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Polniches Recht
GesellschaftsrechtVertragsrechtDatenschutzrechtGewerbliche SchutzrechteArbeitsrecht

Das polnische Handelsgesellschaftsrecht

Handelsrecht als ein Teil des Privatrechtes, wurde im polnischen Rechtssystem vom Zivilrecht getrennt, um rechtliche Beziehungen zwischen professionellen Beteiligten im Geschäftsverkehr zu regeln.

Das Handelsgesellschaftsrecht regelt die Gründung, Organisation, Betrieb, Beendigung, Verschmelzung, Spaltung und Umwandlung von Handelsgesellschaften. Das Wesen der Institutionen von Handelsgesellschaften kann im Bezug auf die Regelungen des Zivilrechtes in Erfahrung gebracht werden, vor allem relevant ist das polnischen Zivilgesetzbuch.

Eine Gesellschaft ist ein dauerhaftes Rechtsverhältnis, welches aufgrund einer Vereinbarung der Gesellschafter gegründet wurde, um durch die gemeinsamen Handlungen das bestrebte Ziel zu erreichen.

Handelsgesellschaften stellen die beliebteste Form für durchschnittliche und große Unternehmen dar, um Wirtschaftsaktivitäten auszuüben.

Wirtschaftstätigkeiten welche als Teil einer Interessengemeinschaft ausgeführt werden, erlauben es Unternehmen sich in großem Umfang zu entwickeln. Bei der Auswahl einer geeigneten organisatorischen und rechtlichen Form haben die Unternehmer die Möglichkeit, ihre Aktivitäten so abzuwickeln und auszuführen, wie das für die Art ihrer Tätigkeit am besten passt.

Das polnische Handelsgesellschaftsgesetzbuch unterscheidet zwischen folgenden Arten von Gesellschaften:

Aufgrund der Verpflichtung Gesellschaften beim Registergericht einzutragen sind Informationen über Gesellschaften für alle interessierten Beteiligten auf der Internetseite des Justizministerium erhältlich (www.ms.gov.pl).

Handelsgesellschaften:

Personengesellschaften:

Offene Handelsgesellschaft (sp. j.)

Partnerschaftsgesellschaft (sp. p.)

Kommanditgesellschaft (sp. k.)

Kommanditgesellschaft auf Aktien (sp. k.-a.)

Kapitalgesellschaften:

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sp. z o.o.)

Aktiengesellschaft (S.A.)

Merkmale der Gesellschaften:

Personengesellschaften:

Kapitalgesellschaften:

basiert auf dem Gesellschafterbestand

basiert auf dem Grundkapital

Grundsätzlich eine geringe Anzahl an Gesellschaftern

Grundsätzlich sind die Gesellschafter für die Verpflichtungen der Gesellschaft nicht verantwortlich

Zusätzlich zum Kapital geleistet in das gemeinsame Unternehmen, können die Gesellschafter ihre Arbeitskraft beisteuern

Die Gesellschaft verfügt über Organe, welche die Tätigkeiten ausführen

Prinzip der gleichen Beteiligung der Gesellschafter bei Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft

Die Gesellschafter sind verpflichtet einen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten

Eine Stimme für jeden Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Höhe des geleisteten Beitrages für die Gesellschaft

Gesellschafter können ihre Beiträge in Geld oder in Sachleistungen erbringen, allerdings dürfen sie keine nicht übertragbaren Rechte, Arbeitsleistungen oder Dienstleistungen sein

Das individuelle Aufsichtsrecht der einzelnenGesellschafters

Die Gesellschaft kann für jede rechtmäßige Aktivität gegründet werden, die Aktivität muss nicht unbedingt auf Gewinn orientiert sein

Es gibt keine Form der Vorgesellschaft

die Firma der Gesellschaft kann frei gewählt werden

Vertragsrecht in Polen

Ein Vertrag ist eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Parteien, in welchem die Parteien ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten definieren. Verträge sind eine der wichtigsten Quellen von Verpflichtungen und daher von entscheidender Bedeutung für die Regulierung von Wirtschaftsverkehr. Die Hauptfragen betreffend Verträge werden im dritten Buch des polnischen Zivilgesetzbuches („ZGB“) geregelt.

Im polnischen Rechtssystem steht das Prinzip der Vertragsfreiheit in Kraft. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien den sie bindenden Inhalt vertraglicher Bestimmungen frei gestalten können. Ein anderer Aspekt der Vertragsfreiheit ist die Möglichkeit, sich seinen Vertragspartner frei zu wählen und die Entscheidung eine Vertrag abzuschließen oder nicht abzuschließen frei zu treffen.

Das Prinzip der Vertragsfreiheit ist ein unabdingbares Element der freien Marktwirtschaft. Aus diesem Grund sollten Einschränkungen der Vertragsfreiheit nur ausnahmsweise vorkommen.

Artikel 3531 ZGB schreibt vor, dass die Parteien das Rechtsverhältnis nach ihrem Willen gestalten können, sofern Inhalt und Ziel des Vertrages dem Gesetz oder den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens nicht widersprechen. Deshalb haben solche Verträge, durch die eine Partei eine Straftat begeht oder die rechtliche Situation der anderen Partei einseitig bestimmen kann, keine rechtlichen Wirkungen.

Im polnischen Zivilgesetzbuch und in anderen Gesetzen wurden viele Vertragstypen näher bestimmt. Die relevanten Vorschriften regulieren die gängigsten Verträge im Geschäftsverkehr, wie zum Beispiel Kauf, Miete, Pacht, Leasing, Schenkung, Bürgschaft, Auftrag, Werkvertrag, Bauvertrag usw. (genannte Vertragstype).

