Abwerbung von Arbeitnehmern durch Konkurrenten im Lichte des Art. 12 des polnischen UWG
Ein Möbelhersteller hat einen Konkurrenten verklagt, der seine Arbeitnehmer abgeworben hat, indem er sie zur Änderung des Arbeitsgebers ermunterte.
Nach Auffassung des Appellationsgerichts Białystok verbietet Art. 12 Abs. 1 des polnischen Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs nur die Verleitung einer Person, die für den Unternehmer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder eines anderen Rechtsverhältnisses Arbeit leistet, zur Nichterfüllung oder nicht ordentlichen Erfüllung ihrer Arbeitspflichten. Im Gegensatz zu Art. 12 Abs. 2 UWG umfasst Art. 12 Abs. 1 nicht die Verleitung zur Kündigung der entsprechenden Verträge. Somit hat das Gericht die Ansicht des Appellationsgerichts Krakau aus dem Urteil vom 15. November 2012, Az. I ACa 1024/12, dass die Verleitung des Arbeitnehmers zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses als unlautere Handlung zu qualifizieren sei, nicht geteilt.
Aus dieser Entscheidung ergibt sich aber, dass bei rechtlicher Beurteilung derartiger Verhaltensweisen ein autonomer Wille eines Arbeitnehmers, der sich nicht im Irrtum befand oder nicht arglistig getäuscht wurde, eine bedeutende Rolle spielt. Das Appellationsgericht hat nicht verneint, dass unter Umständen die Abwerbung der Arbeitnehmer des Konkurrenten eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellen kann. Dies muss nur auf die Fälle beschränkt werden, wo der Konkurrent unredliche Methoden wie Betrug, Arglist oder Irreführung anwendet oder unredliche Ziele verfolgt.
Die Kläger hat dem Beklagten auch vorgeworfen, dass dieser seine Arbeitnehmer beeinflusst habe, damit sie sich krank schreiben lassen oder bei der Arbeit unentschuldigt nicht erscheinen. Diese Vorwürfe haben sich bezüglich einiger Arbeitnehmer bestätigt, die trotz der Arbeitsunfähigkeit bei dem Kläger eine Arbeit bei dem Unternehmen des Beklagten (auf seine deutliche Weisung) geleistet haben.
Diese Handlungsweise sei als Verleitung zur Nichterfüllung der Arbeitspflichten anzusehen, die darauf gerichtet war, sich selbst Vorteile zu verschaffen oder den anderen Unternehmer zu schädigen. Von daher verdiene sie keinen Rechtsschutz. Allerdings war in dem vorliegenden Fall der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der rechtswidrigen Handlungen gegenstandslos, da sich der Belegschaftsstand von beiden Unternehmen zum Zeitpunkt der Klageerhebung stabilisiert hatte und der Beklagte es unterlassen hat, ähnliche Handlungen vorzunehmen. Das Gericht schloss das Bestehen einer Wiederholungsgefahr in der Zukunft aus.
- Urteil des Appellationsgerichts Białystok vom 12. Dezember 2014, Az. I ACa 594/14