Wie kann man Täter von Rechtsverletzung im Internet ermitteln?
Das größte Hindernis für die wirksame Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung höchstpersönlicher Rechte im Internet ist die Ermittlung der Identität eines anonymen Täters. Theoretisch gibt es die Möglichkeit, sich an den Anbieter mit Antrag auf Bereitstellung der IP-Nummer eines bestimmten Nutzers zu wenden. Allerdings stößt man oft auf die Verweigerung wegen des Schutzes des Korrespondenzgeheimnisses und des Datenschutzes.
Aus Art. 18 Abs. 6 des Gesetzes von 2002 über die Erbringung der Dienstleistungen auf dem elektronischen Weg ergibt sich nur die Verpflichtung der Anbieter, die verlangten Informationen an die Staatsorgane zum Zwecke der von ihnen geführten Verfahren bereitzustellen. Dies steht jedoch nicht dem Verbot gleich, diese Daten an die Personen bereitzustellen, deren Rechte verletzt wurden. Eine größere Chance für die Feststellung der Identität des Täters haben die Ermittlungsorgane im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Nicht jeder Fall der Verletzung von persönlichen Gütern oder Regeln des lauteren Wettbewerbs verursacht eine die strafrechtliche Verantwortung.
Deswegen sind in diesem Bereich die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anwendbar. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wurde bisher folgende Auffassung vertreten: „das Fernmeldegeheimnis in den Telekommunikationsnetzen greift nur bis zur Grenze der Kollision mit dem geltenden Recht. Sofern der Verdacht der Rechtswidrigkeit besteht, muss dieser Grundsatz dem höheren Gut unterordnet werden” (Urteil des Hauptverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2014, Az. I OSK 2324/12).
Von daher wird angenommen, dass die Vorschrift über die Verpflichtung zur Bereitstellung der Betriebsdaten an die Staatsorgange zum Zwecke der von ihnen geführten Verfahren der Möglichkeit der Bereitstellung dieser Daten an andere Personen aufgrund der Vorschriften über den Datenschutz nicht entgegensteht.
Um die Daten in Form der IP-Adresse eines Computers zu erlangen, sollte man sich gegenüber dem Anbieter auf das begründete Interesse berufen, das in der Geltendmachung der Ansprüche wegen Verletzung persönlicher Rechte bzw. der unlauteren Wettbewerbshandlung besteht.
Wichtig ist, dass nach Auffassung des Hauptverwaltungsgerichts eine vorherige Erhebung der Klage oder privater Anklageschrift nicht notwendig ist (Urteil des Hauptverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2014, Az. I OSK 978/13). Es ist selbstverständlich, dass die Identifizierung des Anspruchsgegners sowohl zur Erhebung der Klage beim Gericht als auch zur außergerichtlichen Abmahnung unentbehrlich ist. In der Praxis ist die Erlangung der zur Identifizierung des Täters erforderlichen Daten immer noch erschwert. Angesichts der Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) muss man abwarten, wie sich die Praxis der Bereitstellung der Daten und der eventuellen Mitwirkung des Präsidenten des Amtes für den Datenschutz im Falle der Verweigerung der Anbieter gestalten wird.