Verletzung von Geschäftsgeheimnissen – Neue Ansprüche

Mit der Novellierung der Vorschriften über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, die am 4. September 2018 in Kraft trat, führte der Gesetzgeber einige Änderungen im Bereich der Geltendmachung der Ansprüche wegen unlauterer Handlungen, die im Zusammenhang mit der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen stehen, ein.

Kategorien der zivilrechtlichen Ansprüche

Die Ansprüche, die einem Unternehmen im Falle einer rechtswidrigen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses zustehen, sind in Art. 18 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs geregelt.

Die Basisansprüche wegen der Begehung unlauterer Wettbewerbshandlungen zielen auf Folgendes ab:

  • Unterlassung unlauterer Handlungen,
  • Beseitigung der Folgen unlauterer Handlungen,
  • Abgabe einer einmaligen oder mehrmaligen Erklärung mit entsprechendem Inhalt und in geeigneter Form,
  • Ersatz des entstandenen Schadens nach allgemeinen Grundsätzen,
  • Herausgabe der grundlos erlangten Vorteile nach allgemeinen Grundsätzen,
  • Zuerkennung eines bestimmten Geldbetrags für einen sozialen Zweck, sofern eine schuldhafte unlautere Handlung erfolgt ist.

Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Aufgrund der Gesetzesänderung wurde eine zusätzliche Anspruchsart eingeführt, die im Falle der Begehung der unlauteren Handlung in Form der Geschäftsgeheimnisverletzung geltend gemacht werden kann, und zwar die öffentliche Bekanntmachung des Urteils.

Das Gericht ordnet das genannte Mittel auf Antrag des geschädigten Unternehmens an, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die Benachrichtigung der Öffentlichkeit begründen. Dazu gehören insbesondere die Umstände der Tatbegehung, der Wert der betroffenen Informationen, die Folgen der begangenen Handlung und die Wahrscheinlichkeit der wiederholten Begehung einer unlauteren Handlung in der Zukunft.

Im Gesetz wird allerdings die Möglichkeit der Anordnung des o.g. Mittels gegen natürliche Personen eingeschränkt. Die Veröffentlichung darf nicht im Widerpruch zum begründeten Interessen des Beklagten, insbesondere dem Schutz seiner Persönlichkeitsrechte, stehen.

Unter Berücksichtigung dessen, dass die öffentliche Bekanntmachung des Urteils keine weiteren negativen Konsequenzen für das geschädigte Unternehmen verursachen soll, ist der Vorbehalt zutreffend, dass die Art und Weise sowie der Umfang der öffentlichen Bekanntgabe des Urteils oder seines Inhalts nicht zur Offenbarung des Geschäftsgeheimnisses führen darf.

Vergütung für die Verwendung von Geschäftsgeheimnissen

In den neuen Vorschriften sind auch die Fragen der Vergütung für die illegale Verwendung von geheimen Informationen geregelt. Es wurde die Möglichkeit zur Verurteilung einer Vergütung zugunsten des geschädigten Unternehmens eingeführt. Die Voraussetzungen dafür sind unterschiedlich, je nachdem, ob dies auf Antrag des Klägers oder des Beklagten erfolgen soll.

Vergütung auf Antrag des Klägers

Gem. Art. 18 Abs. 5 UWG besteht die Möglichkeit, statt des Schadensersatzes nach allgemeinen Grundsätzen die Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe, die der zum Zeitpunkt der Geldentmachung der Ansprüche dem Berechtigten gebührenden Vergütung für die Erteilung der Zustimmung für die Verwendung der Geschäftsheiemnisse entspricht, zu verlangen.

