Neue Grundsätze der Entsendung von Arbeitnehmern in das Gebiet Polens
Am 18. Juni 2016 trat in Polen das neue Gesetz vom 10. Juni 2016 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Dienstleistungserbringung in Kraft. Das Gesetz implementiert die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems.
Die Kenntnisnahme der neuen Regelungen ist insbesondere für ausländische Unternehmen wichtig, die ihre Mitarbeiter zur Arbeit in Polen schicken.
Das Gesetz legt auf die Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter nach Polen schicken, eine Pflicht auf, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass sie für einen Mitarbeiter nicht weniger günstig sind als die in den Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs und anderen Gesetzen zur Regelung der Rechten und Pflichten der Arbeitnehmer vorgesehenen Bedingungen. Dies betrifft insbesondere die Normen und Ausmaß der Arbeitszeit, die Mindestbelohnung für die Arbeit, die aufgrund der separaten Vorschriften festgesetzt wird, die Höhe des Entgelts und Zuschlags für die Überstunden, Arbeitsschutz- und Hygiene, Schutz von Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und des Mutterschaftsurlaubs.
Als wesentliche Neuigkeit wurde die gesamtschuldnerische Haftung eines Ausführenden, der sich bei der Durchführung von Bauarbeiten oder sonstigen Arbeiten im Zusammenhang mit der Erhaltung eines Bauobjektes mit den entsandten Arbeitnehmern bedient, zusammen mit der Arbeitgeber solcher Arbeitnehmer, für die Verpflichtungen wegen der Zahlung rückständiger Vergütung und Zuschläge für Überstunden, eingeführt.
Das Gesetz sieht auch neue Kontrollbefugnisse der Staatlichen Arbeitsinspektion (Państwowa Inspekcja Pracy) gegenüber den ausländischen Unternehmen vor, die ihre Mitarbeiter nach Polen entsenden. Die Inspektion ist berechtigt, sich an einen solchen Arbeitgeber mit der Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen zu richten. Sie kann auch prüfen, ob der Arbeitgeber seine Tätigkeit tatsächlich im überwiegenden Maße auf dem Gebiet eines anderen Staates führt und ob der entsandte Arbeitnehmer nur vorläufig in Polen arbeitet.
Darüber hinaus ist der entsendende Arbeitgeber verpflichtet, eine zu Kontakten mit der Staatlichen Arbeitsinspektion und zur Versendung und Empfang von Dokumenten und Bekanntmachungen zuständige Person zu nennen. Diese Person muss sich auf dem Gebiet der Republik Polen aufhalten. Vor dem Beginn der Arbeitsleistung soll die Inspektion eine Erklärung betreffend die entsendeten Arbeitnehmer und die ihnen anvertraute Arbeit erhalten. Um der Inspektion die Ausübung ihrer Kontrollpflichte zu ermöglichen, muss der Arbeitgeber im Gebiet Polens Abschriften aller wichtigen Unterlagen in Bezug auf die entsendeten Arbeitnehmer bewahren. Dies umfasst vor allem Arbeitsvertrag sowie Dokumentation über die Arbeitszeit und die Vergütung eines Arbeitnehmers.
Es ist zu betonen, dass das neue Gesetz auch Strafvorschriften enthält, welche die Geldstrafe für die Zuwiderhandlung seiner Bestimmungen vorsieht.