Unlautere Wettbewerbshandlungen im öffentlichen Auftragswesen
Die Lauterkeit des Wettbewerbs spielt in öffentlichen Vergabeverfahren sowohl für Auftraggeber als auch für teilnehmende Unternehmer eine enorme Rolle.
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung der Landeswiderspruchskammer werden die wesentlichen Aspekte der unlauteren Wettbewerbshandlungen im Vergabeverfahren dargestellt.
Berücksichtigung der Grundsätze des lauteren Wettbewerbs im Vergabeverfahren
Art. 7 des Rechts des öffentlichen Vergabewesens legt dem Auftraggeber die Verpflichtung zur Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens entsprechend den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Unternehmer sowie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Transparenz auf.
Mit dem Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs durch den Auftraggeber hat man dann zu tun, wenn die Beschreibung des Auftragsgegenstands so formuliert wird, dass die Voraussetzungen nur ein einziger Unternehmer erfüllt, es sei denn, dass dies durch tatsächliche, notwendige Bedürfnisse des Auftraggebers gerechtfertigt ist, die in keiner anderen Weise gedeckt werden können.
Unzulässig ist eine Situation, wenn der Auftraggeber den Auftragsgegenstand so beschreibt, dass infolgedessen der Wettbewerb eingeschränkt wird, obwohl andere als im Lastenheft genannte Art und Weise der Erfüllung des Auftrags zum gleichen Ergebnis führen und gleichzeitig mehreren Unternehmer den Zugang zum Vergabeverfahren gewährt würde (vgl. Urteil der Landeswiderspruchskammer vom 11. Dezember 2017, Az. KIO 2478/17).
Abgabe des Angebots als unlautere Wettbewerbshandlung
Bei der Vorbereitung eines Angebots zum Zwecke der Teilnahme an dem Vergabeverfahren muss man im Auge behalten, dass dieses unter bestimmten Umständen für eine unlautere Wettbewerbshandlung angesehen werden kann. Das kann folglich zur Ablehnung des Angebots durch den Auftraggeber führen.
Abgesehen von solchen Ursachen für die Ablehnung des Angebots wie u.a. die Nichtübereinstimmung mit dem Gesetz oder mit dem Lastenheft, sieht Art. 89 Abs. 1 des Rechts des öffentlichen Vergabewesens unter der Nummer 3 vor, dass das Angebot durch den Auftraggeber abzulehnen ist, wenn seine Abgabe eine Handlung des unlauteren Wettbewerbs im Sinne des Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs bildet.
Dieser Zustand liegt dann vor, wenn der Inhalt oder Art und Weise der Abgabe des Angebots gegen die Rechtsvorschriften oder guten Sitten verstößt und das Interesse eines anderen Unternehmens oder Kunden gefährdet oder verletzt. Bei der Beurteilung, ob das konkrete Angebote als unlautere Wettbewerbshandlung zu qualifizieren ist, greifen die Vorschriften des Gesetzes über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
Die unlauteren Wettbewerbshandlungen sind sowohl in den einzelnen Vorschriften des polnischen UWG typisiert als auch dann anzunehmen, wenn die Kriterien der Generalklausel aus Art. 3 dieses Gesetzes erfüllt sind.
Als unlautere Wettbewerbshandlung werden grundsätzlich die Manipulationen mit Preisen bzw. Vergabekriterien, die für die Auswahl eines konkreten Unternehmers maßgeblich sind und offensichtlich auf unlauteres und zum Marktausschluss anderer Unternehmer führendes Verhalten hinweisen (vgl. Urteil der Landeswiderspruchskammer vom 23. Januar 2018, Az. KIO 49/18).
Es ist zu betonen, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, jedes Angebot, dessen Abgabe eine unlautere Wettbewerbshandlung bildet, abzulehnen und zwar unabhängig davon, ob es das Ergebnis des Vergabeverfahrens beeinflusst (vgl. Urteil der Landeswiderspruchskammer vom 14. März 2017, Az. KIO 373/17). Abzulehnen sind daher auch diejenigen Angebote, die letztendlich sowieso nicht als das günstigste Angebot ausgewählt werden könnten. Der Auftraggeber muss dabei angeben, welche unlautere Wettbewerbshandlung vorliegt und worauf sie im Einzelfall beruht (vgl. Urteil der Landeswiderspruchskammer vom 13. März 2017, Az. KIO 340/17).
Zu den oft in Vergabeverfahren festgestellten unlauteren Wettbewerbshandlungen gehören:
- Anbieten des ungewöhnlich niedrigen Preises und Preisdumping, d.h. das Anbieten der Ware oder Dienstleistung unter den Herstellungs- oder Einkaufskosten,
- Angabe der irrealen Garantie- oder Haltbarkeitsfristen, um mehr Punkte in der durch den Auftraggeber berücksichtigten Kategorie zu erreichen,
- Angabe von falschen oder irreführenden Informationen über die angebotenen Waren oder Dienstleistungen,
- Absprache der Angebote zum Zwecke der Einschränkung der Konkurrenz.
In den weiteren Aufsätzen im Rahmen unserer Reihe „Unlautere Wettbewerbshandlungen im öffentlichen Auftragswesen” werden wir Ihnen die Beispiele von unlauteren Wettbewerbshandlungen präsentieren, die am häufigsten als Grundlage für die Ablehnung des Angebots gem. Art. 89 Abst. 1 Nr. 3 des Rechts des öffentlichen Vergabewesens angenommen werden: