Tätigkeit von Uber im Lichte des Lauterkeitsrechts

Seit der Entstehung eines Mobile Apps UberPop (in Polen ist Uber seit August 2014 tätig) werden Diskussionen über die Rechtsmäßigkeit der Tätigkeit von Uber geführt. Das App ermöglicht die Kontaktaufnahme zwischen Personen, die Beförderung in den Grenzen einer bestimmten Stadt brauchen, und Personen, die mit einem eigenen Auto die Beförderung anbieten.

Der Eintritt Ubers auf den Markt, der bisher nur für lizenzierte Taxifahrer reserviert war, hat eine Protestwelle in den westeuropäischen Ländern ausgelöst. In einigen Ländern, wie Frankreich oder Deutschland, wurde die Tätigkeit von Uber sogar untersagt.

In Deutschland wurden die Verbote für Uber auf der kommunalen Ebene durch die Verwaltung von Hamburg, Berlin oder München erlassen. Das Verbot der Personenbeförderung ohne erforderliche Genehmigung nach dem Gesetz über Personenbeförderung wurde vom Landgericht Frankfurt am Main im August 2014 (Az. 2-3 O 329/14) im Wege der einstweiligen Verfügung ausgesprochen. Das Verfahren wurde auf Antrag der Taxi-Zentrale eingeleitet. Der Beschluss vom Landgericht galt bundesweit.  Im September 2014 untersagte dasselbe Gericht die Annahme und Ausführung von Aufträgen mittels UperPop-App (Az. 2-06 O 318/14).

Der Versuch von spanischen Taxi-Fahrern, den Markteintritt Ubers in Barcelona zu blockieren, resultierte mit der Stellung durch das spanische Gericht der Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union. In der Sache C-434/15 Elite Taxi ./. Uber Spain hat der EuGH zu beantworten, welchen Charakter die von der Firma Uber angebotenen Dienstleistungen haben. Von der vorherigen Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob die Mitgliedstaaten die Tätigkeit von Uber auf eigenem Staatsgebiet untersagen dürfen. Die Firma Uber behauptet, dass sie keine Transportdienstleistungen anbietet, die grundsätzlich von der Geltung der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt ausgeschlossen sind. Sollte festgestellt werden, dass Uber lediglich zwischen Fahrern und Fahrgästen vermitteln bzw. Dienstleistungen der Informationsgesellschaft bietet, könnten die in einigen europäischen Ländern eingeführten Verbote als Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit qualifiziert werden.  Von daher erwarten sowohl Uber als auch Taxi-Fahrer ungeduldig die Entscheidung des EuGHs.

Auch in Polen protestieren Taxi-Fahrer immer häufiger gegen die Tätigkeit von Uber, die ihrerseits als unlautere Handlung angesehen werden kann.

Es ist zu beachten, dass jeder Taxi-Fahrer spezielle Fahrgastbeförderungslizenz haben muss. Um diese zu erwerben ist es erforderlich, eine Schulung im Bereich der Personenbeförderung zu absolvieren und eine entsprechende Prüfung zu bestehen. Darüber hinaus müssen Taxi-Fahrer aktuelle ärztliche Bescheinigung vorlegen, die nach der psychotechnischen Untersuchung ausgestellt wird. Ferner muss ein Taxi-Fahrer einen Rechtstitel zur Nutzung seines Fahrzeugs beweisen sowie den entsprechenden Schild auf dem Fahrzeug anbringen.

Die oben genannten Voraussetzungen gelten nicht für Uber-Fahrer, was ihnen Vorsprung gegenüber sich an geltenden Vorschriften haltenden Fahrer gibt. Überdies brauchen Uber-Fahrer keine Fiskalkasse haben, was dazu führt, dass ihre Tätigkeit in der sog. „Grauzone“ befindet. Zu den Steuerfragen rund um die Tätigkeit Ubers hat sich das Finanzministerium klar geäußert und in seiner Bekanntmachung bestätigt, dass Einkommen, die von natürlichen Personen für die Ausführung von Beförderungsdienstleistungen unter Vermittlung des Uber-Apps, mit der Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz vom 26. Juli 1991 besteuert werden. Seit 19. Februar 2016 hat Uber die Anforderungen an ihren Fahrer verschärft und jetzt verlangt von ihnen die Angabe der Identifikationssteuernummer, der sog. VAT EU, der Firma und Bestätigung der Gewerbe-Anmeldung.  Trotzdem handeln Uber-Fahrer weiterhin nach den privilegierten Bedingungen im Vergleich zu den traditionellen Taxifahrern.

Anzumerken ist, dass in diesem Fall die Beurteilung, ob es zur Begehung einer unlauteren Handlung gekommen ist, nicht nur in Bezug auf die Firma, die Uber-App bietet, sondern auch in Bezug auf einzelne Fahrer, die von diesem App Gebrauch machen, vorgenommen werden soll. Uber-Fahrer sind Unternehmer im Sinne des Gesetzes vom 16. April 1993 zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, weil indem sie – selbst wenn nur nebenbei – eine Erwerbs- bzw. Berufstätigkeit betreiben, an dem Wirtschaftsleben teilnehmen. Das Anbieten von Personenbeförderung ohne erforderliche Lizenz und Erfüllung sonstigen rechtlichen Voraussetzungen, könnte somit als unlautere Handlung, dh. als rechtswidrige oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlung, die Interesse eines anderen Unternehmers oder Kunden gefährdet oder verletzt, interpretiert werden.