Geplante Änderungen des pharmazeutischen Rechts in Polen – von wem und wo eine Apotheke gegründet werden kann?

Am 7. Dezember 2016 wurde beim Sejm ein Gesetzesentwurf zur Novellierung des Gesetzes vom 6. September 2001 Pharmazeutisches Recht eingereicht, der die Änderungsvorschläge in Bezug auf die Zulässigkeit der Gründung von allgemein zugänglichen Apotheken angesichts der Zahl der Apotheken auf einem bestimmten Gebiet, Entfernung zwischen einzelnen Apotheken sowie Rechtsform des geführten Gewerbe enthält.

Der Entwurf sieht u.a. vor, dass die Erlaubnis für die Betreibung einer allgemein zugänglichen Apotheke ausschließlich:

  • Pharmazeuten mit der Berechtigung zur Berufsausübung, die ein Einzelgewerbe betreiben, sowie
  • offener Handelsgesellschaft oder Partnergesellschaft, die sich nur mit Betreibung von Apotheken befasst und deren Gesellschafter (Partner) ausschließlich Pharmazeuten mit der Berechtigung zur Berufsausübung sind,

erteilt werden kann.

Es wird auch geplant, die Zahl der Apotheken, die durch einen Pharmazeuten oder eine Gesellschaft betrieben werden können, auf maximal 4 einzuschränken. Darüber hinaus führt diese Novellierung demografische und geographische Beschränkungen ein. Diese sollen unter anderem darauf beruhen, dass die Erteilung einer Erlaubnis für die Gründung einer Apotheke davon abhängig gemacht wird, ob zum Tag der Antragstellung die Zahl der Einwohner in der bestimmten Gemeinde pro eine Apotheke mindestens 3000 Personen beträgt. Einzelne Apotheken sollen mindestens 500 Meter in gerader Linie voneinander entfernt werden. .

Zur Begründung des Gesetzentwurfs führt man u.a. negative Erscheinungen, die zurzeit auf dem Apothekenmarkt auftreten, an. Diese führen zur Monopolisierung des Marktes für pharmazeutische Dienstleistungen durch Apothekenkette, die mit Großhandlungen verbunden oder von diesen abhängig sind und somit zur Marginalisierung der Apotheker, die individuelle Apotheken betreiben. In der Gesetzesbegründung weist man auch auf das in Polen verbreitete Mechanismus des illegalen Exports von Medikamenten.

Einerseits sollen die Änderungen dem Schutz der einheimischen Apotheker dienen, die Zugänglichkeit von Medikamenten und die Aufsicht über den Apothekenmarkt stärken. Andererseits erwecken sie Zweifeln an ihren Einfluss auf den Wettbewerb auf dem Markt des pharmazeutischen Dienstleistungen. Es wird u.a. vorgeworfen, dass das Inkrafttreten dieses Regelung zur Vertiefung der Missverhältnisse in der Lokalisierung der Apotheken, zur Erschwerung des Zugangs zum Apothekenmarkt und sogar zur Fixierung der Unrichtigkeiten auf dem Pharmamarkt führen wird (so die Stellungnahme von der Polnischen Konföderation privater Arbeitgeber Lewiatan).

Umstritten ist auch, ob die geplanten Änderungen, insbesondere diese, die sich auf demografische und geographische Kriterien beziehen, nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit verstoßen (vgl.  Regelungen der Apothekenmärkte in EU-Ländern im Lichte der Niederlassungsfreiheit).

Der Gesetzentwurf wurde zurzeit zur ersten Lesung in parlamentarischen Ausschüssen geleitet.

Siehe auch:

– Abgeordnetengesetzentwurf über die Änderung des Gesetzes vom 6. September 2001 Pharmazeutisches Recht samt Begründung.