Nachahmung von Produkten

Unternehmen X produziert seit Jahrzehnten Schokoladenweihnachtskugeln für die Dekoration von Weihnachtsbäumen. Die Erzeugnisse genießen hohes Marktansehen und sind die Erkennungszeichen der Firma X. Unmittelbar vor Weihnachten hat das Unternehmen Y ebenfalls Weihnachtskugeln aus Schokolade auf dem Markt mit der gleichen Größe, Form, Verpackung und identische Verzierungen, welche für die Firma X charakteristisch sind, eingeführt. Der einzige Unterschied ist das Logo der Firma Y auf ihren Produkten.

Die Antwort wird erteilt von:

WWO

Wioletta Gwizdała

Adwokat

w.gwizdala@rgw.com.pl

Nach Art. 13 Abs. 1 des polnischen Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gehört zu einer unlauteren Handlung die Nachahmung fertiger Erzeugnisse, durch die die äußere Gestalt eines Erzeugnisses mit Hilfe technischer Reproduktionsmittel nachgebildet wird, sofern dadurch Kunden hinsichtlich der Identität des Erzeugers oder des Erzeugnisses irregeführt werden können.

Das Unternehmen X hat folgende Ansprüche:

– zivilrechtliche Ansprüche gegen das Unternehmen Y: Unterlassung von unerlaubter Handlung und Folgenbeseitigung (Verbot der Y, die Schokoladenprodukte anzubieten, auf den Markt einzuführen oder zu diesem Zweck zu lagern; Verbot der Y, die Schokoladenweihnachtskugeln in Handelsdokumenten und für Werbungszwecke zu nutzen; Anordnung des Rückzuges von den schon auf dem Markt durch Y eingeführten Schokoladenweihnachtskugeln; Vernichtung der Verpackungen, ihren Entwürfe von Vorlagen, Form und anderen Vorrichtungen, die zur Herstellung von Verpackungen für Weihnachtskugeln dienen); Abgabe einer einmaligen oder mehrmaligen Erklärung mit entsprechendem Inhalt und in geeigneter Form (Entschuldigung gegenüber X für die unlautbare Handlung); Ersatz des zugefügten Schadens nach allgemeinen Grundsätzen; Zuerkennung eines bestimmten Geldbetrags für einen bestimmten sozialen Zweck, der mit der Förderung der polnischen Kultur oder dem Schutz des nationalen Erbes verbunden ist, sofern die unlautere Wettbewerbshandlung verschuldet war.

– Erstattung der Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen des Begehens einer Straftat nach Art. 24 des polnischen Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (wer mit Hilfe technischer Reproduktionsmittel die äußere Gestalt eines Erzeugnisses nachahmt oder eine solche Nachbildung in Verkehr bringt und dabei die Möglichkeit schafft, die Kunden hinsichtlich der Identität des Erzeugers oder des Erzeugnisses irrezuführen, und damit dem Unternehmer einen bedeutsamen Schaden zufügt, wird mit einer Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft).