„Zahlungspflichtig bestellen” vs. „Buchung abschließen“– eindeutige Bestätigung für Verbraucher
Gem. Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher sorgt der Unternehmer im Falle eines auf elektronischem Wege geschlossenen Fernabsatzvertrages dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist.
Eine Sanktion für die Nichteinhaltung dieser Voraussetzung besteht darin, dass der Verbraucher durch den Vertrag nicht gebunden ist.
Der Gerichtshof der EU hatte in der Sache C-249/21 über die Vorabentscheidungsfrage des deutschen Gerichts zu entscheiden, die sich darauf bezog, ob die auf der Schaltfläche für die Bestellung auf der Internetseite www.booking.com verwendete Formulierung „Buchung abschließen“ die Voraussetzungen der Richtlinie (und der nationalen Vorschriften, welche die Richtlinie umsetzen) erfüllt.
Grundsätzlich gehört die Beurteilung dieser Frage zum Aufgabenbereich des inländischen Gerichts. Allerdings liefert der EuGH hier einige Auslegungshinweise. Vor allem soll diese Beurteilung unter alleiniger Berücksichtigung der in der Formulierung auf der Schaltfläche verwendeten Worte und unabhängig von den Begleitumständen des Buchungsvorgangs erfolgen.
Das inländische Gericht soll prüfen, ob der Begriff „Buchung“ in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird.
Sollte der Begriff „Buchung“ nicht notwendig mit der Zahlungspflicht assoziiert werden, müsste das Gericht annehmen, dass der Ausdruck „Buchung abschließen“ mehrdeutig ist und dass es zum Abschluss des Vertrages nicht gekommen ist.
Zusammenfassend hat der EuGH in seinem Urteil vom 7. April 2022 festgestellt, dass es für die Feststellung, ob im Rahmen eines Bestellvorgangs zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf elektronischem Wege eine auf der Schaltfläche für die Bestellung oder auf einer ähnlichen Funktion verwendete Formulierung wie „Buchung abschließen“ den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ im Sinne dieser Bestimmung „entspricht“, allein auf die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion ankommt.
– Urteil des EuGH vom 7. April 2022 in der Sache C-249/21 „Fuhrmann-2”