Vollstreckung ausländischer Urteile in Frankreich

 

 

  1. Einführung

Vollstreckbare Gerichtsentscheidungen

In Frankreich sind alle Gerichtsentscheidungen mit Ausnahme von Beschlüssen, die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ergehen, vollstreckbar (vgl. die unten aufgeführten Voraussetzungen). Es gelten jedoch einige Beschränkungen in Bezug auf die Entscheidungen, die den unverhältnismäßigen Schadensersatz als Repression zuerkennen (vgl. Urteil von Cour de Cassation, 1e civ., 1. Dezember 2010, Nr. 09-13303). Die Beurteilung, ob der zuerkannte Schadensersatz unangemessen hoch ist und von daher eine Form der Repression darstellt, obliegt jeweils einem nationalen Gericht.

Verfahren

Im französischen Recht unterscheidet man zwischen der Anerkennung und der Vollstreckung von den ausländischen Gerichtsentscheidungen. Die Entscheidungen werden im Rahmen eines separaten Vollstreckungsverfahrens vollstreckt (exequatur). Bevor das geschehen kann, muss die Entscheidung zunächst anerkannt werden. Die in den Mitgliedstaaten der EU getroffenen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden kraft Gesetzes anerkannt, ohne dass es eines zusätzlichen Verfahrens bedarf (Art. 33 Abs. 1 der Brüssel I-Verordnung). Dies hat zur Folge, dass die vollstreckende Partei den Antrag direkt an das zuständige Amtsgericht richten kann, das die Entscheidung als vollstreckbar erklärt (Art. 38 der Brüssel I-Verordnung und Art. 509-2(1) des französischen Zivilverfahrensgesetzbuches).

Da in allen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) die Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen gilt, bedarf die Anerkennung der Entscheidungen, die mit dem europäischen Vollstreckungstitel versehen sind, keiner Vollstreckbarerklärung (vgl. Art. 5 der Verordnung).

Dies betrifft ebenfalls die Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (vgl. Art. 19), die das Verfahren in grenzüberschreitenden Sachen zwischen den Mitgliedstaaten vereinfacht, sowie die Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, die sich auf Zivil- und Handelssachen bezieht, in denen der Streitgegenstandswert 2.000,00 € nicht überschreitet (vgl. Art. 20 Abs. 1).

  1. Vollstreckung von in einem EU-Mitgliedstaat getroffenen Entscheidungen

Verordnungen und EU-Verträge

Die Vollstreckung der Entscheidungen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat wird durch die Brüssel I-Verordnung (Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000, Erinnerung: EU-Verordnungen sind bindend und unmittelbar in allen EU-Staaten anwendbar) geregelt. Neben der Brüssel I-Verordnung gelten noch die folgenden Verordnungen:

  • Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren,
  • Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen,
  • Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
  • Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (bis 2000 €).

Die Beziehungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Island, Norwegien und der Schweiz werden durch das neue Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geregelt.

Voraussetzungen der Anerkennung von Entscheidungen aus den EU-Mitgliedstaaten

Die Möglichkeit der Kontrolle von Entscheidungen, die in einem der EU-Länder getroffen wurde, wird durch die Bestimmungen der Art. 36 und 45 Abs. 2 der Brüssel I-Verordnung beschränkt: „Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden“.

Die einzige Möglichkeit der Kontrolle ergibt sich aus Art. 34 und 35 der Brüssel I-Verordnung (im Falle, dass die Anerkennung der öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, dass einer der Parteien das Recht auf die Verteidigung ihrer Rechte getnommen wurde sowie dass dies mit einer früheren Entscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, unvereinbar wäre).

Die Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaates, wo die Entscheidung getroffen worden ist, darf grundsätzlich nicht der Kontrolle unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Versicherungssachen oder Verbraucherverträge.

Folgen der Anerkennung

Nach Anerkennung wird die ausländische Entscheidung als Tatsache, als Beweis und als Vollstreckungstitel behandelt.

Ordre public

Die Brüssel I-Verordnung nimmt eine engere Auslegung des Begriffs der öffentlichen Ordnung als das französische Verständnis von dieser Konstruktion an. Der Gerichtshof der EU hat diese Auslegung bestätigt, indem er feststellte, dass der Begriff „öffentliche Ordnung” autonom auszulegen sei (EuGH, Urteil vom 4. Februar 1988 in der Sache Hoffman/Krieg sowie vom 28. März 2000 in der Sache Krombach/Bamberski). Jedenfalls zieht man bei beiden Auslegungsrichtungen auch die Verfahrensfragen in Erwägung, so dass französische Gerichte auch die Rechtmäßigkeit des früheren Verfahrens untersuchen.

  1. Entscheidungen aus den Drittländern

Zwischen Frankreich und den Drittländern bestehen zahlreiche bilaterale und multilaterale Verträge (die Auflistung aller Verträge ist unter der Adresse www.legifrance.gouv.fr auffindbar). Man muss jedoch darauf achten, dass die genannten Verträge nicht immer für alle Typen von Entscheidungen gelten. Zum Beispiel betrifft das Übereinkommen mit den Vereinigten Staaten lediglich das Familienrecht. Von daher steht den französischen Gerichten bei der Vollstreckung der Entscheidungen aus den Drittländern ein weiterer Spielraum zu und es wird dabei auf das internationale Privatrecht zurückgegriffen. Das französische Oberste Gericht übt ständig den Einfluss auf die Entscheidungspraxis in Zivil- und Handelssachen aus.

Voraussetzungen der Anerkennung von Entscheidungen aus den Drittländern

Das grundlegende Kriterium ist die sog. „internationale Rechtmäßigkeit”, welche die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, die Redlichkeit sowie die Übereinstimmung mit der internationalen öffentlichen Ordnung umfasst. Es wird die Gleichwertigkeit des Verfahrens untersucht, jedoch nur in Bezug auf die Grundsätze der Gerechtigkeit des Verfahrens. Außerdem muss die Entscheidung in dem Ursprungsland vollstreckbar sein und darf nicht zu einer anderen Entscheidung in derselben Sache zwischen denselben Parteien im Widerspruch stehen (Grundsatz res iudicata).

Ordre public

Wie bereits oben erwähnt wurde, muss auch das Kriterium der Rechtmäßigkeit des Verfahrens erfüllt sein. Dies betrifft vor allem die Gewährleistung des Betroffenen, seine Rechte zu verteidigen (z.B. bei der Enteignung ohne Entschädigung).

Drittpersonen

In Frankreich findet der Vermittlungsgrundsatz oder Alter-Ego-Grundsatz des Durchgriffshaftungsrechts keine Anwendung. Von daher kann aus einer Entscheidung nur gegen den richtigen Schuldner vollstreckt werden.