Deutsches Mindestlohngesetz und ausländische Arbeitgeber

 

Am 1. Januar 2015 trat in Deutschland das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz, abgekürzt MiLoG) in Kraft, das für alle Arbeitnehmer, die ihre Arbeit auf dem Gebiet Deutschlands, unabhängig davon, ob in Voll- oder Teilzeit, leisten (mit einigen Ausnahmen – z.B. Zeitungszusteller), eine Vergütung in der im Gesetz geregelten Mindesthöhe gewährleistet.

 

Gem. § 20 MiLoG werden zur Auszahlung des Mindestlohns in der derzeit geltenden Höhe von EUR 8,50 je Stunde sowohl die deutschen als auch die ausländischen Arbeitgeber herangezogen, die Mitarbeiter in Deutschland beschäftigen oder nach Deutschland entsenden. Dem Grunde nach sollte das ebenfalls ausländische Transportunternehmen betreffen, deren Fahrer auch nur über das deutsche Gebiet fahren. Angesichts der Bedenken zur Übereinstimmung dieser Regelung mit dem EU-Recht hat die deutsche Bundesregierung am 30. Januar 2015 beschlossen, Mindestlohnvorschriften für Transit LKW-Fahrer vorerst auszusetzen.

 

Außerdem legt das Gesetz auf die Arbeitgeber eine Reihe von Pflichten auf, die mit der Führung der Arbeitsdokumentation verbunden sind. Nach § 17 Abs. 1 MiLoG sind Arbeitgeber, die die Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen (z.B. Baugewerbe, Transport und Speditionsgewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe) beschäftigen, verpflichtet, die Arbeitszeiten aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Zum Zwecke der Kontrolle der Beachtung der Gesetzesvorschriften muss der Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesetzes, jedoch nicht kürzer als 2 Jahre, bereithalten.

 

Zusätzliche Meldepflichten der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sieht § 16 MiLoG vor. Die ausländischen Arbeitgeber sind verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit den Informationen über den beschäftigten Arbeitnehmer, Ort der Beschäftigung usw. bei der zuständigen Behörde – der Zollverwaltung – vorzulegen und zu versichern, dass er die Mindestlohnvorgaben nach § 20 MiLoG beachtet.

 

Mehr detaillierte Anforderungen in Bezug auf die Meldepflichten enthält die sog. Mindestlohnmeldeverordnung vom 27 November 2014 (abgekürzt MiLoMeldV). Die Verordnung unterscheidet die sog. ausschließlich mobile Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist, wie z.B. Gütertransport und Personenbeförderung, Zustellung von Briefen und Paketen, Abfallsammlung, Straßenreinigung usw. Bei diesen Arten der Tätigkeit können die Unterlagen auch im Ausland bereitgehalten werden, wenn der Arbeitgeber eine Versicherung abgibt, dass die Unterlagen auf Anforderung der Behörden der Zollverwaltung für die Prüfung in deutscher Sprache im Inland bereitgestellt werden.

 

Das Mindestlohngesetz sieht für den Fall der Zuwiderhandlung der gesetzlichen Pflichten die Bußgeldstrafen in Höhe bis zu EUR 500.000,00 vor. Weiterhin wurde die Durchgriffshaftung des Arbeitgebers für die Ordnungswidrigkeiten seiner Unterauftragnehmer eingeführt, soweit er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser

bei der Erfüllung des Auftrags die gesetzlichen Vorschriften außer Acht lässt.