Unzulässige Werbung, die Preise zwischen Geschäften unterschiedlicher Art und Größe vergleicht
Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht Paris (Cour d’appel de Paris) war irreführender Charakter der Werbekampagne der Hypermarktkette Carrefour. Im französischen Fernsehen waren die Werbespots verbreitet, in denen die Preisen von den in den Hypermärkten der Kette Carrefour angebotenen Waren mit den Preisen in den Geschäften der Handelskette Intermarche verglichen wurden. Gleichzeitig bot Carrefour den Verbrauchern an, dass ihnen die zweifache Preisdifferenz erstattet wird, falls sie die Waren anderswo günstiger fänden.
Für die Beurteilung der angewendeten Werbung war das Verschweigen der Information, dass die für den Vergleich ausgewählten Intermarché-Geschäfte ausnahmslos Supermärkte, während die Carrefour-Geschäfte sämtlich Hypermärkte, d.h. die größeren Geschäfte, waren, von Bedeutung. Der Wettbewerber klag auf Unterlassung dieser Werbung sowie auf Schadensersatz wegen irreführender Werbung.
Die Aufgabe des Gerichtshofs war die Beurteilung der angewendeten Praktik im Lichte der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung sowie der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt.
Im Ergebnis stellte der Gerichtshof fest, dass die Werbung, in der die Preise von Waren verglichen werden, die in Geschäften unterschiedlicher Größe oder Art vertrieben werden, unzulässig sein kann, wenn diese Geschäfte zu Handelsgruppen gehören, die jeweils über eine Reihe von Geschäften unterschiedlicher Größe und Art verfügen, und der Werbende die Preise, die in den Geschäften größeren Umfangs oder größerer Art seiner Handelsgruppe verlangt werden, mit den Preisen vergleicht, die in Geschäften kleineren Umfangs oder kleinerer Art konkurrierender Handelsgruppen ermittelt wurden.
Diese Art der vergleichenden Werbung wäre dann zulässig, wenn die Verbraucher auf klare Weise und in der Werbebotschaft selbst darüber informiert werden, dass der Vergleich zwischen den Geschäften von verschiedener Größe und verschiedenem Umfang stattgefunden hat.
Es ist offensichtlich, dass die Preise gängiger Verbrauchsgüter je nach der Art und Größe des Geschäfts variieren, so dass ein asymmetrischer Vergleich bewirken könnte, dass der Preisunterschied zwischen dem Werbenden und den Mitbewerbern künstlich erzeugt oder vergrößert wird, je nachdem, welche Geschäfte für den Vergleich herangezogen werden.
Der Gerichtshof betonte, dass die Beurteilung, ob man im Einzelfall mit der unzulässigen vergleichenden Werbung hat, zu den nationalen Gerichten gehört. Sie müssen jeweils ermitteln, ob eine bestimmte Werbung das Gebot der Objektivität des Vergleichs erfüllt oder ob sie irreführend ist. Einerseits erfolgt dies durch Berücksichtigung, wie der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die betreffenden Waren wahrnimmt. Andererseits hat diese Beurteilung die in dieser Werbung enthaltenen Angaben, insbesondere die Angaben zu den Geschäften der Handelsgruppe des Werbenden sowie zu denen der konkurrierenden Handelsgruppen, deren Preise dem Vergleich unterlagen, und allgemein alle Bestandteile der Werbung einzubeziehen.
- Urteil des Gerichtshofs der EU vom 8. Februar 2017 in der Sache C-562/15