Die sog. E-Zigarette stellt für Tabakwarenhändler einen unlauteren Wettbewerb dar
Das Handelsgericht von Toulouse hat am Montag, den 09.12.2013 einem Tabakwaren-händler aus Plaisance-du-Touch (Haute-Garonne) Recht gegeben, der einen Verkäufer von elektronischen Zigaretten des unlauteren und unerlaubten Wettbewerbs beschuldigt hatte.
Laut dem Tabakwarenhändler hat letzterer die Bestimmungen verletzt, indem dieser unerlaubte Werbung für ein Tabakwaren ähnelndes Produkt in seinen beiden Läden in Plaisance-du-Touch und Colomiers, seiner Facebook-Seite und im Internet gemacht hat. Daher forderte der Tabakwarenhändler, seinem Rivalen sowohl die Werbung als auch die Vermarktung seiner elektronischen Zigaretten unter einer Strafandrohung von 1.000 € pro Verzugstag zu untersagen.
Insgesamt betraf das rechtliche Vorgehen des Tabakwarenhändlers die Frage des Monopols des Zigarettenverkaufs: nach seiner Auffassung fällt die E-Zigarette in die Kategorie von Produkten, die dafür vorgesehen sind, „geraucht zu werden“, auch wenn diese keinen Tabak enthalten.
Daher würden diese unter das den Tabakwarenhändlern vorbehaltene Verkaufsmonopol fallen. Das Handelsgericht kam dabei auch zu dem Urteil, dass „Ersatz-Tabakprodukte“ der Tabak-Gesetzgebung unterliegen.