Garantie des Herstellers – welche Informationen sind in einem Online-Angebot anzugeben?

Im Urteil vom  5. Mai 2022 in der Sache C-179/21 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Stellungnahme zum Umfang der Informationen über die Ware, die in einem Angebot des Verkäufers enthalten werden sollen, die die Waren über Online-Handelsplattformen wie Amazon vertreibt, geäußert.

Der EuGH betonte, dass, soweit sich der Vertragsgegenstand auf eine Ware bezieht, die von einer anderen Person als der Verkäufer hergestellt wurde, sämtliche für diese Ware bedeutsamen Informationen abdecken muss, damit der Verbraucher entscheiden kann, ob er sich vertraglich an den Verkäufer binden möchte.

In diesem konkreten Fall war umstritten, ob die Angabe der Informationen über die Garantie des Herstellers obligatorisch ist. Grundsätzlich gehören alle untrennbar mit der Ware verbundenen Garantien, darunter auch die Garantie des Herstellers, zu den wesentlichen Eigenschaften der Waren.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Information über die Garantie des Herstellers in jedem einzelnen Fall in der Beschreibung der Ware anzugeben ist. Dies wäre nämlich eine unverhältnismäßige Belastung des Verkäufers.

Unter Berücksichtigung des Verbraucherschutzes und Interesses der Unternehmer stellte der EuGH fest, dass der Verkäufer nur dann verpflichtet ist, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen über eine gewerbliche Garantie des Herstellers zur Verfügung zu stellen, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse am Erhalt dieser Informationen hat, um die Entscheidung zu treffen, ob er sich vertraglich an den Verkäufer binden möchte. Dieses Interesse liegt dann vor, wenn der Verkäufer die Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht, insbesondere wenn er daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herleitet, um die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern.

Bei der Beurteilung dieser Frage sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  • der Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware,
  • die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument,
  • die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot,
  • die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die diese Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorrufen könnte,
  • das Vorliegen von Erläuterungen zu weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot,
  • jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann.

– Urteil des EuGH vom 5. Mai 2022 in der Sache C-179/21 „Victorinox”