Aus dem Prinzip der Vertragsfreiheit folgt, dass die Parteien an die soeben genannten Vertragstypen nicht gebunden sind und ihre Vertragsbeziehung so formen können, dass sie nicht der Struktur einem der genannten Verträge entspricht.

Basisinformationen über ausgewählte genannte Verträge

Vertragstyp

wesentliche Pflichten von Partei I

wesentliche Pflichten von Partei II

Kauf

Eigentumsübertragung von einer Sache (oder Recht) und Übergabe dieser Sache

Bezahlung des vereinbarten Preises

Miete

Übergabe der vermieteten Sache in benutzbarem Zustand und Instandhaltung des Gegenstandes in geeignetem Zustand

Bezahlung der festgesetzten Miete (meistens in Form regelmäßigen Zahlungen)

Auftragsvertrag

Ausführung einer im Vertrag festgelegten Handlung unter Einhaltung der nötigen Sorgfalt

Bezahlung einer Vergütung und Entschädigung für angefallene Ausgaben von Partei I

Werkvertrag

Ausführung eines bestimmten Werkes

Bezahlung einer Vergütung

Schutz persönlicher Daten

In Polen wird das Recht auf Datenschutz aus dem Art. 47 der Verfassung der Republik Polen abgeleitet. Detaillierte Regelungen betreffend dieses Themas enthält das Gesetz vom 29. August 1997 über den Schutz von persönlichen Daten (Gesetzblatt Nr. 133, Pos. 883, mit sp. Ä.).

Im Besonderen legen die Vorschriften des Gesetzes die Verhaltensregeln bei der Verarbeitung von persönlichen Daten und die Rechte der natürlichen Personen deren Daten verarbeitet werden, nieder. Das Gesetz ist im Grunde auf die Tätigkeit aller Unternehmen und Institutionen anwendbar, welche persönliche Daten verarbeiten

In Polen ist das zuständige Organ in Angelegenheiten des Schutzes persönlicher Daten der Generalinspektor für Datenschutz, welcher durch die Sejm, das polnische Parlament, eingesetzt und durch den Senat genehmigt wird. Seine wichtigsten Aufgaben beinhalten:

  • Überprüfung der Konformität von Datenverarbeitungen mit den Regelungen über den Schutz persönlicher Daten;

  • Erlassung von Verwaltungsakten und Überprüfung von Beschwerden in Angelegenheiten, welche die Anwendung der Bestimmungen über den Schutz der persönlichen Daten einbeziehen;

  • Führen eines Registers über Datensammlungen und Bereitstellen von Informationen über registrierte Sammlungen;

  • die Begutachtung der Gesetzesentwürfe im Bereich des Datenschutzes;

  • Teilnahme an der Arbeit von internationalen Organisationen und Institutionen, welche sich mit Fragen des Datenschutzes befassen.

Die Verarbeitung von persönlichen Daten ist möglich wenn:

  • die Person, auf welche sich die Daten beziehen zugestimmt hat,

  • es notwendig ist, ein Recht auszuüben oder eine Pflicht zu erfüllen, welche in einem Gesetz aufgestellt ist,

  • es notwendig ist, um einen Vertrag auszuführen, bei welchem die Partei jene Person ist, auf die sich die Daten beziehen,

  • es notwendig ist, um gesetzliche Aufgaben im öffentlichen Interesse zu erfüllen,

  • es notwendig ist, um rechtlich gerechtfertigte Ziele von Datenverwaltern oder Empfängern zu erfüllen und die Verarbeitung nicht die Rechte und Freiheiten der Person, auf welche sich die Daten beziehen, verletzt.

Jede Person kann überprüfen, wie auf sie bezogene Daten verarbeitet werden. Im Besonderen kann die Person verlangen, dass vollständige Informationen über die Sammlung und die Umstände, in denen die Daten der Person erfasst werden, offengelegt werden, dass unvollständige, unwahre und nicht mehr aktuelle Daten richtig gefasst oder gelöscht werden.

Die Unternehmen, welche Daten verwalten, sind verpflichtet, persönliche Daten angemessen gegen Verlust, Beschädigung, Zerstörung und vor allem gegen den Zugriff von unbefugten Personen zu schützen. Ein Datenverwalter sollte auch in der Regel eine Datensammlung an den Generalinspektor zur Registrierung melden.

Gewerbliche Schutzrechte in Polen

Das polnische Gesetz über den gewerblichen Eigentumsschutz vom 30. Juni 2000 regelt Angelegenheiten betreffend:

  • Erfindungen

  • Gebrauchsmuster

  • Gewerbliche Muster

  • Marken

  • geographische Bezeichnungen

  • Topographien von integrierten Schaltkreisen

  • Technische Verbesserungsvorschläge

Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, ein erfinderisches Niveau besitzen und gewerblich anwendbar sind. Durch die Erlangung des Patents wird das ausschließliche Recht erworben, die Erfindung für Erwerbs- bzw. berufliche Zwecke im gesamten Gebiet der Republik Polen in Anspruch zu verwenden. Das Patent wird für 20 Jahre erteilt, gerechnet ab der Anmeldung.

Gebrauchsmuster ist eine neue und nutzbringende Lösung mit technischem Charakter und fester Erscheinungsform, die sich aus der Gestalt, der Struktur oder der Zusammensetzung des Gegenstandes ergibt. Für Gebrauchsmuster kann Schutz gewährt werden. Der Schutzzeitraum beträgt 10 Jahre ab der Anmeldung.

Gewerbliche Muster sind neue, mit individuellem Charakter ausgestattete Erscheinungsformen eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Gestalt, Farben, Struktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Für gewerbliche Muster wird ein Recht auf Registrierung für maximal 25 Jahre ab Anmeldung gewährt.

