Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Werbung mit Selbstverständlichkeiten – Fall Nr. 3

Die Firma PP vertreibt Drucker- und Computerzubehör im Internet. In den Angaben zum Produkt findet man unter anderem folgende Textpassagen :

  • Sollten Sie mit einem Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie. Das Porto und die Versandkosten übernehmen wir.
  • Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren.
  • Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von PP.

Die mit der Firma PP konkurrierende Firma KK, welche ebenfalls Drucker- und Computerzubehör im Internet verkauft, sieht in den Aussagen eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, welche eine unlautere Wettbewerbshandlung darstelle. Kunden entscheiden sich jetzt eher für die Produkte von Firma PP, obwohl ein Großteil der Ware der Firma KK preiswerter angeboten wird. Infolgedessen gehen die Verkaufszahlen der Firma KK zurück.

Was kann Firma KK tun?

W_RoclawskiDie Antwort wird erteilt von:

Wojciech Rocławski

Rechtsanwalt & Radca Prawny

w.roclawski@rgw.com.pl

Gem. § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Die in diesem Sachverhalt beschriebene Werbung mit der „Geld-Zurück-Garantie“ stellt eine gem. Nr. 10 des Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung dar, weil sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar.

Kunden der Firma PP könnten dadurch in die Irre geführt werden, dass sie eine extra Leistung bekommen, die bei den anderen Anbieter nicht üblich ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 312g BGB jedem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zusteht. Die „14-tägige Geld-Zurück-Garantie“  geht also über die gesetzliche Regelung nicht hinaus.

Auch die Aussage über die Risikotragung beim Warenversand widerspiegelt lediglich den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen. Gem. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB findet bei einem Verbrauchsgüterkauf die Vorschrift des § 447 BGB keine Anwendung und deshalb übergeht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Verbraucher nur in bestimmten Fällen (§ 446 S. 1 BGB oder § 446 S. 3, §§ 293 ff. BGB).

Der falsche Eindruck bei diesen zwei Aussagen wird hier noch dadurch verstärkt, dass man in unmittelbarer Nähe dieser Klausel die Angabe über die Gewährleistung von zwei Jahren findet, die ausdrücklich als ein gesetzliches Recht bezeichnet wird.

Aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich ferner, dass die vermeintliche Besonderheit des Angebots nicht in hervorgehobener Weise dargestellt werden muss, sondern es ist ausreichend, wenn beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume (vgl. Urteil des BGH vom 10. März 2014, Az. I ZR 185/12).

Durch die Information über die gesetzliche Gewährleistung wird dagegen kein falscher Eindruck erweckt, weil sich daraus deutlich ergibt, dass den Kunden dieses Recht schon kraft Gesetzes zusteht.

Der Firma KK als Mitbewerber von der Firma PP können folgende zivilrechtliche Ansprüche zustehen, die zunächst im Wege der vorgerichtlichen Abmahnung und dann gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden können:

  1. Unterlassungsanspruch à § 8 Abs. 1 UWG hat die Firma KK einen Anspruch auf Unterlassen unlauteren Verhaltens (Unterlassung der Verwendung der Aussagen über „Geld-Zurück-Garantie“).
  1. Schadensersatzansprüche à nach § 9 S. 1 UWG kann die Firma PP zum Ersatz des aus der unlauteren Handlung entstandenen Schadens verpflichtet sein. Der Schadensersatzanspruch richtet sich nach den allg. Regeln des BGB (§§ 249ff. BGB). Dazu müsste die Firma PP die unzulässige geschäftliche Handlung schuldhaft begangen haben.

Hinweis:

Bei der Formulierung der AGB soll man insbesondere darauf achten, dass die Information über die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers in richtiger Weise eingeführt und nicht hervorgehoben dargestellt werden.