„Nordjob-Messe“

Eine gesetzliche Krankenkasse verstößt gegen das Verbot, die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen auszunutzen (§ 4 Nr.2 UWG), wenn sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gewinnspiels von den Teilnehmern im Alter zwischen 15 und 17Jahren umfangreiche personenbezogene Daten erhebt, um diese (auch) zu Werbezwecken zu nutzen.

Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, nimmt die beklagte gesetzliche Krankenkasse auf Unterlassung in Anspruch, im Zusammenhang mit der Durchführung von Gewinnspielen für minderjährige Verbraucher die Daten der Teilnehmer zu Werbezwecken zu erheben.

Gegenstand des Unterlassungsbegehrens der Klägerin ist nicht die Datenerhebung von Jugendlichen zwischen 15 und 17Jahren als solche, sondern die konkrete Art und Weise, in der dies geschieht.

Es handelt sich bei der von der Klägerin beanstandeten Erhebung von Daten seitens der Beklagten um eine geschäftliche Handlung eines Unternehmers im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.1 und 6 UWG. Entgegen der Ansicht der Revision steht eine Anwendung des § 2 Abs.1 Nr.1 und 6 UWG im Streitfall nicht in Widerspruch zu Art. 3 Abs.1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst.b und d der Richtlinie 2005/29/EG, auch wenn es sich bei der Beklagten um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt.

  • Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2014, Az.  I ZR 218/12