Risiko der Irreführung durch die Verwendung von identischen Pressetiteln

Am 16. November 2016 hat das Oberste Gericht in dem Rechtsstreit betreffend die Verwendung von identischen Pressetiteln durch Herausgeber im Lichte der Übereinstimmung dieses Verhaltens mit Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs entschieden. Die Klage wurde gegen den Herausgeber einer Wochenzeitschrift erhoben, die in Druck- und Internetversion erscheint und nach der Spaltung in der Redaktion der durch den Kläger veröffentlichten Wochenzeitschrift gegründet wurde. Der Kläger, der früher diesen Titel verwendet und ihn als Subdomain seiner Internetseite unter dem gleichen Titel registriert hat, warf dem Konkurrenten die Begehung einer unlauteren Wettbewerbshandlung gem. Art. 10 des Gesetzes vom 16. April 1993 über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vor.

Gem. Art. 10 ist eine unlautere Wettbewerbshandlung eine solche Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder die Unterlassung dieser Kennzeichnung, die Kunden hinsichtlich der Herkunft, Menge, Qualität, Bestandteile, der Herstellungsart, der Brauchbarkeit, Anwendbarkeit, Reparatur, Wartung oder sonstiger wesentlicher Merkmale der Waren oder Dienstleistungen irreführen kann, sowie die Verheimlichung des mit ihrem Gebrauch verbundenen Risikos vor den Kunden. Das Risiko der Irreführung kann entstehen, wenn der Verbraucher eine Ware oder Dienstleistung im Vertrauen erwirbt, dass sie durch den Produzenten mit einem guten Ruf hergestellt wurde und in der Wirklichkeit die Ware eines anderen Produzenten erwirbt. Die Herkunftsangabe kann nicht nur Namen der bestimmten Ware, in diesem Fall des Pressetitels, sondern auch Schriftart, Grafik und Farbgebung dieses Namen umfassen, die durch einen durchschnittlichen Verbraucher mit dem bestimmten Hersteller oder wie in dem beschriebenen Fall mit Herausgeber der Zeitschrift assoziiert werden kann.

Im hiesigen Fall hat das Appellationsgericht entschieden, dass es keine Gefahr der Irreführung eines Lesers bestehe, der im Pressemarkt gut orientiert sei. Es sei allgemein bekannt, dass die Redaktion der neuen Wochenzeitschrift durch Journalisten gegründet worden sei, die durch den Kläger freigelassen worden seien.  Außerdem sollen nicht nur Wörter des Pressetitels, sondern auch Vignetten verglichen werden, die in dieser Angelegenheit unterschiedlich ist, so dass das Risiko der Konfusion unerheblich sei. Angesichts des „fehlenden Risikos der Konfusion” hat sowohl das Landgericht als auch das Appellationsgericht entschieden, dass es keine Gründe gäbe, um dem Beklagten die Verwendung des Titels der Wochenzeitschrift zu untersagen. Damit war der Kläger nicht einverstanden und deshalb hat er eine Kassationsklage erhoben.

Das Oberste Gericht hat der Kassationsklage stattgegeben und festgestellt, dass in der Sache nicht eindeutig geklärt worden sei, ob tatsächlich kein Risiko der Irreführung der Leser bestehe. Die Auslegung des Art. 10 poln. UWG könne nicht zur Abstufung der Konfusion führen, weil das weder im polnischen noch im Unionsrecht zulässig sei. Soweit das geringste Risiko der Irreführung eines Verbrauchers bestehe, solle das Gericht den Schutz vor dem unlauteren Wettbewerb gewährleisten. Das Oberste Gericht hat auch darauf hinzuweisen, dass die eigene Redaktion oder Werbung nicht ausreichend seien, um die Pressetitel voneinander unterscheiden zu können. Das Urteil des Gerichts der ersten Instanz wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

  • Urteil des Obersten Gerichts vom 16. November 2016, Az. I CSK 777/15