COVID-19 und unlautere Handelspraktiken
Als ein Nebeneffekt der Coronavirus-Pandemie ist sowohl in Polen als auch in anderen Ländern eine Intensivierung der Marktpraktiken zu beobachten, die als unlauterer Wettbewerb und Verletzung kollektiver Verbraucherinteressen eingestuft werden können.
Firmen nutzen die Angst vor einer SARS-CoV-2-Infektion auf verschiedene Weise und bewerben ihre Produkte oder Dienstleistungen durch Marketingkampagnen, die direkt oder indirekt auf die Bedrohung und den Schutz vor Coronavirus hinweisen.
Während viele der kürzlich erschienenen Werbeaussagen nur diskrete Anspielungen auf veränderte Lebensbedingungen während der Pandemie enthalten, versuchen einige andere illegal, die Verbraucher in die Irre zu führen, indem sie darauf hinweisen, dass ein bestimmtes Produkt vor einer Coronavirus-Infektion schützen könne.
Unlautere Wettbewerbshandlungen und Verletzung kollektiver Verbraucherinteressen
Im Lichte der Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ist eine Werbung unzulässig, die Kunden irreführt und daher ihre Entscheidung über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen beeinflussen kann.
Das Gesetz über Wettbewerb und Verbraucherschutz betrachtet als Praktiken, die gegen kollektive Verbraucherinteressen verstoßen, solche Verhaltensweisen von Unternehmern, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen. Diese Praktiken können sowohl in der Begehung von unlauteren Wettbewerbshandlungen im Bereich der Werbung sowie in der Verletzung der Verpflichtung, den Verbrauchern verlässliche, wahrheitsgemäße und vollständige Informationen zur Verfügung zu stellen, bestehen.
Selbst das Suggerieren – beim Fehlen der verlässlichen und wissenschaftlich fundierten Grundlagen – dass ein bestimmtes Produkt antivirale Eigenschaften habe oder das Risiko einer Coronavirus-Infektion verringere, führt Verbraucher in die Irre.
Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Art von Verstößen können in Polen von dem Präsidenten des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz sowie von der Hauptinspektion für Arzneimittel in Bezug auf Arzneimittel und medizinische Produkte ergriffen werden.
Im Lichte des Arzneimittelrechts unzulässige Werbung
Ein Beispiel aus dem polnischen Markt ist die Untersagung der Ausstrahlung eines Werbespots eines bekannten antiviralen Arzneimittels durch den Hauptinspektor für Arzneimittel.
Die Werbung zeigte eine Visualisierung des Produktes in Verbindung mit der Visualisierung von Viren, die eindeutig auf Coronavirus hindeutete. Die abgebildeten Viren nahmen allmählich ab und verschwanden, so dass der Werbungsempfänger den Eindruck erhielt, dass das Arzneimittel gegen Coronavirus-Infektionen wirksam sei oder vor einer solchen Infektion schützen könne.
Nach Auffassung des Hauptinspektors werde die in dem Werbespot übermittelte Mitteilung weder in der genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Eigenmittels noch in der Packungsbeilage bestätigt.
Im Hinblick darauf verstoße die Werbung gegen Art. 53 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, der besagt, dass die Werbung für Arzneimittel nicht irreführend sein darf. Die Zusammenstellung eines Arzneimittels mit einem Krankheitserreger, der aufgrund seiner grafischen Form vom Durchschnittsempfänger mit dem Coronavirus assoziiert werde, stelle ebenfalls einen Verstoß gegen Art. 56 Punkt 2 des Arzneimittelgesetzes dar, da die Werbung Informationen enthalte, die den Merkmalen des Arzneimittels zuwiderliefen.
Der volle Inhalt des Bescheids des Hauptinspektors für Arzneimittel in der Sache PR.600.25.2020.JD.1. kann hier abgerufen werden.
Coronavirusbezogene Betrügereien
Ein weiteres negatives Phänomen im Zusammenhang mit der Pandemie sind Aktivitäten, die eine betrügerische Straftat darstellen können.
Sie können in dem Anbieten von Produkten wie Medikamente, medizinische Versorgungsmittel, Desinfektionsmittel zu überhöhten Preisen und in der Täuschung zu ihrem tatsächlichen Wert, ihrer Qualität oder Nützlichkeit bestehen. Außerdem werden Kunden immer öfter unter Ausnutzung ihrer schwierigen Situation zum Abschluss ungünstiger Verträge bewogen.
Mit der Verfolgung dieser Art von Straftaten beschäftigen sich die zuständigen Ermittlungsorgane wie Polizei und Staatsanwaltschaft.