Prozess

Polniches Recht
Organisation des GerichtswesensRechtsberufeStrafverfahrenZivilverfahrenVerwaltungsverfahren

Organisation des Gerichtswesens in Polen

Gemäß Art. 10 der Verfassung der Republik Polen wird die Judikative in Polen durch Gerichte und Gerichtshöfe ausgeübt. Art. 175 Abs. 1 sieht vor, dass das Recht durch das Oberste Gericht, ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte und Militärgerichte gesprochen wird.

Gemäß Art. 176 der Verfassung der Republik Polen sind Gerichtsverfahren mindestens zweistufig organisiert und die Parteien sollen Möglichkeit haben, ein Rechtsmittel zu erheben, welches zur Nachprüfung des Falles durch ein Gericht höherer Instanz führt.

  1. Ordentliche Gerichtsbarkeit in Polen

Das System der ordentlichen Gerichte in Polen ist im Gesetz vom 27 Juli 2001 über das System der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Gesetzblatt Nr. 98, Pos. 1070, mit sp. Ä.) festgelegt.

Ordentliche Gerichte üben die Gerichtsbarkeit in dem Umfang aus, der nicht zu den Kompetenzen der Verwaltungsgerichte, Militärgerichte und des Obersten Gerichtes vorbehalten sind. Daher herrscht in der polnischen Gerichtsorganisation die Vermutung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Im Besonderen urteilen ordentliche Gerichte in Angelegenheiten betreffend Zivil-, Straf-, Handels-, Arbeits-, und Sozialrecht.

Die ordentlichen Gerichte sind auf drei Ebenen organisiert:

  1. Amtsgerichte – errichtet für einen oder mehrere Bezirke. In gerechtfertigten Fällen können in einem Bezirk auch mehrere Amtsgerichte errichtet werden;

  1. Landgerichte – errichtet für die territoriale Reichweite der Amtsbefugnis von wenigstens zwei Amtsgerichten (Gerichtsbezirk);

  1. Apellationsgerichte – errichtet für die territorial Reichweite der Amtsbefugnis von wenigstens zwei Landgerichten (Apellationsbezirk).

2. Militärgerichte in Polen

Das System der Militärgerichte ist durch das Gesetz vom 21. August 1997 über die Organisation der Militärgerichte geregelt (Gesetzblatt Nr. 117, Pos. 753, mit sp. Ä.).

Zu den Militärgerichten gehören militärische Garnisonsgerichte, welche eine Stellung analog den Amtsgerichten bei den ordentlichen Gerichten einnehmen, sowie militärische Landgerichte, welche den ordentlichen Landgerichten entsprechen.

Die Militärgerichte sind zur Rechtsprechung innerhalb von den Streitkräften der Republik Polen berufen. Sie sind besondere Gerichte, deren Zuständigkeit sich eigentlich nur auf die Strafverfahren gegen die Täter, die Soldaten sind, beschränkt.

3. Das Oberste Gericht

Die Struktur und Arbeitsweise des Obersten Gerichtes sind im Gesetz vom 23. November 2002 über das Oberste Gericht geregelt (Gesetzblatt Nr. 240, Pos. 2052, mit sp. Ä.).

Zu den grundlegenden Aufgaben des Obersten Gerichtes gehört die Gewährleistung Einheitlichkeit des Rechts sowie der Rechtsmäßigkeit und der Uniformität der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte und der Militärgerichte.

Von daher übt das Oberste Gericht die Kontrolle über Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte und der Militärgerichte aus. Insbesondere verhandelt es über Kassationsklagen und andere Rechtsmittel gegen Urteile der oben erwähnten Gerichte.

Das Oberste Gericht ist auch ermächtigt, Beschlüsse zu erlassen, um Rechtsfragen zu lösen. Die Beschlüsse sind grundsätzlich nicht bindend, aber aufgrund des hohen Ansehens des Obersten Gerichten, legen sie die Richtung für die Auslegung der Rechtsvorschriften durch die ordentlichen Gerichte fest.

Zusätzlich ist das Oberste Gericht für die Nachprüfung der Richtigkeit von Parlaments- und Präsidentenwahlen und von Volksbefragungen zuständig. Es untersucht auch Wahleinsprüche.

4. Verwaltungsgerichte in Polen

Das System und die Aufgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurden durch das Gesetz vom 25. Juli 2002 über das System der Verwaltungsgerichte geregelt (Gesetzblatt Nr. 153, Pos. 1269, mit sp. Ä).

Die Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist es, die Aktivitäten der öffentlichen Verwaltung zu kontrollieren (einschließlich Beschlüsse von Selbstverwaltungsorganen und Rechtsakten, die von den Organen der lokalen Regierungsverwaltung erlassen werden).

Eine besondere Eigenschaft der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Tatsache, dass die Kontrolle der Verwaltungsgerichte im Prinzip nur im Hinblick auf die Konformität der Verwaltungsakten mit dem anwendbaren Recht erfolgt.

Die Verwaltungsgerichte sind auf zwei Ebenen organisiert:

  1. Woiwodschaftsverwaltungsgerichte – sind für eines oder mehrere Woiwodschaften errichtet. In erster Instanz hören sie Fälle, die zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gehören;

  1. Oberstes Verwaltungsgericht – übt die Kontrolle über die Aktivitäten der Woiwodschaftsverwaltungsgerichte aus. Insbesondere untersucht es Rechtsmittel gegen Urteile der oben erwähnten Gerichte.

5. Gerichtshöfe in Polen

In der Verfassung der Republik Polen werden zwei Gerichtshöfe erwähnt: Verfassungsgerichtshof sowie Staatstribunal.

Die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist es, die Rechtsakten unter dem Gesichtspunkt ihrer Übereinstimmung mit der Verfassung zu überprüfen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind allgemein bindend und endgültig. Der Verfassungsgerichtshof entscheiden auch Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen zentralen Staatsorganen.

Das Staatstribunal entscheidet in Fällen, welche die Verletzung der Verfassung oder Gesetze durch die höchsten Staatsbeamte betreffen.

Rechtsberufe in Polen

Die folgenden Rechtsberufe sind im Bereich der Rechtsdienstleistungen tätig:

  • Rechtsanwalt (adwokat)

  • Rechtsberater (radca prawny)

  • Steuerberater (doradca podatkowy)

  • Patentanwalt (rzecznik patentowy)

  • Notar (notariusz)

1. Rechtsanwalt

In Polen ist die Ausübung des Berufes des Rechtsanwaltes durch die Regelungen des Gesetzes vom 26. Mai 1982 über die Rechtsanwaltschaft festgelegt. Zu den Aufgaben eines Rechtsanwaltes gehört die Bereitstellung von Rechtshilfe, insbesondere das Erbringen von Rechtsberatung, Erstellung von Rechtsgutachten sowie Entwürfe von rechtlichen Dokumenten und die Vertretung der Mandanten vor Gerichten und Behörden. Bei der Ausübung der Aufgaben des Rechtsanwaltes unterliegt dieser nur den Gesetzen.

Ein Rechtsanwalt kann seine Tätigkeit nicht ausführen, wenn er in einem Arbeitsverhältnis steht.

Rechtsanwälte sind in Rechtsanwaltskammern organisiert. Die Prinzipien der Standesregeln der Rechtsanwälte sind in den Regeln über den Anwaltsethos und Berufswürde vom 14. Dezember 2011 festgelegt.

