Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Wettbewerbverstöße
Es wird in der polnischen Regierung an dem Entwurf des Gesetzes über die Ansprüche auf Ersatz des infolge des Wettbewerbsverstoßes verursachten Schadens gearbeitet, das der Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union in die polnische Rechtsordnung dient.
Laut des am 15. November 2016 vorgestellten Regierungsentwurfs regelt das Gesetz die Grundsätze der Haftung für Wettbewerbsverstöße sowie der Geltendmachung der daraus resultierenden Ansprüche im Zivilverfahren.
Dies betrifft den Ersatz der Schäden, die infolge der Zuwiderhandlung gegen die im Art. 101 und 102 AEUV sowie im Art. 6 oder 9 des Gesetzes vom 16. Februar 2007 über den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz vorgesehenen Verboten entstanden sind.
Wichtig ist, das das neue Gesetz eine Vermutung annimmt, dass schon der Wettbewerbsverstoß als solcher einen Schaden zufügt. Diese Vermutung muss durch den Verstoßenden widerlegt werden. Das betrifft auch Verschuldensvermutung.
Für die Geltendmachung der Ansprüche soll das Landgericht sachlich zuständig sein. Die Klage könnte auch vor dem Gericht erhoben werden, von dem das Verfahren betreffend den Ersatz des durch denselben Wettbewerbsverstoß verursachten Schadens bereits anhängig ist.
Im Schadensersatzverfahren soll das Gericht durch den rechtskräftigen Bescheid des Präsidenten des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz über die Feststellung von wettbewerbsbeschränkenden Praktiken oder durch das rechtskräftige Urteil, das infolge der Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen solchen Bescheid erlassen wurde, in Bezug auf die Feststellung eines Wettbewerbsverstoßes gebunden sein.
Bei der Festlegung der Schadenshöhe kann das Gericht hilfsweise die Richtlinien aus der Mitteilung der Kommission 2013/C167/07 zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie der Leitlinien der Kommission für die nationalen Gerichte dazu, wie der Teil des auf die mittelbaren Abnehmer abgewälzten Preisaufschlags zu schätzen ist, verwenden.
In dem im neuen Gesetz nicht geregelten Umfang seien für die Haftung für den infolge eines Wettbewerbsverstoßes verursachten Schaden die Vorschriften des Zivilgesetzbuches über unlautere Handlungen anwendbar.
Die Verjährungsfrist dieser Ansprüche soll fünf Jahre betragen und erst mit der Einstellung der Verstöße zu laufen beginnen. Als die zur Aufhebung der Verjährungsfrist geeigneten Ereignisse gelten die Einleitung des Verfahrens vor dem Präsidenten des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz oder vor der Europäischen Kommission in Bezug auf den Verstoß, infolge dessen der zu ersetzende Schaden entstanden ist. Die Aufhebung soll nach einem Jahr ab der Rechtskrafterlangung der Entscheidung über die Feststellung eines Wettbewerbsverstoßes oder ab der Beendigung des Verfahrens in anderer Weise enden.
Die vorbereiteten Änderungen dienen der Anpassung des polnischen Rechts an die unionsrechtlichen Anforderungen und der Schaffung der besseren Garantien für die infolge der wettbewerbswidrigen Verhalten Dritter Geschädigten. Dabei soll die Tatsache berücksichtigt werden, dass die Kosten der Wettbewerbsverstößen oft auf die Endabnehmer abgewälzt werden.
Eine im Art. 21 Abs. 1 bestimmte Frist für die Implementierung der Richtlinie lief am 27. Dezember 2016 an. Da die Arbeiten an dem polnischen Gesetz noch dauern, es ist damit zu rechnen, dass es zum späteren Zeitpunkt in Kraft treten wird.