Geschäftsgeheimnis

Geschäftsgeheimnis – Fall Nr. 2

Der Entwickler A ist seit zwei  Jahren in der Firma X angestellt. Zusammen mit anderen Mitarbeitern entwickelt er ein neues Softwareprogramm. In seinem Arbeitsvertrag ist A zu höchster Verschwiegenheit verpflichtet. Die Recht zu allen neuen Werke und Erforschungen stehen der Firma X als Arbeitgeber zu. A ist nicht berechtigt, sie in irgendeiner Weise weiterzuverwenden. Ebenso wie die Firma X ist auch die Firma Y gerade dabei ein neues Softwareprogramm zu entwickeln. Gegen ein hohes Entgelt übermittelt A systematisch die neuesten Erkenntnisse der Firma X an die Y . Durch die erlangten Informationen gelingt es der Firma Y eine neue Software vor der Firma X auf den Markt anzubieten.

W_RoclawskiDie Antwort wird erteilt von:

 

Wojciech Rocławski

 

Rechtsanwalt & Radca Prawny

w.roclawski@rgw.com.pl

 

 

Ansprüche der X:

Zivilrechtliche Ansprüche à Es liegt eine unlautere geschäftliche  Handlung vor, die eine spürbare Auswirkung auf die Interessen der Firma X hat.

Schadensersatzanspruch à Nach § 9 S. 1 UWG ist Y zum Ersatz des aus der unlauteren Handlung entstandenen Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch richtet sich nach den allg. Regeln des BGB (§ 249ff. BGB). Y müsste danach die unzulässige geschäftliche Handlung schuldhaft begangen haben.

Strafrechtliche Ansprüche à Gem. § 17 Abs. 1 UWG droht dem A eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Nach § 17 Abs.2  Nr. 2 UWG macht sich die Firma Y wegen Geheimnishehlerei strafbar. Die Firma Y handelt nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 UWG gewerbsmäßig. Den Verantwortlichen droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.