2. Rechtsberater

Regeln über die Ausübung des Berufes des Rechtsberaters sind im Gesetz vom 6. Juli 1982 über Rechtsberater formuliert (Gesetzblatt Nr. 19, Pos. 145, mit sp. Ä.). In der jetzigen rechtlichen Situation besteht der Beruf des Rechtsberaters aus der Bereitstellung von Rechtshilfe außer in Fällen des Erscheinens in der Funktion eines Verteidigers in Strafverfahren und Verfahren betreffend Steuerstraftaten. Bisher war dies ein wesentlicher Unterschied zwischen den Berufen des Rechtsberaters und des Rechtsanwaltes.

Am 1. Juli 2015 trat die Novellierung zum Strafverfahrensgesetzbuch in Kraft, die Rechtsberatern erlaubt, in der Funktion eines Verteidigers in Strafverfahren und in Verfahren nach dem Steuerstrafgesetz zu erscheinen, vorausgesetzt, dass sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Rechtsberater sind in professioneller Selbstverwaltung organisiert – Bezirkskammern von Rechtsberatern. Konkrete Standards zur Regelung der Ausübung des Berufes beinhaltet der Kodex von Rechtsberaterethos vom 10. November 2007.

3. Steuerberater

Ein Steuerberater ist eine natürliche Person, welche im Steuerberaterregister eingetragen ist und berechtigt ist, Steuerberatungstätigkeiten bereitzustellen. Die Ausübung des Berufes des Steuerberaters wurde im Gesetz vom 5. Juli 1996 über die Steuerberatung festgelegt (Gesetzblatt Nr. 102, Pos. 475, mit sp. Ä.).

Steuerberater sind in professioneller Selbstverwaltung organisiert (Nationale Kammer der Steuerberater). Genaue Prinzipien über die Ausübung des Berufes sind im Rechtsakt über Standards über den Steuerberaterethos vom 11. Februar 2014 festgelegt.

4. Patentanwalt

Die Ausübung des Berufes des Patentanwaltes ist in Polen durch das Gesetz vom 11. April 2001 über Patentanwälte reguliert (Gesetzblatt Nr. 49, Pos. 509, mit sp. Ä.).

Der Beruf des Patentanwaltes besteht aus der Unterstützung in Angelegenheiten über gewerbliches Eigentum, besonders in Bezug auf den Erhalt, die Beibehaltung, die Ausübung und die Durchsetzung von Rechten betreffend Objekten des gewerblichen Eigentums und die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.

Patentanwälte sind in der polnischen Kammer der Patentanwälte organisiert. Berufsethische Regeln des Berufes beinhaltet die Ordnung der Prinzipien der rechtlichen Ethik von Patentanwälten vom 15. November 2002.

5. Notar

Notare üben ihren Beruf unter dem Gesetz vom 14. Februar 1991 über das Recht der Notare aus (Gesetzblatt Nr. 22, Pos. 91, mit sp. Ä).

Ein Notar führt notarielle Rechtsgeschäfte aus. Dabei handelt es sich um solche Rechtsgeschäfte, welche aufgrund der Vorgaben des Rechtes oder nach dem Willen der Parteien in solcher Form ausgeführt werden sollten.

Bei der Abwicklung eines notariellen Rechtsgeschäftes fallen Gebühren an, welche das Arbeitsentgelt des Notars darstellen. Sie sind durch Höchsttarife für notarielle Gebühren im Zusammenhang mit einem bestimmten Rechtsgeschäft festgelegt.

Ein Notar kann nur eine Kanzlei betreiben. Mehrere Notare können eine Kanzlei in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder in Form einer Partnerschaftsgesellschaft bereiben.

Genaue Prinzipien über die Ausübung des Berufes des Notars beinhaltet die Ordnung der berufliche Ethik des Notars vom 12. Dezember 1997.

Das polnische Strafverfahren

Im polnischen Rechtssystem ist das Strafverfahren durch die Regelungen des Strafverfahrensgesetzbuches vom 6. Juni 1997 festgelegt (Gesetzblatt Nr. 89, Pos. 555, mit sp. Ä.).

Ziele des Strafverfahrens

Das wesentliche Ziel eines Strafverfahren ist es, ein Verbrechen aufzudecken und den Täter zur Verantwortlichkeit zu ziehen sowie sicherzustellen, dass unschuldige Personen nicht die Verantwortung tragen müssen. Die Regeln über das Strafverfahren sollen sicherstellen, dass Strafen und Strafmaßnahmen angemessen angewendet werden, um Verbrechen zu bekämpfen und zu verhindern, als auch das Recht und die Prinzipien des sozialen Zusammenlebens zu stärken.

Phasen des Strafverfahrens

Strafverfahren setzt sich aus dem Ermittlungsverfahren und dem Gerichtsverfahrens zusammen.

In dem Ermittlungsverfahren wird ermittelt, ob ein Verbrechen begangen wurde und nimmt man Handlungen vor, die dazu dienen, den Täter aufzudecken und zu fassen. Darüber hinaus werden die Umstände eines Falles geklärt und Beweise, welche im Gerichtsverfahren verwendet werden, werden gesammelt.

Die gerichtliche Phase des Strafverfahrens beginnt sobald durch den Staatsanwalt Anklage erhoben wird. Im Gerichtsverfahren ist das Organ, welches den Fall leitet, das Gericht. Der Staatsanwalt ist Partei des Verfahrens, dessen Aufgabe es ist zu beweisen, dass die andere Partei (der Angeklagte) eine Straftat begangen hat. Das Gerichtsverfahren wird durch die Fällung eines Urteiles beendet. Ein Urteil des Gerichtes erster Instanz kann an ein Gericht höherer Instanz durch die Erhebung eines Rechtsmittels verwiesen werden. Das Urteil eines Gerichtes zweiter Instanz ist ein rechtsgültiges Urteil und kann nicht mehr umgestoßen werden. Zu den außerordentlichen Mitteln zur Bekämpfung zählt die Kassation, welche an das Oberste Gericht gerichtet wird.

Kosten in Strafsachen

Die Regeln über anfallende Kosten sind im Gesetz vom 23. Juni 1973 über die Kosten in Strafsachen und in einer Verordnung des Justizministers vom 28. Mai 2003 über die Höhe des Pauschaltarifes für Ausgaben in Fällen basierend auf Privatanklagen (Gesetzblatt vom 13. Juni 2003) geregelt.

Pflichtverteidigung durch einen Rechtsanwalt im Strafverfahren

Das Strafverfahrensgesetzbuch verlangt die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei Vornahme der folgenden Prozesshandlungen:

  • Erhebung einer Subsidiäranklage entsprechend Art. 55 § 2 des Strafverfahrensgesetzbuches;

  • Einlegung einer Berufung gegen ein Urteil eines Landgerichtes, entsprechend Art. 446 § 1 des Strafverfahrensgesetzbuches;

  • Einlegung der Kassation an das Oberste Gericht, entsprechend Art. 526 § 2 des Strafverfahrensgesetzbuches;

  • Einbringen eines Antrages auf die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Art. 545 § 2 des Strafverfahrensgesetzbuches.