Marke kann jedes Zeichen sein, das sich graphisch darstellen lässt, wenn ein solches Zeichen dazu geeignet ist, Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Für eine Marke welche ausreichende Unterscheidungsmerkmale hat, kann Schutz für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Antrag gewährt werden.

Geographische Bezeichnungen sind Wortbezeichnungen, die sich direkt oder indirekt auf den Namen des Ortes, der Örtlichkeit, der Region oder des Landes (des Gebietes) beziehen und die es erlauben, Ware als Ware zu identifizieren, die aus diesem Gebiet kommt, wenn bestimmte Qualität, guter Ruf oder andere Merkmale der Ware vor allem auf die geographische Herkunft dieser Ware zurückzuführen sind. Der Schutz einer geographischen Bezeichnung ist unbefristet und beginnt am Tag der Eintragung in das entsprechende Register.

Topographien von integrierten Schaltkreisen ist eine Lösung, die sich aus der dreidimensionalen, auf beliebige Art und Weise vorgenommenen Anordnung der Elemente, von denen mindestens eines ein aktives Element ist, sowie aus der Anordnung aller Verbindungen oder eines Teil der Verbindungen eines Halbleiters ergibt. Für Topographien von integrierten Schaltkreisen kann ein Recht auf Eintragung für 10 Jahre gewährt werden.

Die Aufgaben in Bezug auf die Gewährung der gewerblichen Eigentumschutzrechte warden in Polen durch das Patentamt der Republik Polen wahrgenommen (www.uprp.pl).

Urheberrecht

Das Urheberrecht ist im polnischen Gesetz vom 4. Februar 1994 über das Urheberrecht und verwandte Rechte geregelt. Die Vorschriften behandeln jeden Aspekt der kreativen Aktivität individueller Natur, egal welcher Form, ohne Bezug auf den Wert, Zweck oder Ausdrucksweise.

Der polnische Gesetzgeber unterscheidet die persönlichen Rechte des Urhebers und die Vermögensrechte. Die persönlichen Rechte des Urhebers sind strikt mit der Person des Urhebers verbunden. Im Besonderen beinhaltet das Recht des Urhebers seinen Namen mit der Arbeit zu verbinden, den unveränderten Inhalt und Form der Arbeit zu bewahren, Veränderungen, Entstellungen, Fehldarstellungen zu verbieten oder das Recht, die Benutzung des Werkes zu überwachen.

Die vermögensrechtliche Befugnisse des Urhebers schützen die Interessen des Urhebers in der Form eines exklusiven Rechtes, das Werk zu benutzen und über es in allen Bereichen der Nutzung zu verfügen sowie das Recht auf Entlohnung für die Benutzung des Werkes.

Das polnische Recht macht es möglich, dass ein bestimmtes Interesse durch das Urheberrecht und den gewerblichen Rechtsschutz gleichzeitig geschützt ist. Der Schutz, der durch die jeweiligen Gesetze gewährt wird, ist unabhängig voneinander, dennoch kann ein spezielles nicht materielles Interesse durch das Gesetz über den gewerblichen Rechtsschutz geschützt werden und gleichzeitig die Voraussetzungen für die Anerkennung als Werk im Sinne des Urheberrechts erfüllt sein.

Arbeitsrecht in Polen

Das wesentliche Instrument zur Regulierung von Arbeitsverhältnissen und zur Festlegung von Rechten und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Polen ist das Arbeitsgesetzbuch vom 26. Juni 1974.

Ein Arbeitsverhältnis ist gekennzeichnet durch die freiwillige, untergeordnete Leistung von Arbeit, bezahlbar und persönlich geleistet für eine beschäftigende Person, ausgeführt organisierter Weise sowie durch das Risiko getragen durch den Arbeitgeber.

Ein Arbeitgeber ist jede Rechtseinheit, natürliche Person oder Organisationseinheit (sogar wenn sie nicht rechtsfähig ist), welche Arbeitnehmer einstellt.

Die wichtigsten Elemente eines Arbeitsvertrages sind zwei Willenserklärungen: von Arbeitnehmer, der sich verpflichtet, vereinbarte Arbeit für und unter der Leitung eines Arbeitsgebers zu leisten, und von Arbeitgeber, der sich verpflichtet, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen und ihm Entlohnung zu zahlen.

Typen von Arbeitsverträgen:

Vertrag für eine Probezeit

Befristeter Arbeitsvertrag

Unbefristeter Arbeitsvertrag

Durch die Regelungen des polnischen Arbeitsgesetzbuches sind die sog. “nicht arbeitnehmerrechtliche” Formen der Arbeitsverrichtung, das heißt rechtsgeschäftliche Beziehungen welche auf einem zivilrechtlichen Vertrag beruhen (zum Beispiel Auftragsverträge, Werkvertrage oder Handelsvertreterverträge), nicht umfasst. Diese Formen enthalten nämlich nicht die grundlegenden Elemente des Arbeitsverhältnisses, insbesondere das Merkmal der Unterordnung.

Deutches Recht
GesellschaftsrechtVertragsrechtDatenschutzrechtGewerbliche SchutzrechteArbeitsrecht

Das Deutsche Handels- und Gesellschaftsrecht

 

Kurzer Exkurs in das Handelsrecht

Das deutsche Recht sieht das Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute vor, welches im Handelsgesetzbuch geregelt ist. Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält die speziellen Regelungen, welche dann anwendbar sind, wenn zumindest einer der beteiligten Parteien die Kaufmannseigenschaft erfüllt. Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Sollte eine Partei die Kaufmannseigenschaft erfüllen, sind die Regelungen des BGB nur noch subsidiär anwendbar; primär gilt das HGB.

Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht regelt unter anderem die Entstehung, Organisation, Beendigung, Zusammenschluss, Spaltung, Umwandlung einer Gesellschaft und die Rechte und Pflichten der Gesellschafter einer Gesellschaft. Die einschlägigen Regelungen finden sich in speziellen Gesetzen und auch im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Neben den im deutschen Gesellschaftsrecht vorgegebenen Gesellschaftsformen sind auch die durch die Europäische Union eingeführten Gesellschaftsformen anwendbar.

Unternehmer machen von der Möglichkeit Gebrauch, sich in unterschiedlichen Gesellschaftsformen zu organisieren, um ihre Ziele bestmöglich zu erreichen. Zu diesem Zweck können sie aus verschiedenen Gesellschaftsformen die Passendste wählen.

Im deutschen Recht werden folgende Gesellschaftsformen unterschieden:

Gesellschaften:  

 

 

Personengesellschaften

 

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
offene Handelsgesellschaft (oHG)
Partnerschaftsgesellschaf
Kommanditgesellschaft (KG)
stille Gesellschaft
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
 

 

 

Kapitalgesellschaften:

Aktiengesellschaft (AG)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Unternehmergesellschaft (UG)
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Europäische Aktiengesellschaft (SE)

Aus den bestehenden Gesellschaften können auch Mischformen gebildet werden.

Merkmale der unterschiedlichen Gesellschaftsformen:

 

Personengesellschaften Kapitalgesellschaften:

 

natürliche Person juristische Person
Vermögen befindet sich im Gesamtvermögen der Gesellschafter eigenes Vermögen der Gesellschaft, von den Gesellschaftern getrennt
Haftung mit Privatvermögen Haftung mit Gesellschaftsvermögen
Leitung durch jeden Gesellschafter Leitung durch eigene Organe
Bestand von Gesellschaftern abhängig Bestand von Gesellschaftern unabhängig
Konsensprinzip bei Abstimmungen, es sei

denn, die Satzung sieht etwas Anders vor

Mehrheitsprinzip bei Abstimmungen
Grundsätzlich kein Mitgliederwechsel vorgesehen Mitgliederwechsel möglich und teilweise darauf ausgelegt
Besteuerung des Gewinnes bei den Unternehmern Besondere Steuer: Körperschaftssteuer
keine Offenlegung des Jahresabschlusses Offenlegung des Jahresabschlusses

Deutsches Vertragsrecht

Ein Vertrag ist eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Parteien, durch welchen die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Parteien definiert werden. Er kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien, welche als Angebot und Annahme bezeichnet werden, zustande. Die Regelungen befinden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Büchern zum Allgemeinen Teil, Schuldrecht – Allgemeiner Teil und Schuldrecht – Besonderer Teil.

Das deutsche Schuldrecht basiert auf dem Prinzip der Vertragsfreiheit, diese stellt eine Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie dar. Das bedeutet, dass die Parteien den Inhalt eines Vertrages frei wählen können. Begrenzungen der Inhaltsfreiheit finden sich im § 138 BGB über das Verbot sittenwidriger Verträge und in § 242 über die Verpflichtung zur Leistung nach Treu und Glauben.

Die Vertragsparteien sind insbesondere nicht an bestimmte vorgegebene Vertragstypen gebunden. Jedoch müssen zwingende gesetzliche Vorgaben eingehalten werden (sog. Inhaltsfreiheit). Ein weiterer Aspekt der Privatautonomie ist die Möglichkeit, seinen Vertragspartner frei zu wählen (sog Abschlussfreiheit).

Nach dem Grundsatz pacta sunt servanda müssen Verträge grundsätzlich eingehalten werden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann sich eine Partei vom Vertrag wieder lösen. Ein Kontrahierungszwang kann nur unter bestimmten, restriktiven Voraussetzungen angenommen werden.

Im deutschen Vertragsrecht gilt das Abstraktionsprinzip, das bedeutet, dass bei Rechtsgeschäften zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften unterschieden wird. Im Verpflichtungsgeschäft legen die Parteien den Inhalt des Rechtgeschäftes fest, z.B. den Kauf einer Sache. Zum Eigentumsübergang ist aber noch ein spezielles Verfügungsgeschäft zwischen den Parteien notwendig, in diesem Fall meist die Übergabe der Sache an den Käufer. Die beiden Vorgänge werden rechtlich voneinander getrennt.

Grundsätzlich können Verträge formfrei abgeschlossen werden. Nur für bestimmte Verträge normiert das Gesetz das Erfordernis einer bestimmten Form, zum Beispiel Schriftform, Textform oder notarielle Beurkundung.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden bereits verschiedene Vertragstypen vorgegeben. Es regelt unter anderem die Vorschriften für den Kauf, Tausch, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, Darlehensvertrag, Schenkung, Mietvertrag, Pachtvertrag, Leihe, Sachdarlehen, Dienstvertrag, Behandlungsvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag und Auftrag.

Basisinformationen zu ausgewählten Vertragstypen

Vertragsart Grundlegende Verpflichtungen von Partei I Grundlegende Verpflichtungen von Partei II
Kauf § 433 ff Verschaffung von Eigentum Bezahlung des vereinbarten Preises
Miete § 535 ff Verschaffung der Gebrauchsmöglichkeit über den Mietgegenstand Bezahlung der vereinbarten Miete
Auftrag § 662 ff Unentgeltliche Besorgung eines vom Auftraggeber übertragenen Geschäftes Ersatz der notwendigen Aufwendungen von Partei I
Werkvertrag § 631 ff Herstellung einer Sache oder Bewirken eines anderen Erfolges Abnahme des Werkes und Bezahlung des vereinbarten Preises

Datenschutzrecht

Auch in Frankreich wird in den letzten Jahren das Thema Datenschutz immer wieder stark in Politik, Medien und Öffentlichkeit thematisiert und diskutiert. Wo ist die Grenze von Privatsphäre und öffentlicher Person? Sind wir alle schon “gläserne” Konsumenten? Wie kann das Ausnutzen von persönlichen Daten verhindert und damit die Privatsphäre geschützt werden, gerade in den weiten Welten des Internets?

