Das neue Unionsmarkenrecht

Am 23. März 2016 trat die neue Verordnung Nr. 2015/2424 vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Gemeinschaftsmarken-VO und der Durchführungs-VO in Kraft. Sie bringt wichtige Änderungen im System des europäischen Markenrechts mit sich. Die Verordnung stellt den Teil der größeren Reform des Markenrechts dar, welche auch die Richtlinie Nr. 2015/2436 umfasst. Die Richtlinie gilt bereits seit 12. Januar 2016, aber die Mitgliedstaaten haben bis Anfang 2019 Zeit, sie in das nationale Markenrecht umzusetzen.


Im Folgenden stellen wir ausgewählte Änderungen vor:

Umbenennungen

Das „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ wird jetzt als das „Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum“ bezeichnet, um somit den Aufgabenbereich dieses Amtes besser zu beschreiben. Grundsätzlich sei erwähnt, dass der Begriffe „Gemeinschaft“ in allen Bereichen durch den Begriff „Union“ ersetzt wurde. Daraus folgt auch eine Änderung der Bezeichnung der „Gemeinschaftsmarke“ als „Unionsmarke“ und das „Gemeinschaftsmarkengericht“ wir nun als „Unionsmarkengericht“ betitelt.



Änderung der Einreichungsmodalitäten

Gem. Art. 25 GMV ändern sich auch die Einreichungsmodalitäten wie folgt, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung nicht mehr über die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zuständig ist, sondern dies ausschließlich über das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum erfolgen muss.


Neue Gebührenstaffelung

Durch die Änderung wurde auch eine neue Gebührenstaffelung eingeführt. Die Anmeldung für 1 Klasse kostet in Zukunft Euro 850, für 2 Klassen Euro 900 und für 3 Klassen Euro 1.050. Auch wurden die Kosten der Verlängerungsgebühr des Markeninhabers gesenkt, da bei einer Verlängerung, die Kosten von Euro 1.350, auf Euro 850 geändert wurden.


Klassifikation von Waren- und Dienstleistungen

Alle Markeninhaber können bis zum 24.09.2016 eine Stellungnahme mit einer genauen Erklärung über die Begriffsweite und den Schutzumfang ihrer Waren und Dienstleitungen beim Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum einreichen, bei Nichtabgabe besteht das Risiko, dass der Schutzumfang der Marke verkleinert wird.


Wirkungsbeschränkung der Marke neu geregelt

Laut der neuen Regelung kommt es zu einer Stärkung des Namensrechtes des Markeninhabers, da das Namensrecht nur noch für den Namen von natürlichen Personen, aber nicht mehr für Handelsnamen gilt. Nach alter Rechtslange war ein Markeninhaber nicht in der Lage Dritten gegenüber die Benutzung seines Namens zu untersagen.


Inanspruchnahme der Priorität

Es wurden gem. Art. 30 GMV die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Priorität genauer definiert. Eine Inanspruchnahme der Priorität wird zusammen mit der Anmeldung einer Unionsmarke beantragt und enthält das Datum, die Nummer und das Land der früheren Anmeldung. Die Unterlagen zur Unterstützung der Inanspruchnahme der Priorität sind innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag einzureichen.


Schutz von Hörmarken und Geruchsmarken

Durch die neue Regelung fällt das Erfordernis, das eine Marke graphisch darstellbar sein muss, und das Erfordernis der Unterscheidungskraft weg. Es können nun Marken Zeichen aller Art sein, welche geeignete sind, Waren- und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Deswegen können nun auch Hörmarken und Geruchsmarken geschützt werden, insofern sich diese eindeutig bestimmen lassen. Hierbei wird es auch in Zukunft einer genaueren Konkretisierung der Voraussetzungen durch das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum geben müssen um die Kriterien für die Abgrenzung genau zu kennen.