Zuständigkeit des Gerichtes

In Strafverfahren der ersten Instanz gibt es die Regel, dass ein Amtsgericht entscheidet. Ein Landgericht entscheidet in erster Instanz in Fällen betreffend Verbrechen für die dies im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen festgelegt ist. Ein Apellationsgericht untersucht Rechtsmittel gegen Urteile, welche in erster Instanz von einem Landgericht erlassen wurden. Das Oberste Gericht untersucht Kassationen und Rechtsmittel, welche im Gesetz besonders genannt sind.

Zivilverfahren in Polen

Im polnischen Rechtssystem werden Streitigkeiten, welche Zivil-, Familien-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht betreffen sowie andere Streitigkeiten, für welche dies in speziellen Gesetzen vorgesehen wird, in Übereinstimmung mit den Regeln des Zivilverfahrensgesetzbuches („ZVGB“) vom 17. November 1964 untersucht und entschieden.

Zivilverfahrenstypen

Die Zivilverfahren werden aufgeteilt in:

  • Erkenntnisverfahren;

  • Sicherungsverfahren;

  • Vollstreckungsverfahren.

In den Erkenntnisverfahren gibt es zwei Vorgangsweisen, um zivilrechtliche Streitigkeiten zu untersuchen: Prozess und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Prozess ist gekennzeichnet durch die Auseinandersetzung von zwei Parteien mit entgegengesetzten Interessen, d.h. Kläger und Beklagter. Ein Prozess beginnt mit der Einbringung einer Klage, in welcher der Kläger die Entscheidung über einen Sachverhalt oder die Begründung oder Formung einer rechtsgeschäftlichen Beziehung begehrt. Gerichtsentscheidungen, welche einen Streit sachlich beenden, werden in der Form eines Urteils oder Zahlungsbefehls erlassen, während die im Zuge des Verfahrens erlassenen Entscheidungen, welche sich auf verfahrensrechtliche oder nebensächliche Angelegenheiten beziehen, werden in Form der Beschlüsse gefasst.

Das Zivilverfahrensgesetzbuch sieht auch verschiedene Typen von abgetrennten Verfahren für festgelegte Arten von Fällen vor. Diese sind unter anderem Verfahren in Eheangelegenheiten, Eltern- und Kindschaftssachen, Arbeits- und Sozialversicherungssachen, Wettbewerbsschutzsachen, Regulierungsverfahren der Energiewirtschaft, Telekommunikation, Postdienst oder Eisenbahntransport, und schließlich das Mahnungs- oder Eilverfahren.

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beziehen sich auf streng festgelegte Angelegenheiten, wie die Eintragung ins Landesgerichtsregister, Feststellung von Erbrechten oder Erbverteilung, Todeserklärungen, Entmündigungen, Übertragung einer Vormundschaft, Teilung von Eigentum, Auflösung von Miteigentum oder Feststellung der Ersitzung von Eigentum. Verfahren dieser Art werden aufgrund eines Antrages eines Antragstellers oder ex officio eingeleitet. Der Antragsteller und die Beteiligten nehmen teil und es wird mit Beschluss beendet.

Rechtsmittel

Rechtsmittel im polnischen Zivilverfahren sind:

  • eine Beschwerde – als Prinzip kann die Beschwerde gegen prozessbeendende Beschlüsse eines Gerichtes der ersten Instanz und gegen andere im Gesetz festgelegte Beschlüsse, erhoben werden. Eine Beschwerde kann vor dem Obersten Gericht gegen eine Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz gegen die Zurückweisung einer Kassationsklage oder eines Antrages auf die Feststellung der Unrechtmäßigkeit eines rechtskräftigen Urteils gestellt werden;

  • eine Berufung – kann vor einem Gericht zweiter Instanz gegen ein Urteil eines Gerichtes der ersten Instanz erhoben werden;

  • Kassationsklage – nachdem bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann dieses Rechtsmittel beim Obersten Gericht gegen ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes zweiter Instanz oder gegen eine Entscheidung über die Zurückweisung einer Klage oder Einstellung des Verfahrens, welches den Fall beendet, erhoben werden. Zur Stellung der Kassationsklage sind außer den Parteien auch der Generalstaatsanwalt und der Ombudsmann berechtigt.

Kosten eines Zivilverfahrens

Konkrete Regelungen betreffend Gerichtsgebühren, welche im Zivilverfahren getragen werden, Regeln der Kostenfestsetzung und Tragung der Gerichtskosten können im Gesetz vom 28. Juli 2005 über Gerichtsgebühren in zivilrechtlichen Angelegenheiten, gefunden werden.

Anwaltspflicht im Zivilverfahren

Gemäß Art. 871 des ZVGB ist die obligatorische Vertretung der Parteien durch einen Anwalt oder Rechtsberater in zivilrechtlichen Verfahren notwendig, wenn Verfahren vor dem Obersten Gericht geführt werden und in Fällen von anderen Klagen in Verbindung mit Verfahren vor dem Obersten Gericht, welche aber von einem Gericht unterer Instanz geführt werden.

Sachliche Zuständigkeit

Als Prinzip werden die zivilrechtliche Angelegenheiten in der ersten Instanz vor Amtsgerichten geführt. Landgerichte sind unter anderem in Fällen betreffend vermögensrechtliche Fragen zuständig, wenn der Streitgegenstandswert mehr als PLN 75 000 (außer für bestimmte Arten von Fällen welche in Art. 17 Abs. 4 des ZVGB aufgelistet sind) beträgt, aber auch in Fällen betreffend persönliche Rechtsgüter, Presserecht, Urheberrecht und gewerbliches Eigentumsrecht sowie in Angelegenheiten auf dem Gebiet der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.

Verwaltungsrechtliche Verfahren in Polen

Das polnische Verwaltungsverfahrensgesetzbuch vom 14 Juni 1960 legt die Regeln über das Verfahren vor den Organen deröffentlichen Verwaltung (oder anderen zuständigen Staatsorganen) unter anderem in individuellen Fällen, welche durch Verwaltungsentscheidungen gelöst werden, nieder.

Zudem enthält es Regelungen über Verfahren in Fällen von Zuständigkeitskonflikten zwischen Organen der lokalen Selbstverwaltung und der Regierungsverwaltung, in Fällen von Zuständigkeitskonflikten zwischen öffentlichen Verwaltungsbehörden und anderen Organen, Verfahren betreffend die Ausstellung von Bescheinigungen sowie in Fällen betreffend Beschwerden und Petitionen.

Ein allgemeines Verwaltungsverfahren kann durch Erteilung einer Verwaltungsentscheidung, durch ein Beschluss oder durch Vergleich enden.

Eine verwaltungsrechtliche Handlung, welche am meisten einen Fall in der Hauptsache entscheidet oder auf einem anderen Weg das Verfahren beendet, ist eine Verwaltungsentscheidung. Die Anerkennung einer bestimmten Handlung als Verwaltungsentscheidung erfolgt unabhängig davon, wie solch eine Handlung durch die Verwaltungsbehörde bezeichnet wird. (z.B.: Erlaubnis, Lizenz, Befehl, Untersagung usw.).