In Frankreich existiert eine nationale Behörde, die Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL). Deren Aufgabengebiete sind gesetzlich festgesetzt und beinhalten den Schutz, die Information und die Beratung der Bürger, die Kontrolle der Datenschutzverordnungen und ggfs. die Sanktionierung, wenn der Datenschutz verletzt worden ist.

Wer sich in Frankreich im Bereich des Datenschutzes hintergangen fühlt, kann bei der CNIL eine Beschwerde einreichen. Grundlage für Entscheidungen ist dabei das Gesetz der Informatique et des libértés. Sollte es zu einem Verfahren kommen, steht die CNIL beratend zur Seite. Als Kontrollorgan achtet sie darauf, dass die geltenden Gesetze zum Datenschutz von den Unternehmen eingehalten werden. Um dies bestmöglich garantieren zu können, werden auch Kontrollen durchgeführt. Sollte dabei auch nach mehrmaligen Ermahnungen bei Verstößen gegen die Gesetzeslage keine Änderung erfolgen, ist die CNIL befugt, finanzielle Sanktionen zu erheben.

Die Präventivarbeit besteht in der individuellen oder gruppenbezogenen Information über Fakten, Rechte und Gefahren. Dabei ist es wichtig, dass dies auf mehreren Kanälen geschieht, um die eventuell betroffenen Personen auch tatsächlich zu erreichen (Radio, Internet, Facebook etc.). Gerade Jugendliche sollen im Umgang mit den neuen Medien und dem, was sie dort von sich preisgeben, besonders sensibilisiert werden. Dieses versucht die CNIL durch gezielte Kampagnen für diese Zielgruppe (aber auch für andere) zu erreichen.

Neben der Beratung und Information von Privatpersonen spielt die CNIL auch bei der Überarbeitung oder der Neuschaffung von Datenschutzbestimmungen bzw. Gesetzes-texten eine beratende Rolle in den Behörden. So kann sie versuchen durch Ihre Erfahrungen die Datenschutzbestimmungen immer mehr den Realitäten der medial vernetzten Welt anzupassen und neue Forderungen in die Diskussion einbringen

Immaterialgüterrechte in Deutschland

Unter dem Begriff Immaterialgüterrecht versteht man ein Recht, welches sich nicht auf eine bestimmte materielle Sache bezieht, sondern auf ein immaterielles Gut. Es ist Teil des Privatrechtes und es handelt sich dabei um ein eigentumsähnliches Sachenrecht. Die Person, welcher dieses Recht zusteht, ist zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung des Gutes berechtigt. Unter einem Gut versteht man geistige Werke wie Bücher oder Musik, technische Erfindungen und Kennzeichen wie Marken und Firmennamen.

Urheberrecht

Das deutsche Urheberrecht basiert auf der sogenannten monistischen Theorie, persönlichkeitsrechtliche und verwertungsrechtliche Befugnisse des Urhebers können nicht getrennt werden. Dem Urheberrecht unterliegen geistige Werke, darunter fallen insbesondere Sprach-, Musik-, und Kunstwerke. Das Recht am Werk entsteht mit der Schaffung des Werkes. Es muss eine persönliche geistige Schöpfung vorliegen. Es schützt die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers und ist im Urheberrechtsgesetz vom 09.09.1965 (UrhG) geregelt. Es umfasst den Schutz der Ausdrucksform, die Idee selbst ist jedoch nicht geschützt, Parallelschöpfungen sind daher möglich. Der Urheber kann sein Recht gegen unbefugte körperliche und unkörperliche Nutzung seines Werkes durchsetzen. Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar, Dritten können aber Nutzungsrechte für das Werk eingeräumt werden. Es besteht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und geht bei dessen Tod auf die Erben über.

Patentrecht

Das Patentrecht schützt technische Innovationen (Erfindungen) und ist im Patentgesetz (PatG) vom 16.12.1980 geregelt. Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Es schützt gegen jede unbefugte Nutzung der Erfindung und gegen Parallelerfindungen. Es ist unbeschränkt übertragbar und die Schutzdauer umfasst 20 Jahre. Die Patente werden beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.

Markenrecht

Das Markenrecht schützt Kennzeichen wie Marken oder Firmennamen und ist im Markengesetz (MarkenG) vom 25.10.1994 geregelt. Voraussetzung für den Schutz ist, dass das Kennzeichen die nötige Unterscheidungskraft besitzt und kein Freihaltebedürfnis besteht. Es entsteht durch die Eintragung beim Marken- und Patentamt oder ohne Eintragung bei notorisch bekannten Kennzeichen, d. h. wenn das Zeichen allgemeinbekannt ist. Der Inhaber des Markenrechts kann jeden anderen von dessen Nutzung ausschließen. Es ist übertragbar und kann unbegrenzt lange bestehen, muss aber nach jeweils 10 Jahren verlängert werden.

Designrecht

Das Designrecht umfasst die ausschließliche Nutzung einer ästhetischen Erscheinungsform. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Gesetz ueber den rechtlichen Schutz von Design (DesignG) vom 12.03.2004. Das Design muss neu sein und eine Eigenart aufweisen. Das Recht steht dem Entwerfer oder Arbeitgeber zu. Ein Design muss zur Anmeldung der Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden. Erst durch die Eintragung entsteht der Schutz des Designs. Die Dauer beträgt 25 Jahre. Geschützt werden die Merkmale der Erscheinungsform eines eingetragenen Designs, welche in der Anmeldung kenntlich gemacht werden. Ohne Zustimmung darf von Dritten das eingetragene Design nicht verwendet werden.

