: Einziehung von Vermögenswerten, Vermögensvorteilen oder ihren Gegenwerten, Verbot der Vermarktung oder Werbung, Verbot der Führung der Wirtschaftstätigkeit bestimmter Art, Verbot der Inanspruchnahme von Zuwendungen, Beihilfen oder anderen öffentlichen Unterstützungsformen, Verbot der Inanspruchnahme der Hilfe von internationalen Organisationen, Verbot der Teilnahme an den öffentlichen Ausschreibungen, Rückgabe der öffentlichen Mittel an die Staatskasse, Veröffentlichung des Urteils, Schadensersatzpflicht oder Entschädigung, ständige oder zeitliche Schließung einer Niederlassung des Unternehmens.
Es ist zu betonen, dass der überwiegende Teil der oben genannten Maßnahmen auch als vorbeugende Maßnahmen im Laufe des Ermittlungsverfahrens durch den Staatsanwalt, deren Beschluss durch das Gericht bestätigt werden muss, und nach der Einreichung der Anklageschrift durch das Gericht angeordnet werden kann.
Finanz- und Schadensersatzhaftung
Der Entwurf des neuen Gesetzes über die strafrechtliche Verantwortung von Organisationseinheiten sieht die Finanz- und Schadensersatzhaftung auch dann vor, wenn die Organisationseinheit keine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Grundsätzen trägt.
Das Gericht kann die Einziehung von Vermögensbestandteilen oder –rechten der Organisationseinheit oder ihrem Äquivalent anordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Organisationseinheit hat infolge der Straftat (zumindest mittelbar) einen Vermögensvorteil in Höhe von mehr als 500.000 PLN erlangt,
- die Organisationseinheit hat zur Gänze oder teilweise zur Straftatbegehung oder zum Verdecken der daraus erlangten Vermögensvorteils gedient oder dazu bestimmt war.
Um sich von der Finanzhaftung befreien zu können, müsste man nachweisen, dass die Organe oder die zum Handeln im Namen der Organisationseinheit berechtigten Personen die unter konkreten Umständen erforderliche Sorgfalt im Organisations- und Aufsichtsbereich eingehalten haben. Darüber hinaus wird der Nachweis der Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen in Bezug auf die Umstände des Einzelfalles geführt werden kann.
Neben der Einziehung von Vermögenswerten werden die Gerichte die Rückgabe der erlangten Vorteile an die Staatskasse oder an den durch die Straftat Verletzten anordnen können, sofern die geschäftsführenden Personen über die Straftatbegehung gewusst haben oder einfach hätte erfahren können.
Im Hinblick auf die geplanten Änderungen des Unternehmensstrafrechts in Polen soll der Begriff der erforderlichen Sorgfalt der Organe sowie anderer im Namen oder im Interesse der Organisationseinheit handelnden Personen im Mittelpunkt gestellt werden.
Angesichts der verschärften Sanktionen gegen die Organisationseinheiten ist die Erstellung und Umsetzung von Prozeduren und Verhaltensmustern erforderlich, welche die schnelle Reaktion auf die Unregelmäßigkeiten im Unternehmen ermöglichen werden. Die Vornahme entsprechender Handlungen im Bereich der Criminal Compliance wird in der Zukunft als Nachweis für die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane verwendet werden und somit auf den Umfang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von der Organisationseinheit und von den einzelnen Personen Einfluss haben.