Die Verwendung des Begriffs „Grand“ im Hotelnamen stellt keine unlautere Wettbewerbshandlung dar
Zwischen den Eigentümern zweier Krakauer Hotels kam es zu einem Streit über die Verwendung des Begriffs „Grand“ für die Bezeichnung des Hotels. Der Unternehmer, der sein Hotel viel länger unter dem Namen „Grand“ geführt hatte, argumentierte, dass die Handlungen des Konkurrenten die Kunden in Bezug auf die Identität des Unternehmens irreführen können und damit die Bedingungen des Art. 5 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 16. April 1993 erfüllen.
Gem. Art. 5 des o.g. Gesetzes ist eine solche Unternehmensbezeichnung, die die Kunden hinsichtlich seiner Identität durch die Verwendung einer Firma, einer Bezeichnung, eines Wappens, einer Abkürzung oder eines anderen früher rechtmäßig verwendeten Symbols irreführen kann, als unlautere Wettbewerbshandlung zu qualifizieren.
Der Kläger verlangte, dass der Beklagte unterlässt, die irreführende Bezeichnung „grand“ im Namen des Hotels zu verwenden. In der ersten Instanz wies das Bezirksgericht die Klage als unbegründet ab und wies darauf hin, dass das Wort „Grand“ in der Hotelbranche nach den Grundsätzen der Lebenserfahrung als positiver Ausdruck weit verbreitet ist und keine Marke für ein bestimmtes Hotel oder für eine Hotelskette darstellt. Dies bedeutet, dass ein Kunde, der nach einem Hotel sucht, auf viele Objekte stößt, deren Name das Wort „Grand“ enthält. Daher ist es ihm klar, dass er sich bei der Suche nach einem bestimmten Hotel nicht ausschließlich von dem angegebenen Begriff leiten lassen soll, der von einer so großen Anzahl von nicht im Zusammenhang stehenden Einrichtungen verwendet wird.
Gleichzeitig war das Gericht der Auffassung, dass das Wort „Grand“ allgemein zur Beschreibung von Hotels mit hohem Standard verwendet wird und das Wissen darüber im Bewusstsein der Öffentlichkeit verwurzelt ist. Darüber hinaus ist diese Tatsache mithilfe einer Internet-Suchmaschine leicht zu prüfen. Somit ist der gegenständliche Begriff rein beschreibend und hat keine Unterscheidungskraft.
Der beschreibende Charakter eines Begriffs bedeutet, dass er auf bestimmte Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung, jedoch nicht auf ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung hinweist und daher nicht dazu verwendet werden kann, die den verschiedenen Eigentümern gehörenden Hotels zu unterscheiden.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangte der Gerichtshof zur Schlussfolgerung, dass ein derart weites Fehlen von Unterscheidungsmerkmalen und die weit verbreitete Verwendung des Wortes „Grand“ keine Verwechslungsgefahr für die Kunden darstellt. Der angegebene Begriff hat breite Anwendung bei der Benennung von Hotels gefunden, um deren hohe Qualität hervorzuheben, und daher kann seine Verwendung selbst durch Einrichtungen mit einem ähnlichen Standard, die sich in derselben Stadt befinden, nicht als Verstoß gegen die guten Sitten angesehen werden. Als Verstoß sowohl gegen die guten Sitten und Grundsätze des sozialen Zusammenlebens als auch gegen das Gesetz würde erst das Anbringen eines solchen Unterscheidungszeichen verstanden, das tatsächlich zu Verwechslungsgefahr führen könnte.
Das Gericht verwies dabei auch auf das Modell eines Kunden, der bei der Entscheidung für eine teurere und qualitativ hochwertigere Dienstleistung (Fünf-Sterne-Hotel) besonderes Augenmerk auf den Standard des Objekts legt. Dies bedeutet, dass er bei der Auswahl des Hotels eine überdurchschnittliche Sorgfalt anwendet. Somit weiß der Musterkunde, dass er sich bei der Auswahl des Hotels des Klägers von den anderen Kriterien als nur von dem im Namen des Objekts verwendeten Wort „grand“ leiten lassen muss. Dieses Wort wird nur zur Bestimmung des Standards verwendet.
Aus den vorstehenden Gründen gelangte das Bezirksgericht zu folgendem Fazit: „Die Handlungen des Beklagten erfüllen nicht die Voraussetzungen einer unlauteren Wettbewerbshandlung, bei der es sich um die Bezeichnung eines Unternehmens handelt, die in Bezug auf die Identität des Unternehmens irreführend sein kann. Der Beklagte verfügt über eine starke und gut etablierte Marktposition und sein Name ist den Kunden bekannt, was einen erheblichen Einfluss auf das Irrtumsrisiko hat. Der Hotelname des Klägers verwendet ein in der Branche übliches beschreibendes Zeichen. Die Universalität der Verwendung und der beschreibende Charakter des Begriffs schließen die Gefahr der Verwechslung beider Hotels in diesem Fall aus. „
Diese Argumentation des Landgerichts Krakau wurde vollständig vom Appellationsgericht Krakau geteilt, das in seinem Urteil vom 5. September 2018 in der Rechtssache mit dem Az. I AGa 198/18 die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hat.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der in der Hotelbranche zur Bezeichnung von Hotels verwendete Begriff „grand“ nur beschreibend und nicht unterscheidend ist, was bedeutet, dass seine Verwendung keine in Art. 5 des poln. UWG geregelte unlautere Wettbewerbshandlung darstellt.
- Urteil des Landgerichts Krakau vom 28. September 2017, Az. IX GC 687/16
- Urteils des Appellationsgerichts Krakau vom 5. September 2018, Az. I AGa 198/18