Können Google oder andere Firmen aus Übersee in Polen verklagt werden?

Die meisten Betreiber populärer Internetservices, auf denen es zur Verletzung der Rechte Dritter durch Internetnutzer kommt, haben ihren Sitz in den Vereinigten Staaten, wo die Zuständigkeit der polnischen Gerichte grundsätzlich nicht greift. Bedeutet das, dass wir Google oder Facebook in Polen nicht verklagen können?

Die in dem früheren Text vorgestellten Grundsätze betreffend die örtliche Zuständigkeit des Gerichts finden nur dann Anwendung, wenn die internationale Zuständigkeit von polnischen Gerichten gegeben ist. Die fehlende internationale Zuständigkeit kann dagegen zur Abweisung der Klage führen.

Aus der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ergibt sich, dass, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat , sich die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats in der Regel nach dessen eigenem Recht richten.

Im polnischen Recht ergibt sich der allgemeine Grundsatz der Gerichtsbarkeit polnischer Gerichte aus Art. 1103 ZVGB. Dieser Grundsatz basiert auf dem Anknüpfungspunkt des Wohnsitzes des Beklagten, seines ständigen Aufenthaltsorts oder Sitzes in der Republik Polen. Diese Regel hat jedoch keine Anwendung für Google, weil die Tätigkeit der Niederlassungen und Tochtergesellschaftern in Europa nur auf die Werbung beschränkt ist. Deswegen greift man hier nach Art. 11037 ZVGB. Laut dieser Vorschrift gehören die in Art. 11031-11036 ZVGB nicht genannten Sachen, die im Prozess entschieden werden, zur polnischen Gerichtsbarkeit auch dann, wenn ihr Gegenstand eine Obliegenheit ist, die nicht aus dem Rechtsgeschäft in Polen folgt. Soweit die Folgen der Verletzung der Rechte einer bestimmten Person oder eines Unternehmens infolge der Veröffentlichung der Inhalte im Internet auf dem Gebiet Polens aufgetreten sind, kann man vor polnischen Gerichten und nach dem polnischen materiellen Recht Schutz verlangen.

Die Möglichkeit der Erhebung einer Klage gegen Google und andere weltweite Giganten in Polen wurde u.a. im Präzidenzurteil des Berufungsgerichts Warschau vom 3. April 2017 in der Sache mit dem Az. I ACa 2462/15 bestätigt.

In der vorbezeichneten Angelegenheit wurde von Google Kassationsklage erhoben und die Sache wartet gerade auf die Entscheidung des Obersten Gerichts. Die Stellungnahme des Obersten Gerichts wird zweifellos starken Einfluss auf die Entwicklung der Rechtsprechungslinie der polnischen Gerichte in Bezug auf Verfahren mit der Teilnahme von Internetunternehmen aus Übersee haben.