Wer soll verklagt werden, wenn der Autor des Kommentars nicht bekannt ist?
Wenn die Ermittlung der Identität des unmittelbaren Täters einer Rechtsverletzung unmöglich ist, muss man sich an den Betreiber der Internetseite, auf der es zur Verletzung gekommen ist, mit dem Antrag auf Löschung der rechtsverletzenden Inhalte wenden. Seit dem Zeitpunkt der Erlangung der begründeten Mitteilung über die Rechtsverletzung ist der Betreiber verpflichtet, auf das Ersuchen des Geschädigten zu reagieren. Im Falle der Verweigerung der Löschung der rechtswidrigen Inhalte haftet auch er für die Verletzung.
Deswegen sollte man zunächst die Nutzungsbedingungen und die Prozedur der Anmeldung von Verletzungen bei einem bestimmten Betreiber überprüfen. Bei Google besteht diese Prozedur in der Ausfüllung der von dem Betreiber vorbereiteten Formulare, die für konkrete Verstöße bestimmt sind. Die Meldung der Rezension als unangemessen kann u.a. dann erfolgen, wenn der Beitrag Hass oder Gewalt verbreitet, anstößige Inhalte, Werbungen oder Spam enthält, nicht themenbezogen ist oder wenn es zum Interessenkonflikt kommt. Allerdings bleiben die Meldungen oft unbeantwortet oder man bekommt von Google eine abschlägige Antwort.
Google prüft nicht, ob die Person, von der eine Rezension stammt, tatsächlich die Dienstleistungen der bewerteten Firma in Anspruch genommen hat. Es wird nur geprüft, ob die Rezension die von Google festgesetzten Regeln betreffend die Formulierung von Rezensionen erfüllt. Dabei beruft sich Google auf die Meinungsfreiheit und die Gleichwertigkeit positiver und negativer Kommentare. Oftmals hat das Unternehmen keine Möglichkeit, die Löschung der Rezension von Google durchzusetzen, obwohl es sicher ist, dass ihr Autor kein Kunde war oder dass die Bewertung nur eine Form des Konkurrenzkampfs seitens Wettbewerber ist.
In einer solchen Situation bleibt nichts anderes übrig, als den gerichtlichen Weg zu beschreiten.
Wenn die Internetseite in Polen oder auf dem Gebiet der Europäischen Union ansässig ist, kann man die Ansprüche vor dem polnischen Gericht erheben, das in Bezug auf den Sitz des Beklagten zuständig ist (allgemeine Zuständigkeit) oder vor dem Gericht, in dessen Bezirk das schadensstiftende Ereignis eingetreten ist (Art. 35 ZVGB).
Die Frage der örtlichen Zuständigkeit bei Rechtsverletzungen im Internet (sog. Internetdelikte) wurde im Beschluss des Obersten Gerichts vom 15. Dezember 2017 in der Sache III CZP 82/17 erörtert. Das Oberste Gericht hat in diesem Verfahren festgestellt: „Der Unternehmer, der wegen der unlauteren Wettbewerbshandlung klagt, der in der Veröffentlichung der Information auf der Internetseite besteht, kann gem. Art. 35 ZVGB die Klage vor dem Gericht erheben, in dessen Bezirk die Information auf die Internetseite eingefügt wurde oder vor dem Gericht, in dessen Bezirk die Verfügbarkeit dieser Internetseite ihr Interesse gefährdet oder verletzt hat”.
Auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt keinen Raum für Zweifel, dass man im eigenen Staat den Gegner aus einem anderen Mitgliedstaat verklagen darf. Der EuGH hat festgestellt, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (Urteil des Gerichtshofs der EU vom 25. Oktober 2011 in der Sache C-509/09).
Das Problem entsteht dann, wenn der Serviceanbieter keinen Sitz auf dem Gebiet der Europäischen Union hat.