Verwaltungsrechtliche Entscheidungen werden im verwaltungsrechtlichen Instanzenzug kontrolliert, d.h. ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einer Behörde der ersten Instanz kann erhoben und an die gleiche Behörde adressiert werden. Die Behörde kann ihre Entscheidung ändern und eine neue erlassen und wenn es nicht so handelt, das Rechtsmittel an eine zuständige Behörde der zweiten Instanz weiterleiten, welches im Prinzip eine verwaltungsrechtliche Behörde höherer Stufe ist. Diese Behörde erlässt eine Entscheidung, welche die angefochtene Entscheidung aufrechterhält oder stellt das Verfahren ein.

Ausnahmsweise werden Rechtsmittel gegen verwaltungsrechtliche Entscheidungen von ordentlichen Gerichten geprüft, z.B.: in manchen Fällen betreffend die Sozialversicherung- Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrecht und die Personenstandsrechte.

Andere Möglichkeiten eines Rechtsmittels sind die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsorgans erster Instanz sowie der Antrag auf erneute Überprüfung einer Entscheidung erlassen durch den Minister oder durch die Widerspruchsstelle für Angelegenheiten der territorialen Selbstverwaltung.

Das polnische Verwaltungsverfahren sieht auch außerordentliche Rechtsmittel vor, welche darauf abzielen, eine endgültige Verwaltungsentscheidung aufzuheben, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt sind. Die zuvor erwähnten Rechtsmittel beinhalten die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Feststellung der Ungültigkeit oder des Erlöschens einer Entscheidung.

Verwaltungsgerichtliche Verfahren

Die Kontrolle der Handlungen von öffentlichen Verwaltungsbehörden, einschließlich die Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen, welche durch diese Behörden erlassen wurden und anderer Handlungen, hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit, liegt in der Kompetenz der Verwaltungsgerichte.

Ein rechtliches Instrument, welches die Regeln des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festsetzt, ist das Gesetz vom 30. August 2002 über Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

Verwaltungsgerichte untersuchen Beschwerden über verwaltungsrechtliche Entscheidungen und Beschlüsse, welche im Laufe der Verwaltungsverfahren erlassen wurden, über Beschlüsse oder Handlungen von Organen der lokalen Selbstverwaltung, Aufsichtsakten über diese Organen, als auch die Untätigkeitsklagen.

Verwaltungsgerichte in Polen entscheiden auch über Zuständigkeitskonflikte zwischen Organen der lokalen Selbstverwaltung, zwischen einzelnen Widerspruchsstellen für Angelegenheiten der territorialen Selbstverwaltung, als auch zwischen Organen der Selbstverwaltung und der Regierungsverwaltung sowie zwischen Widerspruchsstellen für Angelegenheiten der territorialen Selbstverwaltung und Organen der Regierungsverwaltung.

Gerichtliche und verwaltungsrechtliche Verfahren werden infolge einer Klage oder eines Antrages eingeleitet (wenn das Gesetz dies voraussieht) und werden durch eine Entscheidung in Form eines Urteilspruches, welcher den Fall inhaltlich entscheidet oder durch einen Beschluss über prozessuale Angelegenheiten beendet.

Kosten des Verfahrens

Die Kosten des Verfahrens sind Gerichtsgebühren (z.B.: Eingangsgebühren, Amtsgebühren, Ersatz von Ausgaben) ebenso Reisekosten zum Gericht einer Partei und eines Anwaltes, sowie der Ersatz des entgangenen Entgelts durch das Erscheinen vor Gericht. Die Regeln über die Festsetzung von Gerichtsgebühren wurden in Kapitel 2 des Gesetzes über das Verfahren vor Verwaltungsgerichten festgesetzt.

Die Höhe der Eingangsgebühren hängt von der Art des Falles und vom Wert des Rechtsmittelgegenstandes ab. Die Regelungen und die Höhe der Eingangsgebühren, welche vom Gericht verlangt werden, sind in der Verordnung des Ministerrates vom 16. Dezember 2003 über die Höhe und detaillierte Regelungen über die Berechnung von Gerichtsgebühren vor Verwaltungsgerichten begründet (Gesetzblatt 2003, Nr. 221, Pos. 2193, mit sp. Ä.). Ein anderes maßgebliches rechtliches Instrument ist die Verordnung des Ministerrates vom 16. Dezember 2003 über die Höhe von Amtsgebühren verlangt vor Gericht und in verwaltungsrechtlichen Fällen.

Anwaltszwang

Gemäß der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren vor Verwaltungsgerichten muss eine Partei in den folgenden Fällen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtsberater vertreten werden: Vorbereitung und Erhebung einer Kassationsklage gegen ein Urteil eines Woiwodschaftsverwaltungsgerichtes vor dem Obersten Verwaltungsgericht (Art. 175 § 1 des Gesetzes), Erhebung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung der Kassationsklage vor dem Obersten Verwaltungsgericht (Art. 194 § 1 des Gesetzes) und Stellung eines Antrages für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Obersten Verwaltungsgericht (Art. 276 des Gesetzes).

Deutches Recht
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Gerichtsbarkeit in Deutschland

Der strukturelle Aufbau der Judikative in der Bundesrepublik Deutschland ist indirekt in Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geregelt. In Art. 95 Abs. 1 GG heißt es wie folgt: „Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht“. Dementsprechend werden in Deutschland fünf Gerichtsbarkeiten unterschieden, nämlich die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit sowie die Sozialgerichtsbarkeit.

1. Ordentliche Gerichtsbarkeit:

Nach § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gehören vor die ordentlichen Gerichte die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Vor die ordentlichen Gerichte kommen gem. § 13 GVG alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen), d. h. Rechtsstreitigkeiten zwischen Personen, die sich im Gleichordnungsverhältnis gegenüberstehen, wie z. B. zwei Bürger oder Gesellschaften des Privatrechts.

Des Weiteren obliegen den ordentlichen Gerichten alle Verfahren aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hierzu zählen insbesondere Grundbuchsachen, Registersachen, Betreuungssachen, Nachlasssachen sowie Personenstandssachen.

Schließlich gehören gem. § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte alle Strafsachen, d. h. die Strafjustiz wird ausschließlich von den ordentlichen Gerichten ausgeübt.

Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist vier-stufig gegliedert. Das Grundgesetz nennt in Art. 95 Abs. 1 GG den Bundesgerichtshof (BGH) als obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die weiteren Gerichte auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit ergeben sich aus § 12 GVG. In § 12 GVG heißt es wie folgt: „Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt.“

Die Strafsachen und die Zivilsachen kommen in erster Linie vor ein Amtsgericht oder ein Landgericht, während die Verfahren aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit in erster Instanz immer beim Amtsgericht beginnen.

2. Verwaltungsgerichtsbarkeit:

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheidet über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Nach § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gehören vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die nicht der Sozialgerichtsbarkeit oder der Finanzgerichtsbarkeit zugewiesen sind.

Zu den wichtigsten Aufgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit gehören Pass-, Ausländer- und Asylsachen, BaföG- und Wohngeldsachen, Polizei- und Ordnungsrechtssachen, Schul-, Hochschul- und Prüfungssachen, Gewerbe- und Gaststättensachen, Beamten- und Richtersachen sowie Bauordnungs- und Kommunalsteuersachen.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist drei-stufig aufgebaut. Das Grundgesetz nennt in Art. 95 Abs. 1 GG das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) als obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die weiteren Gerichte auf dem Gebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergeben sich aus § 2 VwGO. Danach gibt es neben dem Bundesverwaltungsgericht die Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe) sowie die Verwaltungsgerichte.

