Angebot eines ungewöhnlich niedrigen Preises im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung als unlautere Wettbewerbshandlung

Ein Eisenbahnunternehmen X, das die aus den EU-Mitteln mitfinanzierten Modernisierungsarbeiten durchzuführen plant, hat ein Verfahren zur Vergabe des öffentlichen Auftrags für die Lieferung der Bauelemente des Traktionsnetzes ausgeschrieben.

Zwei Unternehmer – A und B – haben ihre Angebote im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereicht.

Der B hat einen um 30 % niedrigeren Preis als Unternehmer A angeboten. Nach Ansicht des A hat der B den Preis deutlich nach unten gedrückt. Der Auftraggeber hat den B aufgefordert, die entsprechenden Erklärungen abzugeben, um die Vorwürfe von A zu prüfen. Nach der Analyse der von B abgegebenen Erklärungen hat er jedoch festgestellt, dass der angebotene Preis nicht ungewöhnlich niedrig war.

Schließlich hat der Auftraggeber X das Angebot von dem Unternehmer B als das günstigste gewählt.

Wie kann der Unternehmer A im vorliegenden Fall das Ergebnis der öffentlichen Ausschreibung anfechten?

Die Antwort wird erteilt von:

Piotr R. Graczyk

Adwokat

p.graczyk@rgw.com.pl

Tatsächlichen Kosten ausgeführt und in diesem Sinne stellt er keinen Marktpreis dar, der allgemein auf dem Markt gilt, wo die Preise unter anderem unter Abwägung der allgemeinen Wirtschaftssituation in der konkreten Branche und ihrem Business-Umfeld, des technisch-organisatorischen Fortschritts sowie der zwischen den Marktteilnehmern funktionierenden Wettbewerbsverhältnisse festgesetzt wird.“ (vgl. Urteil der LWK vom 4. Juli 2013, Az. KIO 1441/13).

Da in dem vorliegenden Sachverhalt der Auftraggeber X das Angebot des B bereits als günstigste ausgewählt hat, könnte der Unternehmer A als gem. Art. 179 Abs. 1 des Vergabegesetzes legitimierte Person – falls die Prämisse des ungewöhnlich niedrigen Preises hier vorliegen würde – einen Widerspruch einlegen und die Rechtmäßigkeit der Auswahl und die Nichtablehnung des Angebots des B trotz des ungewöhnlich niedrigen Preises in Frage stellen.

Darüber hinaus ist der Auftraggeber gem. Art. 7 Abs. 1 des Vergabegesetzes dazu verpflichtet, das Vergabeverfahren entsprechend den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Unternehmer vorzubereiten und durchzuführen.

Die Teilnahme an der öffentlichen Ausschreibung kann zweifellos als Ausdruck des Marktspiels und demgemäß als Gegenüberstellung der Waren oder Dienstleistungen der einzelnen Marktteilnehmer qualifiziert werden. Von daher soll sie auch unter dem Gesichtspunkt des lauteren Wettbewerbs beurteilt werden. Durch das Anbieten des ungewöhnlich niedrigen Preises will einer der Teilnehmer des Vergabeverfahrens durch die künstliche Senkung des Preises im Verhältnis zu dem tatsächlichen Marktwert den Vorsprung gegenüber den Wettbewerbern gewinnen. Dies kann als eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 des polnischen Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs („die Erschwerung des Marktzugangs für andere Unternehmer durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen unter den Herstellungs- oder Ausführungskosten oder durch den Wiederverkauf der Waren unter den Anschaffungskosten, um andere Unternehmer auszuschalten“) angesehen werden. Falls die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 nicht erfüllt wären, soll die genannte Handlung im Lichte der Generalklausel aus Art. 3 Abs. 1 des polnischen UWG analysiert werden. Diese Vorschrift versteht unter dem Begriff der unlauteren Handlung jede rechtswidrige und gegen die guten Sitten verstoßende Handlung, sofern sie das Interesse eines anderen Unternehmers oder eines Kunden gefährdet oder verletzt.

Die oben dargestellte Verhaltensweise des Unternehmers B kann als eine unlautere Wettbewerbshandlung interpretiert werden und als Grundlage der Rückgängigmachung der öffentlichen Ausschreibung dienen.

In dem an die Landeswiderspruchskammer gerichteten Widerspruch könnte der Unternehmer A einen Verstoß gegen Art. 90 Abs. 3 sowie Art. 7 Abs 1 und 3 i.V.m. dem Art. 89 Abs. 1 Nr. 4 des Vergabegesetzes rügen und die Rückgändigmachung der Auswahl des günstigten Angebots, die erneute Überprüfung der eingereichten Angebote und die Ablehnung des von dem Unternehmer B gemachten Angebots beantragen.

Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Einlegung des Widerpruchs wegen Verstoßes gegen Art. 89 Abs. 1 Nr. 4 des Vergabegesetzes nur dann zulässig ist, wenn der Auftragsgegenstandswert die in den aufgrund des Art. 11 Abs. 8 des Vergabegesetzes erlassenen Vorschriften (d.h. Verordnung des Ministerpräsidenten über die Höhe der Auftrags- und Preisausschreibenswerte, bei denen die Pflicht der Bekanntmachung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union entsteht) festgesetzte Höhe übersteigt. Anderenfalls kann der Widerspruch nur gegen die in Art. 180 Abs. 2 des Vergabegesetzes aufgezählten Handlungen eingelegt werden.