In der Praxis wurde diese Lösung bisher als Methode des Schadensersatzes angewandt. In der bisherigen Rechtsprechung wurde oft im Rahmen des Anspruchs auf Schadensersatz über die Zahlung eines Betrages für die sog. hypothetische Lizenz entschieden. Die nunmehrige explizite Regulierung dieser Frage im Gesetz stellt jedoch weiterhin keine hinreichende Lösung dar, wenn es um ein Entgelt für die Verwendung von Geschäftsgeheimnissen in der Vergangenheit und die Schwierigkeiten mit der Geltendmachung der Ansprüche auf die Herausgabe der dadurch erlangten Vorteile geht.

Vergütung auf Antrag des Beklagten

Obwohl die neue Regelung grundsätzlich den Schutz von Geschäftsgeheimnissen verstärken soll, umfasst sie auch einige Änderungen, welche die Verantwortlichkeit des Täters unter bestimmten Umständen mildern. Insbesondere gibt Art. 18 Abs. 5 UWG dem Gericht die Möglichkeit, dem Täter statt der Anordnung der Unterlassung bzw. Beseitigung der Folgen der Verletzung oder statt der Entscheidung über die Vernichtung von Verpackungen und Waren die Verpflichtung zur Zahlung einer entsprechenden Vergütung an das geschädigte Unternehmen aufzuerlegen. Eine solche Vergütung darf nicht höher sein als die Vergütung, die zum Zeitpunkt der Anspruchsgeltendmachung dem Berechtigten für die Erteilung der Zustimmung für die Verwendung des Geschäftsgeheimnisses nicht länger als bis zum Ablauf der Vertraulichkeit des Geheimnisses zustehen würde.

Diese Lösung ermöglicht de facto dem Täter die weitere Verwendung von Informationen, welche Geschäftsgeheimnisse darstellen, und den Verkauf von Waren, die infolge der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses hergestellt wurden. Deswegen kann sie erst dann anwendbar sein, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens, der Beklagte wusste zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen nicht und bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt hätte er nicht wissen können, dass die Informationen von einer Person erlangt wurden, welche die Verletzung begangen hat. Zweitens, der Beklagte erlitt infolge der Stattgabe des Unterlassungsanspruchs keinen überproportionalen Schaden. Drittens, die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung verstößt nicht gegen das berechtigte Interesse des Klägers.

Verjährung von Schadensersatzansprüchen

In Art. 20 Abs. 4 UWG n.F. findet sich eine Sonderregelung in Bezug auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen für den Fall, dass eine unlautere Handlung gleichzeitig ein Verbrechen oder Vergehen darstellt.

Es wurde die Anwendung des Art. 4421 § 2 Zivilgesetzbuchs ausgeschlossen, obwohl die Ergebnisse beider Regelungen identisch sind – und die Verjährungfrist des Schadensersatzanspruchs sowieso nicht länger als bis zum Ablauf von zwanzig Jahren nach der Straftatbegehung dauern darf.

Sicherung der Ansprüche – Kaution statt eines anderen Sicherungsmittels

Im Rahmen von Zivilprozessen zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der Verleztung von Geschäftsgeheimnissen kann es zur Sicherung des Klageanspruchs im Wege der Anordnung von Verboten, Geboten oder Pfändung beweglicher Sachen kommen, die auf die Unterlassung der Verwendung von Geschäftsgehemnissen abzielen.

Die oben beschriebene Novellierung führt in das polnische Zivilverfahrensgesetzbuchs u.a. den neuen Art. 7551 ein:

Das Gericht kann auf Antrag des Verpflichteten anstatt der genannten Sicherungsmittel anordnen, dass der Verpflichtete einen entsprechenden Geldbetrag zur Sicherung der Ansprüche des Berechtigten wegen der weiteren Verwendung des Geschäftsgeheimnisses auf das Hinterlegungskonto des Finanzministers hinterlegt.

Ein diesbzüglicher Beschluss darf allerdings nur nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassen werden.

Anders als im Falle der Änderungen des Art. 11 UWG finden die neuen Vorschriften des Zivilprozessgesetzbuchs auch auf bereits eingeleitete und vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung, d.h. vor dem 4. September 2018 noch nicht beendeten Verfahren Anwendung.