In erster Instanz entscheiden die Verwaltungsgerichte, während die Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe über das Rechtsmittel der Berufung entscheiden und das Bundesverwaltungsgericht über das Rechtsmittel der Revision.

3. Finanzgerichtsbarkeit:

Die Finanzgerichtsbarkeit entscheidet über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Sie ist gem. § 33 Finanzgerichtsordnung (FGO) insbesondere zuständig für Klagen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Steuern, Kindergeld und Zölle (Steuer-, Kindergeld- und Zollsachen).

Die Finanzgerichtsbarkeit ist zwei-stufig aufgebaut. Das Grundgesetz nennt in Art. 95 Abs. 1 GG den Bundesfinanzhof (BFH) als obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit. Die weiteren Gerichte auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit ergeben sich aus § 2 FGO. Nach dieser Vorschrift gibt es neben dem Bundesfinanzhof noch die Finanzgerichte.

In erster Instanz entscheiden die Finanzgerichte, während der Bundesfinanzhof über das Rechtsmittel der Revision entscheidet.

4. Arbeitsgerichtsbarkeit:

Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit entscheiden gem. den §§ 2, 2a und 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien (Tarifvertragssachen) oder zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus damit unmittelbar zusammenhängenden Rechtsverhältnissen (Arbeitsverhältnissachen). Außerdem entscheiden die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit über Betriebsverfassungssachen und Mitbestimmungssachen.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist drei stufig aufgebaut. Das Grundgesetz nennt in Art. 95 Abs. 1 GG das Bundesarbeitsgericht (BAG) als obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die weiteren Gerichte auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit ergeben sich aus § 1 ArbGG. Danach gibt es neben dem Bundesarbeitsgericht noch die Landesarbeitsgerichte (LAG) und die Arbeitsgerichte (ArbG).

In erster Instanz entscheiden die Arbeitsgerichte, während die Landesarbeitsgerichte über das Rechtsmittel der Berufung entscheiden und das Bundesarbeitsgericht über das Rechtsmittel der Revision.

5. Sozialgerichtsbarkeit:

Die Sozialgerichtsbarkeit entscheidet über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Sozialrechts. Zu den Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit gehört gem. § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Wesentlichen die Entscheidung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, der Kriegsopferversorgung sowie des Kassenarztrechtes.

Die Sozialgerichtsbarkeit ist drei stufig aufgebaut. Das Grundgesetz nennt in Art. 95 Abs. 1 GG das Bundessozialgericht (BSG) als obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit. Die weiteren Gerichte auf dem Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit ergeben sich aus § 2 SGG. Danach gibt es neben dem Bundessozialgericht noch die Landessozialgerichte (LSG) und die Sozialgerichte (SG).

In erster Instanz entscheiden die Sozialgerichte, während die Landessozialgerichte über das Rechtsmittel der Berufung entscheiden und das Bundessozialgericht über das Rechtsmittel der Revision.

Rechtsberufe in Deutschland

Die folgenden Berufsgruppen sind in Deutschland in der Rechtsdienstleistung tätig:

  • Rechtsanwalt

  • Patentanwalt

  • Notar

  • Steuerberater

  • Wirtschaftsprüfer

  • Rechtsdienstleister

Rechtsanwalt

Das Anwaltsrecht wird in Deutschland in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Darin sind die Voraussetzungen für die Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf, Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und Regelungen betreffend der beruflichen Zusammenarbeit der Rechtsanwälte festgeschrieben. Der Anwaltsberuf zählt zu den freien Berufen, deshalb ist die Berufsvertretung in Kammern organisiert.

Zu den Aufgaben eines Rechtsanwaltes gehören die Beratung von Parteien in rechtlichen Angelegenheiten und Vertretung vor Gerichten und Behörden, Erstellung von Verträgen und anderen rechtlichen Dokumenten.

Bei der Ausübung ihres Berufes unterliegen Rechtsanwälte den soeben genannten rechtlichen Rahmenbedingungen und dem Standesrecht der Rechtsanwälte.

Um den Beruf ausüben zu können, muss zuerst das Jura-Studium absolviert werden. Danach anschließend dient das zweijährige Rechtsreferendariat der weiteren Ausbildung und dem Einblick in unterschiedliche juristische Berufe. Nach Abschluss des 2. Staatsexamens kann die Zulassung als Rechtsanwalt beantragt werden.

Patentanwalt

Die Ausbildung zum Patenanwalt ist durch die Patentanwaltsordnung und die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsordnung geregelt. Patentanwälte vertreten Parteien auf dem Gebiet des geistigen Eigentumsschutzes, wie zum Beispiel dem Schutz durch Patente, Gebrauchsmuster und Marken. Sie vertreten die Parteien vor den Patent- und Markenämtern und den zuständigen Gerichten. Sie sind aber nur beschränkt fähig Anträge zu stellen, weshalb sie oft mit Rechtsanwälten zusammenarbeiten.

Um Patentanwalt zu werden, ist der Abschluss eines naturwissenschaftlichen oder technischen Studiums notwendig. Danach ist eine Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtschutzes und die Absolvierung der Patenanwaltsprüfung notwendig.

Der Patentanwaltsberuf zählt zu den freien Berufen, die Vertretung ist in Kammern organisiert.

Notar

Die Bundesnotarordnung regelt unter anderem die Stellung, Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf, Rechte und Pflichten der Notare und Organisation und Aufgaben der Notarkammern. Notare sind zuständig für die Beglaubigung und Beurkundung von Rechtsgeschäften, Tatsachen, Beweisen und Unterschriften.

Der Beruf gehört zu den freien Berufen und die Vertretung ist in Notarkammern organisiert. Um den Beruf des Notars ausüben zu können, muss wie zur Erlangung des Berufes des Rechtsanwaltes, ebenfalls das 2. Staatsexamen absolviert werden und eine Bestellung durch die Landesjustizverwaltung erfolgen. In Deutschland können in einigen Bundesländern auch Anwälte zu Notaren bestellt werden, welche dann beide Berufe ausüben können.

Steuerberater

Der Steuerberater berät in steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen und vertritt in finanzgerichtlichen Prozessen. Die rechtlichen Regelungen zur Ausübung dieses Berufes sind im Steuerberatergesetz festgeschrieben. Zur Ausbildung gehört der Abschluss eines betriebswirtschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums oder einer kaufmännischen Ausbildung mit anschließender praktischer Tätigkeit. Der Abschluss der Ausbildung erfolgt durch die Steuerberaterprüfung.

Der Beruf des Steuerberaters zählt ebenfalls zu den freien Berufen. Die berufsständische Vertretung erfolgt durch die Steuerberaterkammern.

Wirtschaftsprüfer

Der Wirtschaftsprüfer ist zuständig zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Buchführung und des Jahresabschlusses eines Unternehmens. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind in der Wirtschaftsprüferordnung festgelegt.

Als Voraussetzung zur Berufsausübung ist, nach Abschluss eines Hochschulstudiums und mehrjähriger Berufserfahrung, die Absolvierung eines Staatsexamens notwendig. Der Beruf zählt ebenfalls zu den freien Berufen, die Berufsvertretung ist in Kammern organisiert.

