Entschädigung für die Urheberrechtsverletzung in Höhe des Doppelten der hypothetischen Lizenzgebühr ist mit dem Unionsrecht konform

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil vom 25. Januar 2017 die Vorabentscheidungsfrage des polnischen Obersten Gerichts betreffend die Übereinstimmung des Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Februar 1994 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte mit dem Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beantwortet. Die polnische Vorschrift sieht die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs wegen der Verletzung von Urheberrechten in Höhe, die dem Doppelten einer angemessenen Vergütung, die für die Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Werks zu entrichten gewesen wäre („hypothetische Lizenzgebühr“), vor. Im Lichte der Richtlinienregelung entscheiden über die Höhe eines Schadensersatzes für die Verletzung von Rechten die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung der Umstände der Schadensentstehung.

Der durch das Oberste Gericht entschiedene Rechtsstreit war zwischen dem Verband von Polnischen Filmschaffenden (Stowarzyszenie Filmowców Polskich, SFP) als Einrichtung zur gemeinsamen Verwaltung von Urheberrechten und dem Verband „Oławska Telewizja Kablowa” (OTK) im Zusammenhang mit der Kündigung des Lizenzvertrages, der die Vergütungsregeln zwischen den beiden Parteien regelte, anhängig. Trotz Kündigung nutzte OTK weiterhin die uheberrechtlich geschützten Werke. Deshalb verlangte SFP die Zahlung der Doppelhöhe der hypothetischen Lizenzgebühr, die für die Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung des Werkes durch den Rechtsinhaber zu entrichten wäre.

Der Gerichtshof hat betont, dass die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Maßnahmen des Schutzes von geistigen Eigentum wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Gleichzeitig stellte der Gerichtshof fest, dass zwar das Ziel der Richtlinie ist, ein hohes, gleichwertiges und „homogenes“ Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten, jedoch sie gilt unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Mit der Richtlinie 2004/48 ist nur ein Mindeststandard für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums festgeschrieben, was die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, stärker schützende Maßnahmen vorzusehen.

Anschließend bejahte der Gerichtshof, dass diese Entschädigung zwar nicht dem tatsächlich durch die geschädigte Partei erlittenen Schaden entspricht. Sie ist allerdings mit der Auslegung des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2004/48/EG zu vereinbaren, weil dieses Merkmal für jede Pauschalentschädigung charakteristisch sei.

Deshalb hat der Gerichtshof entschieden, dass der Rechteinhaber, dessen Urheberrechte verletzt wurden, die Zahlung einer Geldsumme verlangen kann, die dem Doppelten der hypothetischen Lizenzgebühr entspricht. Es ist dabei nicht notwendig, den tatsächlichen Schaden nachzuweisen, weil die Entschädigung Charakter einer Pauschale hat.

  • Urteil des Gerichtshofs der EU vom 25. Januar 2017 in der Sache C-367/15