Werbung mit Coronavirus-Bezug – Rechtsprechung deutscher Gerichte
Die seit dem Beginn der COVID-19-Pandemie beobachtete Tendenz, in Werbeaussagen mehr oder weniger suggestive Hinweise auf die Bekämpfung des Coronavirus zu verwenden, ist auch auf dem deutschen Markt sichtbar. Diese Praktiken sind insbesondere in der Lebensmittel- und Pharmaindustrie intensiv.
Die deutsche Wettbewerbszentrale nimmt eine ganze Reihe von Maßnahmen vor, um die Verbreitung von irreführenden Angaben an Verbraucher zu verhindern.
In wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten erlassen deutsche Gerichte sog. einstweilige Verfügungen, aufgrund dessen unlautere Praktiken untersagt werden. Zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung ist die Glaubhaftmachung einer Verletzung ausreichend, was eine schnelle Reaktion auf festgestellte unlautere Handlungen ermöglicht.
Pilzpulver als Schutz vor dem Virus
Als Beispielfall einer Marketingaktion mit einem Coronavirus-Bezug kann das Verfahren gegen einen Unternehmer genannt werden, der in seiner Internetwerbung folgenden Werbeslogan nutzte: „Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!”.
Die vorgenannte Werbung wurde als unzulässige Handlung im Lichte des deutschen Heilmittelwerbe- und Wettbewerbsgesetzes qualifiziert und aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Gießen vom 6. April 2020 zu dem Az. 8 O 16/20 untersagt.
Das Gericht stellte fest, dass die Werbung dem beworbenen Pulver eine therapeutische Wirkung beilege, die es tatsächlich nicht besitzt. Die in Frage gestellte Werbung enthalte zwar kein konkretes Heilungsversprechen, allerdings suggeriere sie den Schutz entweder vor oder bei einer Infektion mit COVID-19. Eine derartige Aussage wäre ausschließlich dann statthaft, wenn sie auf einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis beruhe. Das Landgericht Gießen stellte dabei fest, dass im Lichte des aktuellen Standes des medizinischen Wissens und der weltweit laufenden Forschungsbemühungen bezüglich der von dem Erreger COVID-19 hervorgerufenen Erkrankung derzeit noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vorliegen, ob bestimmte Stoffe im Infektionsfalle einen Schutz bieten oder nicht.
Nahrungsergänzungsmittel gegen Corona
Gegenstand eines anderen Verfahrens, in dem das Landgericht Essen am 27. April 2020 durch Beschluss (Az. 43 O 39/20) entschieden hat, war die von einem Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln verwendete Werbung mit der Abbildung eines stilisierten Menschens, der Coronaviren abwehrt, und mit der Aussage „Volle Power für Ihr Immunsystem“.
Das Gericht war der Auffassung, dass die verwendete Grafik fälschlicherweise einen Schutz vor Viren suggeriere und untersagte die betreffende Werbung.
Vitamin C vs. „internationale Viren“
In einem anderen Fall, in dem die Wettbewerbszentrale eine (noch nicht entschiedene) Klage vor dem Landgericht München eingereicht hat, präsentierte der Verkäufer eines mit Vitamin C angereicherten Lebensmittels in seiner Werbung eine Frau mit einer Schutzmaske im Gesicht und mit dem Werbespruch: „Schützen Sie Ihren Körper. JETZT!” sowie „Vor multi-resistenten Bakterien und internationalen Viren schützt Sie ein optimales Immunsystem* – 365 Tage im Jahr.”
Es ist zu betonen, dass die Verwendung unzulässiger Werbungen mit Coronavirus-Bezug nicht nur als Bedrohung für Verbraucher angesehen wird, an die eine derartige Werbung gerichtet ist, sondern auch als Verletzung der Interessen anderer Unternehmer, die auf die Anwendung solcher Maßnahmen verzichten.
Quellen:
https://www.wettbewerbszentrale.de/de/presse/pressemitteilungen/_pressemitteilung/?id=365