Gebrauchsmusterrecht

Der Gebrauchsmusterschutz ist im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) vom 28.08.1986 geregelt. Als Gebrauchsmuster werden ähnlich wie bei Patenten technische Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Im Unterschied zum Patent werden die soeben aufgezählten Voraussetzungen bei der Anmeldung nicht geprüft und die Schutzdauer ist mit maximal 10 Jahren kürzer als beim Patent.

Arbeitsrecht in Deutschland

Das Arbeitsrecht regelt einerseits die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer (Individualarbeitsrecht) und andererseits zwischen den Koalitionen und Vertretungsorgangen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (kollektives Arbeitsrecht).

Das deutsche Arbeitsrecht basiert nicht auf einem einheitlichen Gesetz, die speziellen Regelungen betreffend Arbeitsverträgen finden sich in einer Vielzahl von Gesetzen. Die Regelungsdichte in diesem Rechtsbereich lässt sich dadurch erklären, dass die Arbeitnehmer davor geschützt werden sollen, dass Arbeitgeber ihre stärkere Stellung ausnutzen und der Arbeitnehmer für ihn nachteilige Regelungen akzeptieren muss.

Historisch wird im Arbeitsrecht noch zwischen Arbeitern, welche eher körperliche Arbeiten ausführen, und Angestellten unterschieden. Diese Unterscheidung ist aber nicht mehr von wesentlicher Bedeutung, da die betreffenden Regelungen in den letzten Jahren weitgehend angeglichen wurden.

Bereits vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses treffen den potenziellen Arbeitgeber gewisse Pflichten. Zum Beispiel dürfen Stellenausschreibungen nicht benachteiligend formuliert sein und auch beim Vorstellungsgespräch sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten.

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist eine Unterform des Dienstvertrages nach § 611 BGB. Durch den Arbeitsvertrag werden das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer begründet. Arbeitgeber kann jeder natürliche oder juristische Person sein. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen in persönlicher Abhängigkeit zur Arbeit verpflichtet ist. Folgender Inhalt ist für den Arbeitsvertrag verpflichtend:

  • Arbeitsort,
  • Name und Anschrift der Parteien,
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  • Lohn und Art der Lohnauszahlung,
  • Beschreibung des Aufgabenbereiches,
  • Kündigungstermine und -fristen,
  • wöchentliche oder tägliche Arbeitszeit,
  • Dauer des Urlaubs,
  • allgemeiner Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.

Die Schriftform für den Arbeitsvertrag ist gesetzlich nicht verpflichtend, aber zu Beweissicherungszwecken sinnvoll. Der wesentliche Inhalt des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer aber schriftlich auszuhändigen.

Durch den Arbeitsvertag entstehen für die Parteien wechselseitige Rechte und Pflichten. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört unter anderem, den vereinbarten Lohn zu leisten, die Fürsorge,- Beschäftigungs- und Gleichbehandlungspflicht. Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer ein Weisungsrecht. Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers ist es, die vereinbarte Arbeit zu leisten, dabei wird aber kein unmittelbarer Erfolg geschuldet. Zu den Nebenleistungspflichten zählen unter anderem die Treue-, und die Verschwiegenheitspflicht.

Tarifvertrag

Neben individuellen Vereinbarungen ist es in vielen Branchen üblich, sogenannte Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu schließen. Tarifverträge werden zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden auf der einen Seite und Gewerkschaften auf der anderen Seite geschlossen. Betriebsvereinbarungen gelten nur für einen bestimmten Betrieb. Sie beinhalten Regelungen für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen. Durch Abschluss eines Tarifvertrages soll die Machtasymmetrie am Arbeitsmarkt zugunsten der Arbeitnehmer ausgeglichen werden.

Viele Mindeststandards für den Vertragsinhalt werden bereits im Gesetz oder in Tarifverträgen geregelt. Der Arbeitsvertrag darf von diesen Regelungen nicht nachteilig abweichen.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis kann entweder durch Befristung, auflösende Bedingung, einvernehmliche Aufhebung, Auflösungsurteil, Anfechtung und ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet werden. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung bedarf es auf Seiten des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eines wichtigen Grundes.

Bei der ordentlichen Kündigung sind gesetzlich oder vertraglich festgelegte Kündigungsfristen einzuhalten. Die außerordentliche Kündigung kann unter Einhaltung einer Frist oder fristlos ausgesprochen werden.

Die Arbeitnehmer werden in bestimmten Fällen vor der einseitigen Auflösung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber geschützt. Das Kündigungsschutzgesetz regelt diesbezügliche Rechte des Arbeitnehmers und lässt eine Kündigung nur aus sozial gerechtfertigten Gründen zu. Im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung kann der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Französiches Recht
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Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht in Frankreich ist die Gesamtheit der Regeln, die ihren Ursprung in der Zusammenlegung von Gütern und Industrie hat, um den daraus entspringenden Gewinn zu teilen oder auch um von den dadurch resultierenden Einsparungen zu profitieren. Es gibt verschiedene Arten von Unternehmen, die unterschiedlichen juristischen Regelungen unterliegen. Zwei große Unter-scheidungen sind zu beachten: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung.

Diese Unterscheidung beruht auf einem essentiellen Kriterium: der Reichweite der Verpflichtungen der Gesellschafter. In den Gesellschaften mit unbeschränkter Haftung haften die Gesellschafter mit ihrem eigenen Vermögen für Schulden der Gesellschaft und tragen die volle Verantwortung für Verluste der Gesellschaft.

