Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ zulässig im Lichte des EU-Rechts
Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V als Organisation, die im Interesse der Spirituosenhersteller auftritt, hat einen Getränkevertreiber wegen der Verletzung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (auch als Health-Claims-Verordnung genannt) auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Beklagte nutzt den Namen „ENERGY & VODKA“ für die Bezeichnung des Mischgetränks in Dose, das zu 26,7% aus Vodka und zu 73,3% aus einem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk besteht. Nach Ansicht des Klägers, die durch das Oberlandesgericht als Gericht der zweiten Instanz geteilt wurde, sei die gegenständliche Bezeichnung unzulässig, weil sie gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung verstoße, indem sie im Falle des Getränks, das über 1,2 % Alkohol enthält, auf die Nährwerteigenschaften hinweist. Die verwendete Bezeichnung lege den Verbrauchern nahe, dass das Getränk besondere Eigenschaften aufweise, was im Lichte der Verordnung unzulässig sei.
Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen und im Urteil vom 9. Oktober 2014 entschieden, dass die Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ keine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung sei, denn es werde damit nicht erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitze. Eine „energetische Wirkung“ könne nicht als besondere Eigenschaft angesehen werden, weil sie alle Energy Drinks kennzeichne.
Darüber hinaus stellte der BGH auch keinen Verstoß gegen kennzeichenrechtliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen fest.
- Urteil des BGH vom 9. Oktober 2014, Az. I ZR 167/12