Wann verstößt eine falsche Bewertung im Internet gegen die Rechtsvorschriften?
Rechtstreitigkeiten rund um Verleumdungen im Internet finden immer häufiger ihren Abschluss vor Gericht.
Die zivilrechtlichen Ansprüche können ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs über die Verletzung persönlicher Rechtsgüter, d.h. in Art. 23 und 24 ZGB, haben.
Negative, falsche Bewertungen können das Ansehen, den guten Ruf, die Privatsphäre wie auch die Glaubwürdigkeit eines Unternehmens verletzen. In einem solchen Fall kann derjenige, dessen persönliche Güter durch eine fremde Handlung gefährdet wurden, Unterlassung der Handlung verlangen, es sei denn, dass diese nicht rechtswidrig ist. Im Falle einer Verletzung kann er verlangen, dass der Verursacher die zur Beseitigung der Folgen erforderlichen Maßnahmen ergreift, insbesondere, dass er Erklärungen entsprechenden Inhalts und in entsprechender Form abgibt. Überdies kann der Geschädigte eine Wiedergutmachung in Geld oder die Zahlung eines angemessenen Geldbetrages für einen angegebenen gesellschaftlichen Zweck verlangen.
Im Verhältniss zwischen Unternehmen kann die Veröffentlichung der einen anderen Unternehmer verleumdenden Inhalte eine unerlaubte Handlung darstellen. Aus dem Gesetz vom 16. April 1993 zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ergibt sich, dass eine unlautere Wettbewerbshandlung die Verbreitung unwahrer oder irreführender Informationen über den eigenen oder einen anderen Unternehmer bzw. über ein Unternehmen in der Absicht iost, einen Vorteil zu erlangen oder Schaden zuzufügen. Solche Informationen können sich u.a. auf Personen in leitenden Unternehmenspositionen, hergestellte Waren oder erbrachte Dienstleistungen, angewendete Preise, Wirtschafts- oder Rechtslage eines Unternehmens beziehen.
Im Falle der Feststellung einer unlauteren Wettbewerbshandlung kann der Unternehmer, dessen Interesse gefährdet oder verletzt wurde, verlangen, dass die unlauteren Handlungen unterlassen werden, die Folgen unlauterer Handlungen beseitigt werden; eine einmalige oder mehrmalige Erklärung mit entsprechendem Inhalt und in geeigneter Form abgegeben wird; der entstandene Schaden nach allgemeinen Grundsätzen ersetzt wird; rechtsgrundlos erlangte Vorteile nach allgemeinen Grundsätzen herausgegeben werden; ein bestimmter Geldbetrag für einen bestimmten sozialen Zweck, der mit der Förderung der polnischen Kultur oder dem Schutz des nationalen Erbes verbunden ist, zuerkannt wird – sofern die unlautere Wettbewerbshandlung verschuldet wurde.
Man darf nicht vergessen, dass die Veröffentlichung von falschen, verleumdenden Informationen auch strafrechtliche Folgen haben kann.
Derjenige, der einer anderen Person, einer Personengruppe, einer Institution, einer juristischen Person oder einer Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit ein Vorgehen oder Eigenschaften unterstellt, welche geeignet sind, diese in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder das für den Posten, den Beruf oder die Art der Tätigkeit erforderliche Vertrauen zu gefährden, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsbeschränkungsstrafe bestraft. Diese Straftat wird gem. Art. 212 des polnischen Strafgesetzbuchs im Wege der Privatklage verfolgt.
Und die Verbreitung unwahrer oder irreführender Informationen über ein Unternehmen, insbesondere über die das Unternehmen leitenden Personen, über hergestellte Waren, erbrachte Dienstleistungen oder angewendete Preise sowie über die Wirtschafts- oder Rechtslage des Unternehmens mit dem Ziel, dem Unternehmer einen Schaden zuzufügen, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist gem. Art. 26 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs mit einer Haft- oder Geldstrafe bedroht.