In den Gesellschaften mit beschränkter Haftung tragen die Gesellschafter nicht die Verantwortung für Schulden der Gesellschaft, sondern haften nur in Höhe des Eigenkapitals. Demnach beschränkt sich Ihre Haftung maximal auf die Höhe ihres eingebrachten Kapitals.

Weiterhin werden fünf verschiedene Gesellschaftsformen unterschieden. Sie werden in Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften unterteilt.

Wesentliches Element der Personenhandelsgesellschaften sind die Gesellschafter. Die Gesellschafter gründen die Gesellschaft und nehmen die mit der Gesellschaft verbundenen Risiken in Kauf (SNC: société en nombre collectif = offene Handels-gesellschaft und SCS: société en commandite simple = Kommanditgesellschaft).

In den Kapitalgesellschaften ist das Substrat des Kapitals wichtiger als das Substrat des Kapitals eines Einzelnen.

Zu den Kapitalgesellschaften gehören:

SA: Société Anonyme = Aktiengesellschaft)

SARL: Société à responsabilité limitée = Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

SAS: Société par Action simplifiée  = vereinfachte Aktiengesellschaft)

SE: Société Européenne = europäische Gesellschaft)

SCA: La société en commandite par action = Kommanditgesellschaft)

Das französische Vertragsrecht

Das Vertragsrecht ist der Teil des französischen Zivilrechts, der sich mit dem Abschluss von Verträgen befasst. Das Vertragsrecht selbst ist wie das Deliktsrecht ein Zweig des Schuldrechts.

Das Vertragsrecht wurde im Jahr 1804 nach der Theorie der Aufklärung unter dem Einfluss der philosophischen Autonomie kodifiziert. Das Vertragsrecht in Frankreich unterliegt drei Grundprinzipien: der Vertragsfreiheit, sowie dem einvernehmlichen und verbindlichen Vertrag.

Die Theorie der Privatautonomie muss dabei noch qualifiziert werden, da sie innerhalb der Grenzen des Gesetzes aktiv ist.

Die Verträge lassen sich auf unterschiedliche Art und Weise einteilen: nach ihrem Objekt, nach ihrer jeweiligen Gestaltung und nach der Stellung der Parteien. Aber es gibt auch andere Unterscheidungen nach der Vertragsart und der Vertrags-autonomie.

Datenschutzrecht

Auch in Frankreich wird in den letzten Jahren das Thema Datenschutz immer wieder stark in Politik, Medien und Öffentlichkeit thematisiert und diskutiert. Wo ist die Grenze von Privatsphäre und öffentlicher Person? Sind wir alle schon “gläserne” Konsumenten? Wie kann das Ausnutzen von persönlichen Daten verhindert und damit die Privatsphäre geschützt werden, gerade in den weiten Welten des Internets?

In Frankreich existiert eine nationale Behörde, die Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL). Deren Aufgabengebiete sind gesetzlich festgesetzt und beinhalten den Schutz, die Information und die Beratung der Bürger, die Kontrolle der Datenschutzverordnungen und ggfs. die Sanktionierung, wenn der Datenschutz verletzt worden ist.

Wer sich in Frankreich im Bereich des Datenschutzes hintergangen fühlt, kann bei der CNIL eine Beschwerde einreichen. Grundlage für Entscheidungen ist dabei das Gesetz der Informatique et des libértés. Sollte es zu einem Verfahren kommen, steht die CNIL beratend zur Seite. Als Kontrollorgan achtet sie darauf, dass die geltenden Gesetze zum Datenschutz von den Unternehmen eingehalten werden. Um dies bestmöglich garantieren zu können, werden auch Kontrollen durchgeführt. Sollte dabei auch nach mehrmaligen Ermahnungen bei Verstößen gegen die Gesetzeslage keine Änderung erfolgen, ist die CNIL befugt, finanzielle Sanktionen zu erheben.

Die Präventivarbeit besteht in der individuellen oder gruppenbezogenen Information über Fakten, Rechte und Gefahren. Dabei ist es wichtig, dass dies auf mehreren Kanälen geschieht, um die eventuell betroffenen Personen auch tatsächlich zu erreichen (Radio, Internet, Facebook etc.). Gerade Jugendliche sollen im Umgang mit den neuen Medien und dem, was sie dort von sich preisgeben, besonders sensibilisiert werden. Dieses versucht die CNIL durch gezielte Kampagnen für diese Zielgruppe (aber auch für andere) zu erreichen.

Neben der Beratung und Information von Privatpersonen spielt die CNIL auch bei der Überarbeitung oder der Neuschaffung von Datenschutzbestimmungen bzw. Gesetzes-texten eine beratende Rolle in den Behörden. So kann sie versuchen durch Ihre Erfahrungen die Datenschutzbestimmungen immer mehr den Realitäten der medial vernetzten Welt anzupassen und neue Forderungen in die Diskussion einbringen

Rechts des geistigen Eigentums in Frankreich

Der französische Gesetzgeber hat mit dem Gesetz Nr. 92-597 vom 1. Juli 1992 das Recht des geistigen Eigentums (propriété intellectuelle) in einem einheitlichen Gesetzbuch zusammengefasst, durchgehend neu nummeriert und als Code de la propriété intellectuelle (CPI) neu bekannt gemacht. Die Vorschriften dieses gesetzlichen Teils (partie législative) werden mit „Art. L …“, die (untergesetzlichen) Ausführungsbestimmungen (partie réglementaire) mit „Art. R …“ eingeleitet.