Rechtsdienstleister

Die Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ist in Deutschland im Rechtsdienstleistungsgesetz geregelt. Das Gesetz regelt wie und durch wen außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erfolgen dürfen. Im Gesetz wird zwischen registrierten (Rechtsanwälten, sachkundigen Unternehmen) und nicht registrierten Personen (Behörden, Verbraucherschutz) unterschieden. Die befähigten Personen werden in das Rechtsdienstleisterverzeichnis eingetragen. Eintragungsfähig sind Personen, welche aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen, zum Beispiel in ausländischem Recht, erbringen.

Das Strafverfahrensrecht in Deutschland

Das Verfahrensrecht in Strafsachen ist in Deutschland in der Strafprozessordnung (StPO) vom 07.04.1987 geregelt. Zu den Prozessmaximen im deutschen Strafprozessrecht zählen das Offizial- und Legalitätsprinzip sowie der Anklage- und Ermittlungsgrundsatz

Ziele des Strafverfahrens

Zu den Zielen des Strafverfahrens zählen das Ermitteln der materiellen Wahrheit zur Verwirklichung von Gerechtigkeit, die Feststellung und Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches, die Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens und die Wiederherstellung des Rechtsfriedens und Gewährung von Rechtssicherheit.

Ablauf des Strafverfahrens

Das erstinstanzliche Strafverfahren gliedert sich in das:

  • Vorverfahren/Ermittlungsverfahren

  • Zwischenverfahren/Eröffnungsverfahren und

  • Hauptverfahren.

Das Strafverfahren wird durch amtliche Wahrnehmung der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Erstattung einer Strafanzeige oder eines Antrags auf Strafverfolgung eingeleitet. Im Ermittlungsverfahren wird der Sachverhalt festgestellt, Beweise gesichert und durch die Staatsanwaltschaft die Entscheidung getroffen, ob aufgrund hinreichendem Tatverdachts Anklage erhoben werden soll. Die Staatsanwaltschaft vertritt im darauffolgendem Verfahren den Staat als Ankläger.

Im Zwischenverfahren entscheidet das zuständige Gericht, ob aufgrund hinreichendem Tatverdacht das Hauptverfahren zu eröffnen ist oder das Verfahren vorläufig eingestellt wird.

Im Hauptverfahren entscheidet das zuständige Gericht über die Begründetheit der Anklage und somit über die Schuld des Täters. In diesem Verfahrensstadium findet die Hauptverhandlung statt, zu der Zeugen geladen und Beweise aufgenommen werden. Dem Angeklagten ist Gelegenheit zu geben, nach jeder Beweiserhebung eine Stellungnahme abzugeben. Am Ende der Hauptverhandlung zieht sich das Gericht zur Beratung zurück. Das Urteil wird mündlich verlesen und begründet.

Gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts stehen die Rechtsmittel der Berufung und der Revision zu. Während aufgrund einer Berufung eine neue Tatsacheninstanz stattfindet, kann mit einer Revision lediglich die falsche Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts gerügt werden. Gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts steht nur das Rechtsmittel der Revision zu.

Kosten des Strafverfahrens

Nach § 465 StPO trägt der Angeklagte die Gerichtskosten, wenn er im Prozess verurteilt wurde. Zu den Kosten zählen auch die eigenen Anwaltskosten und die von anderen Beteiligten sowie von Sachverständigen. Im Falle eines Freispruches trägt die Staatskasse die entstandenen Kosten.

Pflichtverteidigung durch einen Rechtsanwalt

Ein Pflichtverteidiger wird vom Gericht dann bestellt, wenn ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vorliegt. Der Gesetzgeber geht in diesem Fall davon aus, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Nach § 140 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn

1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;

2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;

3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;

4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a StPO oder einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO oder § 275a Absatz 6 StPO vollstreckt wird;

5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;

6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 StPO in Frage kommt;

7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;

8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;

9. dem Verletzten nach den §§ 397a StPO und 406g Absatz 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

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Verwaltungsverfahren in Deutschland

Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) enthält die Regelungen für das Verwaltungsverfahren. Wegen des föderalistischen Staatsorganisationsmodelles haben daneben die Länder teilweise eigene Verwaltungsverfahrensgesetze, doch werden meist die Regelungen des Bundesgesetzes übernommen. Die Finanz- und Sozialverwaltung haben eigene Verfahrensregelungen.

Mit einem Verwaltungsverfahren kommt man dann in Berührung, wenn das Handeln staatlicher Behörden auf die Umsetzung des Rechts im Einzelfall gerichtet ist.

Dazu zählen der Erlass eines Verwaltungsaktes, einer Allgemeinverfügung und der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Allgemeinverfügung regelt ebenfalls einen bestimmten Sachverhalt, richtet sich aber an einen unbestimmten Personenkreis. Häufigste Form eines Verwaltungsaktes ist der Bescheid. Die Behörde kann, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

Die Regelungen dienen dazu, die Rechtsstaatlichkeit und Effektivität der Verwaltung zu sichern. Durch die Festschreibung von Verfahrensregeln ist das Handeln der Verwaltung für den Einzelnen voraussehbar und bietet Möglichkeiten des Rechtsschutzes. Der Verwaltung steht bei ihren Entscheidungen oftmals ein Ermessensspielraum zu.

Um die genannten Ziele zu erfüllen, enthält das Verwaltungsverfahrensgesetz Regelungen über den Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit, allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, Regelungen über den Verwaltungsakt, Regelungen über besondere Verfahrensarten, Regelungen über die ehrenamtliche Tätigkeit und Ausschüsse.

Zu den Verfahrensgrundsätzen eines gerechten VwVfG zählen unter anderem der Grundsatz der Formen- und Verfahrensklarheit, das Gebot der Sachlichkeit und Neutralität, das Gebot der Anhörung des Betroffenen, Informations- und Beratungspflichten, die Begründung von Entscheidungen und der Amtsermittlungsgrundsatz.

Verwaltungsakte unterstehen der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Der verwaltungsrechtliche Instanzenzug beginnt mit dem sogenannten Widerspruchsverfahren. Zuerst wird der belangten Behörde im Abhilfeverfahren die Möglichkeit gegeben, ihre Entscheidung noch zu korrigieren, danach entscheidet die nächsthöhere Instanz im Widerspruchsverfahren (im engeren Sinn). Erst nach diesem Vorverfahren ist eine Klage gegen den Verwaltungsakt beim zuständigen Verwaltungsgericht möglich. Weitere Regelungen dazu sind in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) normiert.

Die Anfechtungsklage zielt auf die Aufhebung eines für den Antragsteller nachteiligen Verwaltungsaktes ab, mit derVerpflichtungsklage begehrt der Antragsteller eine für in begünstigende Entscheidung. Mit der Feststellungsklage soll das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gerichtlich festgestellt werden. Durch die allgemeine Leistungsklage wird begehrt, dass die Behörde einen Realakt setzt. Die Untätigkeitsklage hilft dem Antragsteller, wenn über dessen Antrag nicht innerhalb angemessener Frist entschieden wurde. Um den Antragsteller vor möglichen Nachteilen eines langen Gerichtsverfahrens zu bewahren, wurden Regelungen über den einstweiligen Rechtsschutz definiert. Gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte stehen dem Antragsteller die Rechtsbehelfe der Berufung, Beschwerde und Revision zu.

