Das nationale Gericht ist verpflichtet, von Amts wegen die Übereinstimmung eines Verbraucherdarlehensvertrages mit dem Unionsrecht zu prüfen

Die Vorabentscheidungsfrage des tschechischen Gerichts wurde im Rahmen des Verfahrens gestellt, in dem die Eheleute R. die Rechtsmäßigkeit der Bestimmungen des mit der Bank abgeschlossenen Kreditvertrages und damit auch die Höhe des von der Bank geforderten Betrages angefochten haben. Die Bank hat die Eheleute aufgefordert, unverzüglich die gesamte Schuld aus dem Kreditvertrag zurückzuzahlen. Es stellte sich nämlich voraus, dass sie im Kreditantrag die gegen sie in der Vergangenheit geführte Zwangsvollstreckung verschwiegen haben. Die Eheleute R. fanden vor allem die Bestimmungen über den Gesamtkreditbetrag (in den auch die Gesamtkosten des Kredits, welche zur Unterbewertung des effektiven Jahreszinses führen, einbezogen werden) umstritten. Als rechtswidrig wurden auch die Klauseln angesehen, die bedeutende Vertragsstrafen für den Fall vorgesehen haben, dass es ihnen nicht gelänge, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.

Der Gerichtshof stellte fest, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, von Amts wegen zu prüfen, ob Gewerbetreibende die Vorschriften des Unionsrechts auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes einhalten. Dies findet auch für das Insolvenzverfahren und für die Vorschriften über Verbraucherkredite Anwendung.

Deswegen sind die tschechischen Vorschriften, die dem Gericht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht erlauben, den missbräuchlichen Charakter einer in einem Verbrauchervertrag festgelegten Klausel zu prüfen, mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen unvereinbar.

Der Gerichtshof betonte auch, dass nach den Vorschriften der Richtlinie Nr. 2008/48/WE des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über Forderungen aus einem solchen Vertrag anhängig ist, ebenfalls von Amts wegen prüfen muss, ob die Informationen über den Kredit (wie beispielsweise der effektive Jahreszins), die in diesem Vertrag aufgeführt sein müssen, in klarer und prägnanter Form angegeben worden sind.. Das Gericht ist in der Folge auch verpflichtet, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich aus dem Verstoß gegen die Informationspflicht nach seinem innerstaatlichen Recht ergeben (die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein).

  • Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. April 2016, Az. C-377/14