Beweislast bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

Die Verteilung der Beweislast im Zivilverfahren hat eine große Bedeutung. Der fehlende Nachweis von bestimmten Tatsachen durch eine Partei, die dazu verpflichtet war, kann sich auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken.

Im Urteil vom 25. September 2019 in der Sache mit dem Az. III CSK 217/17 hat sich das polnische Oberste Gericht zur Frage der Beweislast in einer Angelegenheit aus dem Bereich des unlauteren Wettbewerbs geäußert.

Im vorliegenden Sachverhalt verständigte sich der Arbeitnehmer mit dem Kunden seines Arbeitgebers und trat dann von seiner derzeitigen Beschäftigung zurück, um im Rahmen seines eigenen Geschäfts die gleiche Art von Dienstleistungen für diesen Kunden zu erbringen.

Diese Vorgehensweise kann als unlauterer Wettbewerb angesehen werden, wenn gleichzeitig das Geschäftsgeheimnis des früheren Arbeitgebers verletzt wird.

Im Lichte der gesetzlichen Definition des Geschäftsgeheimnisses ist offensichtlich, dass die Liste der Kontrahenten der Gesellschaft, Geschäftsmodell und das im Laufe der Zeit entwickelte Know-how das Geschäftsgeheimnis im Sinne des Art. 11 poln. UWG darstellen.

Die Führung eines Gerichtsverfahrens gegen einen ehemaligen Arbeitnehmer kann mit vielen Beweisproblemen verbunden sind, die mit dem vorstehenden Urteil in Ordnung gebracht werden sollen.

Es kann von einer gesetzlichen Haftung für Verletzung von Geschäftsgeheimnisse dann die Rede sein, wenn insgesamt drei Bedingungen erfüllt werden: das Bestehen eines Geschäftsgeheimnisses, seine rechtswidrige Verwendung und der daraus resultierende Schaden.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilverfahrens obliegt die Beweislast diejenige Person, die aus bestimmten Tatsachen Rechtsfolgen herleitet. Im vorliegenden Fall hat das Oberste Gericht allerdings entschieden, entschied jedoch, den Nachweis einer Verletzung des Geschäftsgeheimnisses als Ausnahme von dieser Regel anzuordnen und in bestimmten Situationen den ehemaligen Arbeitnehmer mit der Beweislast zu belasten.

Nach Auffassung des Obersten Gerichts muss der ehemalige Mitarbeiter bereit sein zu beweisen, dass die von ihm verwendeten Informationen kein Geschäftsgeheimnis des Unternehmens darstellen, das ihm die rechtswidrige Verwendung vorwirft. Der ehemalige Arbeitnehmer kann auch argumentieren und nachweisen, dass das von ihm gegründete neue Unternehmen nach den in einer bestimmten Branche allgemein bekannten und angewandten Grundsätzen arbeitet oder dass seine Tätigkeiten anders organisiert ist als die mit dem Geschäftsgeheimnis des früheren Arbeitgebers gedeckte Handlungsweise.

Darüber hinaus stellte das Oberste Gericht fest, dass der ehemalige Mitarbeiter nachweisen muss, dass bestimmte von Dritten erhaltene Informationen kein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers  darstellen. In einem solchen Fall ist es selbstverständlich, dass der vom früheren Arbeitgeber übernommene Kunde über Informationen verfügt, die häufig ein „Spiegelbild“ seines Geschäftsgeheimnisses darstellen. Oft verteidigt sich der ehemalige Arbeitnehmer mit der Argumentation, dass er bestimmte Informationen von einem Dritten erhalten habe und dass dies tatsächlich das Geheimnis des Kunden und nicht des früheren Arbeitgebers sei.

In diesem Fall stellte das Oberste Gericht fest, dass der frühere Arbeitnehmer die Beweislast in Bezug auf diese Behauptung trägt.

  • Urteil des Obersten Gerichts vom 25. September 2019, Az. III CSK 217/17