Kosten des Verfahrens

Die Kosten im Vorverfahren sind dem Antragsteller, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, vom Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat grundsätzlich derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten.

Im gerichtlichen Verfahren trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem ganz geringen Teil unterlegen ist.

Anwaltszwang vor den Verwaltungsgerichten

Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Vor den anderen Verwaltungsgerichten können die Parteien den Prozess selbst führen.

Französiches Recht
Organisation des GerichtswesensRechtsberufeStrafverfahrenZivilverfahrenVerwaltungsverfahren

Gerichtsorganisation in Frankreich

Die Organisation der französischen Gerichte beruht auf einer strikten Trennung zwischen ordentlicher und Verwaltungsgerichtsbarkeit (ordre de juridiction judiciaire und ordre de juridiction administrative) im französischen Recht. Ihr liegt das Trennungsmodell von Verwaltungs- und Justizbehörden (principe de séparation des autorités administratives et judiciaires) zugrunde, das auf ein Gesetz vom 16. bis 24. August 1790 zurückgeht. Nach diesem ist es dem Richter (der ordentlichen Gerichtsbarkeit) verboten, „die Arbeit der Verwaltungsbehörden in irgendeiner Form zu stören, insbesondere keine Gerichtsverfahren gegen sie zuzulassen“ (frz.: „de troubler de quelque manière que ce soit les opérations des corps administratifs, ni citer devant eux les administrateurs en raison de leurs fonctions“).

Über die Zuordnung entscheidet in Zweifelsfällen das Tribunal des Conflits. Ebenfalls außerhalb der Einteilung in ordentliche und Verwaltungsgerichtsbarkeit befindet sich schließlich der Conseil constitutionnel.

Für die einzelnen Details bietet die Seite des französischen Justizministeriums einen guten Überblick (teilweise auch in deutscher Sprache!):

http://www.justice.gouv.fr/organisation-de-la-justice-10031/lordre-judiciaire-10033/

Wichtige praktische Rechtsberufe

Rechtsanwälte

Der französische „avocat“ übt wie seine europäischen Kollegen einen sog. freien Beruf aus. Er ist unabhängig. Die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwalts-kanzlei ist verpflichtend, ebenso die Beachtung der französischen und europäischen Berufsregeln. Neben den rein französischen Anwälten gibt es auch Rechtsanwälte, insbesondere aus dem EU-Raum kommend, die neben ihrer Zulassung in ihrem Heimatland auch in Frankreich zugelassen sind und damit in beiden Länderen tätig werden können.

Der „avocat“ kann sowohl rechtsberatend tätig werden als auch die prozess-rechtliche Vertretung in einem Verfahren übernehmen. Hauptgebiete sind dabei das Zivilrecht und das Strafrecht. Verwaltungsrechtliche Probleme spielen in Frankreich in der Praxis eine weitaus geringere Rolle als in Deutschland und werden vor allem von nur darauf spezialisierten Anwälten übernommen.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist in fast allen schriftlichen Verfahren vorgeschrieben. Anwaltszwang besteht daher für die meisten Verfahren vor dem „Tribunal de grande instance“ (entspricht in etwa dem deutschen Land-gericht) und vor der „Cour d’appel“ als Berufungsgericht. In Verfahren vor der „Cour de cassation“ in Paris (Kassationsgerichtshof: höchstes französisches Gericht für Revisionen im Bereich des Zivil- und Strafrechts) kann eine Vertretung nur durch dort speziell zugelassene Rechtsanwälte erfolgen.

In mündlichen Verfahren, wie etwa vor dem „Conseil des prud’hommes“ (Arbeitsgericht 1. Instanz) oder dem Tribunal de commerce (Handels- und Wirtschaftsgericht) gibt es keinen Anwaltszwang, ebenso wenig wie für Prozesse vor dem Tribunal d’instance. Auch in arbeitsgerichtlichen Verfahren der 2. Instanz kann sich ein Arbeitnehmer bzw. ein Arbeitgeber selbst ver-treten, ohne auf die Dienste eines Anwaltes zurückgreifen zu müssen.

Sowohl in Verfahren vor dem „Tribunal de police“ (zuständig für Ordnungs-widrigkeiten und kleinere Delikte, die vor allem mit einer Geldstrafe bestraft werden, eingerichtet bei dem „Tribunal d’instance“) wie auch vor dem „Tribunal correctionel“ (zuständig für Delikte, für welche das Gesetz Geldstrafen oder Gefängnisstrafen bis zu 10 Jahren vorsieht, eingerichtet bei dem „Tribunal de Grande Instance“) besteht weder für die Angeklagten noch für die Nebenkläger Anwaltszwang. Bei sehr schwerwiegenden Delikten oder Verbrechen entscheidet die „Cour d’assises“, eine Art Schwurgericht, wobei der Angeklagte vor diesem Gericht anwaltlich vertreten sein muss. Für den Nebenkläger dagegen besteht keine Pflicht sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Rechtsberater/Unternehmensjuristen

Der Beruf des Rechtsberaters wurde mit der Tätigkeit des Rechtsanwaltes durch das Gesetz 90-1259 vom 31. Dezember 1990 zusammengelegt.

In Unternehmen tätige Juristen sind dagegen keiner spezifischen berufs-ständischen Reglementierung unterworfen.

Notare

Der Notar in Frankreich ist nicht nur Angehöriger eines freien Berufes sondern auch Träger eines öffentlichen Amtes, wodurch seine Berufszulassung beeinflusst wird. Die auch zum heutigen Tag bestehende begrenzte Zulassung zum Beruf des Notars wurde bereits 1803 eingeführt. Seit 1958 wird die Anzahl der zugelassenen Notare für jeden Gerichtsbezirk eines Amtsgerichts (tribunal d’instance) aufgrund eines Berichts des Justizministers festgelegt. Von der genannten Verteilung der Ämter unabhängig ist die Zuständigkeit der Notare. Seit 1986 gibt es in Frankreich im Grundsatz keine territorial begrenzte Zuständigkeit mehr, sondern eine nationale Zuständigkeit.

Zu den wichtigsten Tätigkeiten des Notars zählt auch in Frankreich neben der Beratung die Beurkundung. In Frankreich gilt die Vermutung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde und es besteht die Möglichkeit der Vollstreckung aus notariellen Urkunden. Zwar sind in Frankreich die Beurkundungszwänge im Gesellschaftsrecht beschränkt, doch sind andere Bereiche im Erb- und Familienrecht dafür von größerer Bedeutung. Des Weiteren gibt es in Frankreich neben den beurkundungspflichtigen und nicht beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäften als eine dritte Möglichkeit Verträge, die zwischen den Parteien auch ohne notarielle Beurkundung voll wirksam sind, die jedoch dritten Personen nur nach notarieller Beurkundung oder Eintragung in ein öffentliches Register, welche in der Regel ebenfalls eine notarielle Beurkundung voraussetzt, entgegengehalten werden können. Im Beurkundungsverfahren gibt es einige Besonderheiten. Zum einen gibt es Fälle, in denen zwei Notare an einer Beurkundung beteiligt sind, zum anderen besteht die Möglichkeit der Delegation von weiten Teilen der Beurkundung an einen „clerc habilité“.