Der CPI besteht aus drei Teilen (parties) bzw. acht Büchern (livres):

Der erste Teil des CPI (1. bis 3. Buch) regelt das Urheberrecht einschließlich der verwandten Schutzrechte (la propriété littéraire et artistique), der zweite Teil (4. bis 7.Buch) die gewerblichen Schutzrechte (la propriété industrielle); in einem dritten Teil (8. Buch) sind gemeinsame Vorschriften normiert, welche die Anwendbarkeit des CPI betreffen. Die einzelnen Bücher sind weiter untergliedert in  Titel (titres), Kapitel (chapitres), z.T. auch Abschnitte (sections) und Paragraphen (paragraphes) und schließlich Artikel (arcticles).

Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht in Frankreich beruht auf dem Code du Travail sowie auf Verordnungen, Rechtsprechung und Tarifverträgen. Das französische Arbeitsrecht betrifft alle Arbeitnehmer, die in Frankreich einer unselbständigen Tätigkeit nachgehen. In Frankreich spielen tarifvertragliche Bestimmungen eine wichtige Rolle und müssen bei der Ausführung und Beendigung von Arbeitsverträgen unbedingt berücksichtigt werden. Insgesamt gibt es über 700 allgemeinverbindliche Tarifverträge in Frankreich.

Unbefristete Arbeitsverträge sind in Frankreich die Regel. Arbeitsverträge unterliegen in Frankreich keinem Formzwang und können somit grundsätzlich mündlich oder schriftlich vereinbart werden. Ein Schriftformerfordernis besteht allerdings für die Vereinbarung einer Probezeit, die Befristung eines Vertrages sowie für Teilzeitarbeitsverträge. Schriftliche Arbeitsverträge sind in französischer Sprache zu verfassen, sofern der Arbeitsort in Frankreich liegt. Für ausländische Arbeit-nehmer ist eine entsprechende Übersetzung anzufertigen. Aus Nachweisgesichts-punkten ist es grundsätzlich ratsam, den Arbeitsvertrag schriftlich niederzulegen mit Angaben zur Identität der Vertragsparteien, zum Beginn der Arbeitsaufnahme sowie zum Ende des Arbeitsverhältnisses bei befristeten Verträgen, zum Arbeitsort, zur Art der Arbeit und den auszuführenden Tätigkeiten, zu Arbeitsdauer und- zeiten, zum Gehalt inkl. Zulagen und Zeitpunkt der Gehaltsauszahlung, zum bezahlten Urlaub, zur Kündigungsfrist, zu einer eventuellen Probezeit sowie zu tarifver-traglichen Bestimmungen und/oder kollektiv-arbeitsrechtlichen Vereinbarungen, sofern diese existieren. Sollen Zuwendungen wie Boni oder andere Vergünstigungen nicht zur betrieblichen Übung und damit zu einem Anspruch des Arbeitnehmers werden, so empfiehlt sich ein klarer Hinweis im Arbeitsvertrag auf die Freiwilligkeit der Leistungen.

Der Vertrag sollte vom Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn unterschrieben werden, ansonsten sind eine Befristung sowie auch die Probezeit ungültig.

Die Ursprünge des heutigen französischen Arbeitsrechts gehen zurück bis zur französischen Revolution. 1791 wird in Frankreich der Zunftzwang abgeschafft und die Zünfte per Gesetz verboten, die bis dato in vielen Branchen das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeiter und Meister geregelt hatten. Der 1804 von Napoleon eingeführte Code Civil ist stark geprägt vom liberalen Zeitgeist der französischen Revolution und überlässt den Vertragsparteien des Arbeitsvertrages, gemäß dem Prinzip der Privatautonomie, die Vertragskonditionen selbst zu bestimmen. Durch die industrielle Revolution verschiebt sich die Verhandlungs-macht jedoch stark zu Gunsten der Arbeitgeber, die den Arbeitern die Vertrags-konditionen frei diktieren können. Die Folge sind katastrophale Arbeitsbedingungen des Proletariats, die der französische Staat 1841 durch ein erstes soziales Gesetz bezüglich der Arbeit von Frauen und Kindern geringfügig zu verbessern sucht.

Aber erst zu Zeiten der dritten Republik entwickelt sich ein nennenswertes Arbeitsrecht. Eine wichtige Etappe ist die Schaffung einer Arbeitsinspektion im Jahr 1874, die die Überprüfung der Einhaltung der Gesetze ermöglicht, sowie ein Gesetz desselben Jahres, das erneut die Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen und Kindern zum Ziel hat. Weitere wichtige Etappen sind das Recht Gewerkschaften zu bilden (1884), die Einführung einer gesetzlichen Unfallversicherung (1898), sowie die Einführung des Code du travail (1910). 1919 wird die 48-Stunden-Woche (8-Stunden-Tag) eingeführt, außerdem werden die Tarifverträge per Gesetz definiert. Unter der Front populaire mit Léon Blum als Ministerpräsident wird das französische Arbeitsrecht weiter verbessert: 1936 wird die 40-Stunden-Woche eingeführt, außerdem wird erstmals jedem Angestellten das Recht auf bezahlte Urlaubstage zugesprochen. Nach dem Zweiten Weltkrieg verkündet die Präambel der IV. Republik, die noch heute zum bloc de constitutionnalité zählt, neben den politische Rechten auch die sozialen Rechte und macht aus Frankreich eine unteilbare, laizistische, demokratische und „soziale“ Republik. Im Jahr 1950 wird ein flächendeckender Mindestlohn eingeführt, der SMIG, ein Vorläufer des SMIC. Nach den Mai-Unruhen 1968 sehen die Gewerkschaften, nach Verhandlungen mit Regierung und Arbeitgeberverbänden, ihre Rolle innerhalb der Unternehmen gestärkt.