Eine weitere wichtige Tätigkeit ist die Steuererhebung, wie etwa die Erhebung der Grunderwerbssteuer, Verkehrssteuer, Schenkungs- und Erbschaftssteuer sowie der Mehrwertsteuer beim Verkauf von Immobilien.

In Frankreich werden die Notare überdies auf einigen eher atypischen Gebieten tätig. Es handelt sich hierbei um Maklertätigkeiten für Immobilien sowie allgemeine Vermögensverwaltung und Hausverwaltung und schließlich um Darlehensvermittlungen.

Der Strafprozess

Das heutige Strafrecht in Frankreich basiert immer noch auf dem „Code Napoleon“ aus dem Jahre 1810. Es wurde jedoch seitdem mehrfach reformiert und den Erfordernissen der Zeit angepasst. Erwähnenswert ist hierbei die Abschaffung der Todesstrafe im Jahre 1981.

Das französische Strafrecht unterscheidet Übertretungen (contraventions), Ver-gehen (délits) und Verbrechen (crimes).

Wie bei der Zivilgerichtsbarkeit gibt es auch bei der Strafgerichtsbarkeit drei Instanzen. Die Polizeigerichte –tribunaux de police) sind hierbei gleichbedeutend mit den tribunaux d’instance in strafrechtlicher Funktion. Sie ahnden Übertretungen (contraventions) und können Geldstrafen (amendes) und kurze Haftstrafen (peines d’emprisonenment) verhängen.

Das tribunal de grande instance ist gleichzeitig Sitz des tribunal correctionnel, das für die Verfolgung von Vergehen zuständig ist.

Das Schwurgericht (Cour d’assises) ist für die Aburteilung von Verbrechen zuständig. Es besteht aus 3 Richtern der am nächsten gelegenen Cour d’appel sowie aus 9 Geschworenen.

Eine Berufung gegen das Urteil des Schwurgerichts ist nicht möglich, dagegen Revi-sionsantrag zum Kassationsgerichtshof (Cour de cassation).

Der Zivilprozess

Das französische Zivilverfahren unterliegt den Grundsätzen der Dispositionsbefugnis. So bestimmen die Streitparteien selbst, was Gegenstand des Verfahrens werden soll. Nur über diesen Streitgegenstand ist der Richter befugt zu entscheiden.

Ferner sind Verhandlungen öffentlich und kontradiktorisch ausgestaltet. Die Streitparteien sind anzuhören. In Frankreich muss der Rechtsanwalt bei seinem Vortrag den gesamten Sach- und Streitstand wiedergeben. Eine französische Besonderheit ist, dass der Schriftsatzwechsel mittels Gerichtsvollzieher erfolgt. So sind sowohl Klageschriftsätze zwischen den Anwälten untereinander und als auch den Anwälten und den Gerichten und Gerichtsentscheidungen durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen. Die Mitteilung des Beklagten durch den Rechtsanwalt von dem Rechtsstreit erfolgt vor Mitteilung des Gerichts. Die anfallenden Kosten (Stempelmarke, Sachverständige etc.) sind zunächst vom Kläger zu tragen.

Die gewöhnlichen Verfahren vor dem „Tribunal de Grande Instance“, bei dem Anwaltszwang besteht, laufen in folgenden Phasen ab:

Die Klageerhebung erfolgt durch Klageschriftsatz, den der Prozessvertreter des Klägers dem Beklagten zustellt. Die Klageschrift enthält zwingend die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen einen Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und nennt das zuständige Gericht, das Klagebegehren, Grundbuchdaten und die Klagebegründung.

Nur über den Streitstoff, den die Streitparteien in den Prozess einbringen, kann das Gericht entscheiden. Jede Partei muss daher ihren Sachverhalt unter Beweisantritt vortragen, damit sich der Richter eine Meinung bilden kann.

Der Klagegegner bestellt nun seinerseits einen Prozessvertreter. Der Kläger reicht eine Kopie der Klageschrift bei Gericht ein, dass die Sache auf die Prozessrolle setzt und einen Richter bestimmt. Die Parteien legen die streitbegründenden Schriftsätze bei Gericht nieder, wodurch die Rechtshängigkeit beginnt.

Liegt Entscheidungsreife vor, wird nach einer mündlicher Verhandlung, bei denen grundsätzlich beide Streitparteien anwesend sein müssen, und anschließender Beratung das Urteil verkündet. Wenn der Beklagte abwesend ist, kann ein Versäumnisurteil ergehen. In Frankreich üblicher ist aber, dass noch keine Entscheidungsreife vorliegt und der Richter den Prozessvertretern die Möglichkeit gewährt, fehlende Sachanträge nachzuholen.

Bei komplexeren Gerichtsverhandlungen kann ein vorbereitender Richter ausgewählt werden, der den Streitgegenstand zunächst ordnet und untersucht und auch verbindliche Teilentscheidungen treffen kann.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Unterlegene. Von diesen Kosten werden die Anwaltskosten nicht ersetzt, die jeder Streitbeteiligte unabhängig vom Prozessausgang selbst zu tragen hat.

Verwaltungsprozessrecht in Frankreich

Das französische Verwaltungsprozessrecht umfasst zwei Elemente:

Das nicht-streitige Verwaltungsverfahren und das streitige Verwaltungsverfahren. Ersteres regelt die nicht-streitbehafteten Rechtsbeziehungen, das zweite betrifft die streitigen Beziehungen vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Das Verfahren vor dem Verwaltungsrichter umfasst drei essentielle Charakteristika:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dieses wie im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit kontradiktorisch ausgestaltet ist. Dieses Prinzip bedeutet, dass jeder der Beteiligten das Recht hat, über die gegenüber dem Richter von der gegnerischen Seite vorgetragenen Argumente und eingereichten Schriftstücke in Kenntnis gesetzt zu werden. Hierbei ist der Widerspruch ein den Beteiligten zustehendes Recht und verpflichtet auch den Richter. Keinesfalls kann letzterer seine Entscheidung auf einen Aspekt stützen, von welchem eine der beteiligten Parteien keine Kenntnis hatte.

Das Verwaltungsverfahren ist ferner inquisitorisch: allein der Richter leitet die Ermittlungen. So ist nur er es, der die verschiedenen Informationen an alle Beteiligten des Rechtsstreits weiterleitet. Ebenfalls ist es dem Richter vorbehalten, von den Beteiligten die Vorlage von bestimmten Schriftstücken zu verlangen (wie etwa die Aufforderung an die Verwaltungsbehörde die Gründe einer Verwaltungsentscheidung darzulegen). Der inquisitorische Charakter des Verfahrens rechtfertigt sich durch das erhebliche Ungleichgewicht zwischen den Beteiligten in einem Verwaltungsprozess.

Schließlich handelt es sich um ein schriftliches Verfahren. Die Beteiligten können ihre Argumente grundsätzlich nur in schriftlicher Form präsentieren. Dadurch erscheint der Verwaltungsprozess zwar weniger flexibel, andererseits garantiert dies eine gewisse Zuverlässigkeit und Sicherheit. Aus diesem Grund plädieren die Anwälte auch sehr viel weniger vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dennoch hat in den letzten Jahren das mündliche Verfahren vor dem Verwaltungsrichter gerade auch in Eilverfahren zugenommen.